ECLI:DE:BGH:2017:110717U5STR112.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 112/17 vom 11. Juli 2017 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2017 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Dr. Mutzbauer , Richter Prof. Dr. Sander , Richterin Dr. Schneider , Richter Dölp , Richter Prof. Dr. König als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof als Vertreter in der Bundesanw altschaft, Rechtsanwalt C . als Verteidiger, Rechtsanwältin T . als Vertreterin de r Nebenklägerin A . M . , Rechtsanwältin S . als Vertreterin der Nebenklägerin D . M . , Ju s tiz angestellte als Urkundsbeamt in der Ges chäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 29. September 2016 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren ents tandenen notwendigen Auslagen zu tragen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in fünf Fällen und schweren sexuellen Missbrauchs von Ki n- dern in Tateinheit mit sexuellem Missbra uch von Schutzbefohlenen in vier Fä l- len unter Freispruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine in der Hauptverhandlung auf die Fälle 6 bis 9 der U r- teilsgründe beschränkte Revision hat keinen Erfolg. 1. Nach den Feststellungen lebte der Angeklagte von Anfang 2000 bis Ende 2013 in häuslicher Gemeinschaft mit seiner Ehefrau und seinen Stieftöc h- tern, den Nebenklägerinnen D . M . , geboren am 2. Oktober 1993, und A . M . , geboren am 6. Januar 1997. 1 2 - 4 - In Absprache mit seiner Ehefrau, der Mutter der Nebenklägerinnen, nahm er gegenüber den Stieftöchtern von Beginn an die Vaterrolle wahr, indem er Betreuungs - und Erziehungsaufgaben übernahm. In der Familie übte er eine beherrschende Rolle aus. Diese nu tz t e der Angeklagte mit der Zeit auch dazu, um seine sexuellen Wünsche gegenüber den beiden kindlichen Stieftöchtern durchzusetzen. Ab einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt zwischen Herbst 2003 und Februar 2004 näherte er sich D . M . in unterschiedlicher Weise, indem er sie beim morgendlichen Wecken oder Ankleiden häufig mit der Hand an der Brust oder ihrer unbedeckten Scheide berührte und gelegentlich Nacktfotos von ihr fertigte, für die sie eigens vor einer Art Leinwand posieren musst e; diese Taten sind nicht Gegenstand der Anklage. Ab dem Jahr 2009 e- gen seine jüngere Stieftochter A . . Regelmäßig an den Sonntagen wusch er sie im Badezimmer und nutzte dies jewe ils dazu aus, das nackte Mädchen auch gegen dessen erklärten Wunsch im Intimbereich zu massieren und einen Finger in ihre Scheide und ihren Anus einzuführen, um sich sexuell zu d urch A . reagierte er mit Vorhaltungen, Beschimpfungen und Drohungen gegenüber den Stiefkindern und seiner Ehefrau; er beruhigte sich in der Regel erst wieder, wenn A . seinem Verlangen nachkam. A . gab seinen Forde - rungen zumeist nach, um de n Hausfrieden nicht zu gefährden. Das Landgericht konnte eine konkrete Tat zwischen Ende Deze m- ber 2006 und Anfang August 2008 zulasten der damals dreizehn - oder vie r- zehnjährigen D . M . feststellen, der gegenüber der Angeklagte vorgab, sie auf das Vorliegen einer Schwangerschaft untersuchen zu wollen. Gegen seinen Versuch, mit seinem Finger in ihre Scheide einzudringen, wehrte sie 3 4 - 5 - sich zunächst. Nachdem der Angeklagte ihr eine häusliche Strafe angedroht hatte, ließ sie es zu. Die Strafkammer hat weitere acht Taten zulasten der Nebenklägerin A . M . festgestellt. In der Zeit zwischen A nfang 2009 und dem 5. Janu - ar 2011 drang der Angeklagte in vier Fällen im Rahmen des geschilderten den After des Kindes ein (Fälle 2 bis 5). An einem nicht mehr näher feststellbarem Tag zwi schen dem 7. r- zehn - . auf, sie solle sich mit entblößtem Unterleib in , und führte sein erigie r- tes Glied an den After des Mädchens (Fall 6). An mindestens zwei unterschie d- lichen Tagen im Zeitraum zwischen Anfang 2011 und Ende 2013 forderte der Angeklagte seine Stieftochte r A . auf, ihre Brüste zu entblößen, weil er sie zur und massierte der Angeklagte einige Minuten ihre Brüste, um sich sexuell zu erregen (Fälle 7 und 8). Schließlich dusc hte der Angeklagte zwischen Ende N o- vember 2013 und dem 15. Dezember 2013 seine Stieftochter A . letztmals im Badezimmer der Familienwohnung in üblicher Weise ab. Wieder führte er se i- nen Finger in die Scheide des Mädchens ein. Im Anschluss an diese Tat offe n- barte A . sich einem Sozialarbeiter eines Jugendzentrums. 