ECLI:DE:BGH:2018:080518B5STR111.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 111/18 vom 8. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- des anwalts und des Beschwerdeführers am 8. Mai 2018 gemäß § 34 9 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. November 2017 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass der angeordnete Vorwegvollzug entfällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten d es Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes und Diebstahls in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, seine Unterbringung in der Entziehungsanstalt ang e- ord net und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Es hat ferner bestimmt, dass sechs Monate der Gesamtstrafe vor der Maßregel zu vollziehen sind. Mit Ausnahme der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung hat die Nac h- prüfung des Urteils auf Grund der Re visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Vorwegvollzug kann keinen Bestand haben, weil sich das Landg e- richt bei dessen Bestimmung am Zwei - Drittel - Termin und nicht an dem gemäß § 67 Abs. 2 Sat z 3, Abs. 5 Satz 1 StGB maßgeblichen Halbstrafenzeitpunkt ausgerichtet hat. Diesen zugrundegelegt, verbleibt angesichts der prognost i- 1 2 - 3 - zie r ten zweijährigen Behandlungsdauer kein Raum mehr für einen Vorwegvol l- zug eines Teils der Gesamtstrafe. Der geringe Er folg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den Angekla g- ten teilweise von den Kosten des Verfahrens und seinen notwendigen Ausl a- gen zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Sander Schneider König Berger Köhler 3
Full & Egal Universal Law Academy