5 StR 11/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7 . Februar 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . Februar 2012 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts I tzehoe vom 5 . Oktober 2011 w ird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat stellt klar, dass das Landgericht für die Tat II.17 auf eine Ei n- zelfreiheitsstrafe von 13 Monaten erkannt, diese Strafe jedoch infolge eines Schreibversehens der Tat II.16 zugeordnet hat. Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
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