5 StR 11/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2013 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen d as Urteil des Landg e- richts Flensburg vom 28. September 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Eine rechtzeitige sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung hat der Angeklagte nicht erhoben. Basdorf Sander Schneider Dölp König
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