5 StR 113/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. April 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. November 2009 im Strafaus-spruch gem344337 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachbeschwerde gef374hrte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersicht-lichen Teilerfolg. 1 1. Der Strafausspruch h344lt sachlich-rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Zwar mag die Wertung der Strafkammer, unter den gegebenen Vor-aussetzungen des 247 213 Alt. 1 StGB dem Angeklagten eine Versuchsmilde-rung nach 247 23 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB wegen der N344he zur Tatvollendung zu versagen, rechtlich noch vertretbar sein (vgl. nur BGHR StGB 247 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 9). Soweit das Tatgericht vor dem Hintergrund dieser getroffenen Strafrahmenwahl allerdings zu Lasten des Angeklagten 2 - 3 - ber374cksichtigt, dass ein 204334berleben des Gesch344digten nur von dem Zufall des bereits alarmierten Rettungswagens abh344ngig war223 (UA S. 49), h344lt die-se Bewertung revisionsgerichtlicher 334berpr374fung nicht stand. Das Landgericht l344sst dabei unber374cksichtigt, dass der Strafzumes-sung der 226 hier freilich 374ber 247 213 Alt. 1 StGB gemilderte 226 gesetzliche Nor-malstrafrahmen f374r eine vollendete Tatbegehung nach 247 212 Abs. 1 StGB zugrunde liegt. Innerhalb dieses Strafrahmens neuerlich die Erfolgsn344he und damit gerade ein bestimmendes Merkmal des Tatbestands zu Lasten des Angeklagten zu ber374cksichtigen, ist mit 247 46 Abs. 3 StGB unvereinbar. 3 2. Hinsichtlich dieses Wertungsfehlers bedarf es nicht der Aufhebung von Feststellungen. Sollte das neue Tatgericht abermals einer Versagung der Strafrahmenverschiebung nach 247 23 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB zuneigen, sollte es hierf374r n344here Feststellungen zu den Tatfolgen f374r den Gesch344dig-ten treffen und w374rdigen. 4 Basdorf Raum Schneider K366nig Bellay
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