5 StR 113/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 11. Juli 2006 in der Strafsache gegen wegen nachtr344glicher Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver- wahrung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juli 2006, an der teilgenommen haben: Richter Basdorf als Vorsitzender, Richter H344ger, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Brause, Richter Schaal als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. August 2005 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Betroffenen da-durch entstandenen notwendigen Auslagen tr344gt die Staats-kasse. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat die nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung (247 66b Abs. 1 StGB) abge-lehnt. Die hiergegen gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, die von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten wird, bleibt ohne Erfolg. I. Der Verurteilte war durch das Landgericht Frankfurt (Oder) am 22. Februar 2000 wegen Vergewaltigung in zwei F344llen, begangen am 27. April 1998 und am 6. August 1999, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jah-ren und drei Monaten sowie 226 infolge der Z344surwirkung einer weiteren Verur-teilung 226 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden. In dem damaligen Verfahren war der Verurteilte im Wesentlichen gest344ndig. Eine Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverst344ndi-gen erfolgte nicht. 2 - 4 - Die Strafhaft wegen der Anlassverurteilung endete am 5. M344rz 2005. Nach der Verb374337ung einer sich anschlie337enden Ersatzfreiheitsstrafe wurde der Verurteilte am 24. M344rz 2005 aus der Haft entlassen. Seitdem wohnt er bei seinen Eltern. Vier Tage in der Woche ist er 204ausw344rts auf Montage223. Er h344lt regelm344337ig Kontakt zu seinem Bew344hrungshelfer, der im Rahmen der F374hrungsaufsicht bestellt worden ist. 3 Die beiden eingeholten psychiatrischen Gutachten kommen zum Er-gebnis, dass der Verurteilte ausgepr344gte dissoziale Merkmale wie fehlende Empathie, R374cksichtslosigkeit, kriminelle Vielseitigkeit, hohe Selbstbezogen-heit, Omnipotenzfantasien und nachhaltige Kr344nkbarkeit aufweise. Es sei nicht erkennbar, dass es w344hrend der Haft zu einer positiven Ver344nderung bei dem Verurteilten gekommen sei. Er habe es trotz seines 13-monatigen Aufenthalts in der sozialtherapeuthischen Abteilung der Haftanstalt abge-lehnt, eine Therapievereinbarung zu unterschreiben, und habe deshalb in den geschlossenen Vollzug zur374ckverlegt werden m374ssen. Insgesamt sei aufgrund seiner Pers366nlichkeitsstruktur von einer hohen R374ckfallwahrschein-lichkeit auszugehen. 4 Das Landgericht hat die Unterbringung des Verurteilten in der Siche-rungsverwahrung abgelehnt, weil w344hrend des Vollzuges keine wesentlichen 304nderungen eingetreten seien, die als 204neue Tatsachen223 im Sinne des 247 66b Abs. 1 StGB zu beurteilen w344ren. 5 II. Das angefochtene Urteil h344lt sachlich-rechtlicher Pr374fung stand. 