5 StR 113/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. September 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. September 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Berlin vom 22. Februar 2007 wird mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4, 247 354 Abs.1a Satz 2 StPO) nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, dass drei Monate der ver-h344ngten Freiheitsstrafe als vollstreckt gelten. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Soweit der Angeklagte r374gt, dass das Landgericht den Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen K. nicht im Blick auf das Schlagen mit der Ther-moskanne gew374rdigt und damit den Beweisantrag nicht ausgesch366pft habe, ist diese Beanstandung erfolglos. Das Schlagen mit der Thermoskanne durch B. war nicht unter Beweis gestellt. Lediglich in der Begr374n-dung zum Beweisantrag ist ein Bezug zu dem Angriff mit der Thermoskanne hergestellt. Nachdem das Landgericht 226 was nach der Bescheidung des Be-weisantrags offensichtlich war 226 nicht davon ausging, dass K. auch zu den behaupteten 304u337erungen der B. zu den Schl344gen mit der Ther-moskanne h344tte vernommen werden sollen, h344tte angesichts der zumindest unklaren Fassung des Antrags in der Hauptverhandlung ein Widerspruch erhoben werden m374ssen, wenn der Angeklagte seine Beweisbehauptung auch hierauf h344tte erstrecken wollen (BGHR StPO 247 244 Abs. 6 Beweisan-trag 30, 42). Hierzu tr344gt die Revision jedoch nichts vor. - 3 - 2. Die rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung, die zwischen dem Erlass des Urteils und der Vorlage der Akten an den Senat lag, betr344gt hier allen-falls acht Monate. Der Senat h344lt dennoch die vom Generalbundesanwalt beantragte Anrechnung von drei Monaten f374r angemessen. Basdorf Raum Brause Schneider D366lp
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