5 StR 112/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2006 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 26. September 2005 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO dahin abge344ndert, dass der Angeklag-te hinsichtlich des Falles II. 13 der Urteilsgr374nde vom Vorwurf der versuchten sexuellen N366tigung freigespro-chen wird. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; die 374brigen Kosten seines Rechtsmittels hat der Beschwerdef374hrer zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Miss-brauchs von Kindern in elf F344llen, versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes und versuchter sexueller N366tigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 1 Im Fall II. 13 hat das Landgericht 374bersehen, dass der Ange-klagte nach den getroffenen Feststellungen von der versuchten sexuellen N366tigung strafbefreiend zur374ckgetreten ist. Die Verurteilung kann deshalb nicht bestehen bleiben. Da weitere den Angeklagten belastende Feststellun- 2 - 3 - gen nicht zu erwarten sind, spricht der Senat den Angeklagten gem344337 247 354 Abs. 1 StPO insoweit frei. Dies zwingt hier nicht zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstra-fe. Der Senat kann im Hinblick auf die Einsatzstrafe (zwei Jahre und neun Monate) und die 374brigen Einzelfreiheitsstrafen (einmal zwei Jahre, sechsmal ein Jahr, viermal neun Monate) ausschlie337en, dass das Landgericht bei Wegfall der geringsten Einzelfreiheitsstrafe (sechs Monate) auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt h344tte. 3 Harms H344ger Gerhardt Brause Schaal
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