ECLI:DE:B GH:2017:050417B5STR111.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 111/17 vom 5. April 2017 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2017 auf Antrag des Generalbundesanwalts u nd nach Anhörun g des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Chemnitz vom 12. Dezember 2016 im Rechtsfolgenau s- spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, sowe it es diesen Angeklagten betrifft. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und e i- nem Monat verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision hat mit der Sachrüge im aus der Entscheidungsfor mel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Landgericht hat festgestellt, dass der bei der Tat mit dem Ziel des Eigenverbrauchs handelnde Angeklagte seit seinem 14. Lebensjahr Cannabis und Crystal konsumiert, und hat ihn trotz einer im Jahr 2015 durchgeführten 1 2 - 3 - e- den Angeklagten in der Entziehungsanstalt erforderlichen zumindest eingeschränkten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 . 24). Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft. Eine Unterbringung gemäß § 64 StGB hängt gerade nicht davon ab, o b eine verminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. März 2013 3 StR 56/13; vom 30. Juli 2013 2 StR 174/13). Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht ohne die genannte Erwägung zu einem anderen Ergebni s g e- langt wäre (§ 337 StPO), zumal nicht ersichtlich ist, weshalb die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus den vom Landgericht dargelegten Gründen u n- verhältnismäßig sein sollte. Er hebt deshalb den gesamten Rechtsfolgenau s- spruch auf. Wie der Gener albundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, kann mit Blick auf die Vorschrift des § 5 Abs. 3 JGG der an sich rechtsfehlerfreie Strafausspruch ebenfalls keinen Bestand haben, weil eine Wechselwirkung zwischen diesem und einem Maßregel ausspruch möglich ist. Mutzbauer Sander Schneider Berger Mosbacher 3
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