5 StR 113/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. April 2013 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. April 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Saarbrücken vom 3. Dezember 2012 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgena usspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird d ie Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperve r- letzung zu einer Fre iheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; ansonsten ist das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegrü n- det. 1. Die Strafzumessung des Landgerichts begegn et durchgreifenden sachlich - rechtlichen Bedenken, weil sie lückenhaft und widersprüchlich ist. a) Das Tatgericht hat den Angeklagten mit sachverständiger Hilfe für uneingeschränkt schuldfähig gehalten und dies bei einer zugrunde gelegten (wahrschein lic hen) Alkoholisierung von 2,2 1 2 3 - 3 - der Angeklagte habe nur geringe Ausfall - und keine Entzugserscheinungen gehabt. Überdies sei er morgens auch nicht angetrunken gewesen. Zudem sprächen Wucht und Zielgerichtetheit der Schläge gegen Koordinationsst ö- rungen. Diese Einschätzung werde durch eine Rückrechnung bei einer fes t- gestellten Atemalkoholkonzentration von gestützt. Diese Bewertung des Landgerichts ist nicht tragfähig. Die Strafkammer ist bei der Ermittlung des Alkoholi sierungsgrades e i- nem Sachverständigen gutachten gefolgt. Dabei hat sie wo hl das Gewicht des Angeklagten, den Trinkbeginn, die Tatzeit und die Anzahl der aus getru n- kenen Rotweinflaschen mitgeteilt, nicht aber den Alkoholgehalt und die Me n- ge des konsumierten R otweins. Der Senat vermag unter diesen Umständen und mangels weiterer Anhaltspunkte schon den vom Tatgericht zugrunde Blick auf die Annahme uneingeschränkter Schuldfähigkeit nicht nachzuvol l- ziehen. Die Feststellung vollends vorhandener Schuldfähigkeit wird darüber hinaus umso fragwürdiger, als das Tatgericht gewissermaßen als Kontrolle den Einklang seiner Annahme auf Grund der festgestellten Atemalkoho l- konzentrati on von festzustellen glaubt , freil ich ohne das näher zu belegen. Abgesehen von der Unsicherheit eines Atemalkoholkonzentrat i- onswert es (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 3. April 2001 4 St R 507/00, BGHSt 46, 358 ), ergibt sich bei einem angenom menen (Indiz - )Wert (vgl . BGH, Urteil vom 1. November 1994 5 StR 27 6 /94, NStZ 19 95, 96, 97) von und einer vorzunehmenden Rückrechnung zur acht Stunden z u- rückliegenden Tatzeit einschließlich des Sicherheitszuschlags schon ein A l- koholi . Unter diese n Umständen sind die vom Ta t- gericht aufgeführten psychodiagnostischen Anzeichen einer neuen Be we r- tung zuzuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 2007 2 StR 465/07, BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 39). Dies gilt u m- so mehr als die vom Landge richt festgestellte Äußerung des Angeklagten Kopf des Opfers, dass der Zeuge C . den Geschädigten lediglich an de s- 4 - 4 - sen Jacke erkannte (UA S. 6), eher den Schluss auf eine rauschbe dingte Vorgehensweise nahe leg en . b) Überdies besorgt der Senat, dass die Strafkammer bei ihren Z u- messungserwägungen dem von ihr selbst zugrunde gelegten Umstand, der Angeklagte habe bis unmittelbar vor seiner Tat auf Grund des Verhaltens des (UA S. 15) gehandelt, nicht das genügende G e- wicht beigemessen hat. Damit hat das Tatge richt eine dem Tatbestand des § 213 , 1. Alt. StGB mindestens ähnliche Situation beschrieben, die in die Zumessungserwägungen deutlich einzubeziehen gew esen wäre (vgl. BGH , Beschl üsse vom 9. August 1988 4 StR 221/88, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Beurteilungsrahmen 4 , und vom 10. August 2004 3 StR 263/04, StV 2004, 654, 655). c) A ngesichts der Schwere der Verletzungen des Opfers ist zwar nachvollziehbar, dass di e Tat erhebliche Sanktionen zur Fo lge haben muss. Dies kann indes nicht ohne weitere Begründung damit untermauert werden, dass mit einem entsprechenden Strafausspruch auch generalpräventive Zwecke erfüllt würden. Zwar ist es nach ständiger Rechtspre chung des Bu n- desgerichtshofs zulässig, generalpräventive Gesichtspunkte bei der Strafz u- messung zu berücksichtigen. Allerdings dürfen dafür nur Umstände herang e- zogen werden, die über die bei der Bestimmung eines konkreten Strafra h- mens vom Gese tzgeber bereit s berücksichtigte allgemei ne Abschreckung hinausgehen . Dies ist gegeben, wenn sich eine gemeinschaftsgefährdende Zunahme solcher oder ähnlicher Straftaten, wie sie zur Aburteilung stehen, feststellen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 1992 2 StR 427/ 91, BGHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 6). Daran fehlt es hier. 5 6 - 5 - 2. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, dass s- und auch des Umstandes, dass er regelmäßig bis zur Trunkenheit trinkt (UA S. 3) , sich die Frage der Anwendung von § 64 StGB erneut stellen wird . Insoweit wird § 246a StPO zu beachten sein. Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay 7
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