2. Das Urteil hat im Ergebnis entgegen dem Antrag des Generalbu n- desanwalts Bestand. a) Hinsichtlich der Fälle 6 bis 9 hat das Landgericht zwar in rechtsfehle r- hafter Weise eine Str afbarkeit des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB bejaht. Der Genera l- bundesanwalt hat insoweit in seiner Stellungnahme zu Recht darauf hingewi e- 5 6 7 - 6 - sen, dass die Nebenklägerin bei den Taten 6 bis 8 zumind est nicht ausschlie ß- bar das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte und dies für die Tat 9 sicher fes t- steht. Entgegen dies en Feststellungen ist das Landgericht in seiner rechtlichen Würdigung davon ausgegangen, dass die Nebenklägerin A . M . bei di e - r- spruch ist nicht auflösbar. Eine Verurteilung nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB, die ein unter 16 Jahre altes Opfer voraussetzt, ist deshalb nicht möglich. b) Gleichwohl kann der Schu ldspruch wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen bestehen bleiben. aa) Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Angeklagte bei den T a- ten 6 bis 9 entsprechend der Wertung der Anklage (vgl. § 265 StPO) die Variante des § 174 Abs. 1 Nr. 2 S tGB erfüllt hat. Diese Vorschrift dehnt das Schutzalter von Schutzbefohlenen bis zum 18. Lebensjahr aus, setzt allerdings voraus, dass die sexuellen Handlungen unter Missbrauch einer mit dem festgestellten Obhutsverhältnis verbundenen Abhängigkeit des Schutzbefohlenen vorgenommen w e rden (vgl. BGH, B e- schluss vom 17. Juni 1997 5 StR 232/97). Ein Missbrauch der Abhängigkeit liegt vor, wenn der Täter seine Macht und Überlegenheit in einer für den J u- gendlichen erkennbar werdenden Weise als Mittel einsetzt, um diesen gefügig zu machen (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1979 3 StR 98/79, BGHSt 28, 365, 366 f.). Das ist insbesondere der Fall, wenn für den Jugendlichen eine Drucks i- tuation besteht (vgl. BGH, aaO und Urteil vom 24. Oktober 1990 3 StR 257/90, NSt Z 1991, 81 , 82 ). Beiden Beteiligten muss dabei der Z u- sammenhang des Abhängigkeitsverhältnisses mit den sexuellen Handlungen bewusst sein. 8 9 10 - 7 - Zwar hat das Landgericht nicht geprüft, ob der Angeklagte ein Abhängi g- keitsverhältnis in diesem Sinne missbraucht hat. Dies ergibt sich jedoch aus einer Gesamtschau der Urteilsgründe. Die Feststellungen belegen eine beher r- a- milie zumeist nach seinem Belieben lenkte (UA S. 4). Nach der im Urteil m i t- geteilten und vom Landgericht ohne Rechtsfehler als glaubhaft erachteten Au s- u- versucht habe, ihm am Sonntag zu entgehen. Aus diesem Grund habe sie sich ..., sich mit 16 Jahren vom Stiefvater an Brust und Scheide betatschen und b e- Dementsprechend wertet es di e Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung für die gegen die Nebenklägerin A . M . noch in kindlichem Alter begangenen Taten 2 bis 5 zulasten des Angeklagten, missbrauchte und dies in einem eigens geschaffenem Klima der Einschücht e- rung geschah, das er systematisch und rücksichtslos für sich ausnutz S. 31). Hinsichtlich der Taten 6 bis 9 stellt das Landgericht im Rahmen der Pr ü- fung des § 174 Abs. 5 StGB mit darauf ab, das Handlungen vom Angeklagten ausging und von den geschädigten Stieftöchtern 11 - 8 - Die Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt demnach, dass A . M . die sexuellen Handlungen des Angeklagten, was diesem bewusst war, auch nach ihrem 16. Geburtstag entgegen ihrem Willen nur aufgrund der vom Ang e- klagten aufgebauten familiären Machtverhältnisse duldete, die ihm eine beher r- schende Stellung zuwiesen. Mutzbauer Sander Schneider Dölp König 12
Full & Egal Universal Law Academy