6 Die von den Sachverst344ndigen festgestellten Pers366nlichkeitsdefizite des Verurteilten sind keine 204neuen Tatsachen223 im Sinne von 247 66b Abs. 1 StGB. 7 - 5 - 204Neue Tatsachen223 der in 247 66b StGB genannten Art sind nur solche, die nach der letzten Verhandlung in der Tatsacheninstanz und vor Ende des Vollzugs der verh344ngten Freiheitsstrafe bekannt oder erkennbar geworden sind (vgl. BGHSt 50, 180, 187; BGH NJW 2006, 1442, 1444). Ob diese Tat-sachen bereits im Ausgangs- oder einem fr374heren Verfahren Grundlage ei-ner sachverst344ndigen Bewertung waren, ist ohne Belang (vgl. BGH NStZ 2006, 276, 278). Ma337geblich ist nicht die neue oder 226 wie hier 226 sogar erstmalige Bewertung von Tatsachen. Entscheidend ist vielmehr, ob die die-ser Bewertung zugrunde liegenden Ankn374pfungstatsachen im Zeitpunkt der Aburteilung oder der letzten M366glichkeit Sicherungsverwahrung anzuordnen, bereits vorlagen und bekannt oder erkennbar waren (vgl. BGHSt 50, 275, 278; BGH NJW 2006, 1442, 1444). 8 9 Hierzu hat die Bundesanwaltschaft im Terminsantrag vom 18. April 2006 zutreffend ausgef374hrt: 10 204Die von den Gutachtern getroffenen Schlussfolgerungen beruhen nicht auf konkreten 202neuen222 Ankn374pfungstatsachen. Vielmehr belegen die Sachverhalte, die der Verurteilung vom 22. Februar 2000 zugrunde lagen, dass die nunmehr festgestellten Pers366nlichkeitsdefizite des Betroffenen und sein Gef344hrlichkeitspotenzial bereits zum Zeitpunkt der Verurteilung vorgele-gen haben und erkennbar waren. Hierf374r spricht insbesondere die offensicht-liche Steigerung seiner Gewaltbereitschaft bei Begehung der Taten innerhalb von knapp eineinhalb Jahren.223 Zu Recht hat die Strafkammer es f374r die Anordnung der nachtr344gli-chen Sicherungsverwahrung auch nicht f374r ausreichend erachtet, dass sich der Verurteilte letztlich geweigert hat, eine Therapievereinbarung zu unter-schreiben. Zwar kann die Verweigerung oder der Abbruch einer Therapie grunds344tzlich zu den in 247 66b Abs. 1 StGB genannten 204neuen Tatsachen223 geh366ren (vgl. BGHSt 50, 121, 126; 275, 280 f.), auch wenn dieser Umstand allein f374r die Anordnung einer nachtr344glichen Sicherungsverwahrung grund- 11 - 6 - s344tzlich nicht gen374gt (vgl. BT-Drucks. 15/2887 S. 13; BGHSt 50, 121, 126 f.). Die Therapieverweigerung kann allerdings nur dann als ber374cksichtigungsf344-hige 204neue Tatsache223 angesehen werden, wenn das Ursprungsgericht zum Zeitpunkt seiner Verurteilung begr374ndet annehmen konnte, der Verurteilte werde sich im Vollzug einer erfolgversprechenden Therapie unterziehen (vgl. BGHSt 50, 275, 281; BGH, Beschluss vom 19. Januar 2006 226 4 StR 393/05). Hiervon kann im vorliegenden Fall jedoch nicht ausgegangen werden, weil die Frage der Therapiewilligkeit im Urteil vom 22. Februar 2000 nicht er366rtert worden ist, so dass eine grundlegende nachtr344gliche Haltungs344nderung nicht erkennbar ist (vgl. hierzu BGHSt 50, 275, 280 f.; BGH, Beschluss vom 8. De-zember 2005 226 1 StR 482/05). Im 334brigen beruhte die Weigerung des Verur-teilten nicht auf einer generellen Ablehnung therapeutischer Ma337nahmen, sondern auf 226 jedenfalls aus Sicht eines Strafgefangenen nicht einmal unver-st344ndlichen 226 taktischen Erw344gungen; denn im Hinblick auf die vorgesehene Dauer einer solchen Therapie bef374rchtete er, die Chance einer vorzeitigen Entlassung aus der Strafhaft zu verlieren. 12 Da somit 204neue Tatsachen223 im Sinne von 247 66b Abs. 1 StGB nicht vor-liegen, ist es unerheblich, dass die Strafkammer abweichend von der Auffas-sung der Sachverst344ndigen eine hohe R374ckfallwahrscheinlichkeit verneint - 7 - hat. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie in diesem Zusammenhang auch die als positiv zu bewertende Lebensf374hrung des Verurteilten nach sei-ner Entlassung in ihre Erw344gungen einbezogen hat. Basdorf H344ger Gerhardt Brause Schaal
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