BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 113/14 vom 24. April 2014 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2014 beschlossen: Auf die Revision des Ange klagten wird das Urteil des Landg e- richts Flensburg vom 26. August 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugen d- schutz kamme r des Landgerichts zurückver wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Ki n- dern in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem sexuellem Mis s- brauch eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von z wei Jahren und zehn Mon a- ten verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts besuchte der 9 - jährige Nebe n- kläger S . an zwei nicht näher feststellbaren Tagen von Mitte August 2011 bis Mitte Oktober 2011 gemeinsam mit seinem damals 9 - jährigen Verwandten M . den Angeklagten. Bei diesen Besuchen stimulierten sich der Nebenkläger und der Angeklagte jeweils gegenseitig manuell am entblößten erigierten Penis; beim z weiten Besuch nahm der Angeklagte entsprechende Handlungen auch mit dem Zeugen M. vor und führte zusätzlich bei diesem den Oralverkehr durch. Der Angeklagte hat die Taten bestritten u nd eine Reihe von Falschbela s- tungsmotiven angeführt, die im W esentlichen auf Auseinandersetzungen mit der F a- milie S . , insbesondere dem älteren Bruder des Nebenklägers, dem Zeugen Sc . , zurückzuführen seien . Das Landgericht sieht den Angeklagten ausschließlich aufgrund der Angaben des Zeugen M. als überführt an . Es hat den Sachve r- 1 2 3 - 3 - halt festgestellt, den der Zeuge konstant geschildert hat , und die in der Aussage en t- haltenen Divergenzen zugunsten des Angeklagten nicht zugrunde gelegt. Keines der vom Angeklagten genannten Falschbelastungsmoti ve habe einen engen Bezug zum Zeugen M. aufgewiesen; gegen die Einbindung des Zeugen M. in ein eventuelles Komplott der Familie S . spreche jeweils die Entstehungsgeschichte seiner Aussage und de r des Zeugen Sc . . Die Angaben des Nebenkläger s hat das Landgericht nicht herangezogen, weil sie Abweichungen im Kerngeschehen aufwiesen , detailarm seien und eine fremdsuggestive Beeinflussung durch den Ze u- gen Sc . , bei dem der Angeklagte im Sommer 2011 ebenfalls unter ähnl i- chen Umständen den Oralverkehr durchgeführt haben soll, nicht ausgeschlossen werden konnte. 2. Die der Verurteilung zugrundeliegende Beweiswürdigung hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Würdigung der Aussage des von der Stra f- kammer als einzigen Belastungszeugen herangezogenen Zeugen M. erfüllt die insofern geltenden strengen Anforderungen nicht (vgl . etwa BGH, Ur teil e vom 29. Juli 1998 1 St R 94/98, BGHSt 44, 153, 158 f . , und vom 12. Dezember 2012 5 StR 544/12 sowie Be schluss vom 30. August 2012 5 StR 394/12 , NStZ - RR 2013, 19 und 119 ) . a) Die Urteilsgründe enthalten schon keine zusammenhängende Darstellung der Aussage des Zeugen M. mit den zugehörigen Details , die eine Überpr ü- fung der Aussagequalität und - konstanz sowie eine Auseinandersetzung mit den im Einzelnen festgestellten, auch das Kerngeschehen betreffenden, Abweichungen in der eigenen Aussage des Belastungszeugen für das Revisionsgericht überprüfbar machen. Hinzu kommt, das s das Landgericht zwar keine Feststellungen auf die A n- gaben des Nebenklägers gestützt hat ; es hat sich aber auch nicht damit auseina n- dergesetzt, ob die se insgesamt der Glaubhaftigkeit de r zugrund e gelegten An ga ben entgegenstehen könnte n . 4 5 - 4 - b) Das Landgeri cht befasst sich zudem nur beiläufig mit der E ntstehung sg e- schichte der Aussagen des Zeugen M. und des Nebenklägers , ohne sie n ä- her auszuführen . Namentlich teilen die Urteilsgründe nicht mit, wie es zur Aufd e- ckung der Taten und zur Anzeigeerstat tung kam. Der Entstehungsgeschichte einer Aussage kommt aber gerade bei der Bewertung kindlicher Zeugen in Missbrauchsfä l- len besondere Bedeutung zu ( vgl. BG H , Beschluss vom 5. November 1997 3 StR 558/97, BGHR StGB § 176 Abs. 1 Beweiswürdigung 3) . Ihre D arstellung war hier gerade mit Blick auf das von dem Angeklagten behauptete Familienkomplott und den Tatvorwurf Sc . betreffend unentbehrlich . Der Zeuge M. ist erstmals am 13. Januar 201 2 polizeilich vernommen worden. Ausgangspu nkt für seine Vernehmung waren die Angaben des Nebenkl ä- gers in dessen polizeilicher Vernehmung vom 9. Januar 2012. Das Landgericht hätte deshalb darstellen müssen, welche Angaben der Nebenkläger in dieser vorangega n- genen Vernehmung gemacht hat und wie es w iederum zu r Entstehung und Entwic k- lung dies er Aussage kam . Am 16. Januar 2012 ist dann der Zeuge Sc . zu dem ihn betreffenden (von der Staatsanwaltschaft inzwischen eingestellten) Missbrauchsvorwurf gegen den Angeklagten polizeilich vernommen worden. Dieser enge zeitliche Zusamme n- hang seiner Vernehmung mit den polizeilichen Vernehmungen der geschädigten Kinder, die Ähnlichkeit der Tatvorwürfe und der Umstand, dass sich um die Familie des Nebenklägers, insbesondere um seinen Bruder , e ine Reihe von möglichen Falschbelastungsmotiven rank t , hätten es erfordert, auch ihn betreffend Aussageen t- stehung und - entwicklung eingehender darzustellen und insbesondere auch in di e- sem Zusammenhang die Umstände und den Zeitpunkt der Anzeigeerstattung im Ei n- zelnen darzulegen. c) Schließlich ist die Feststellung, der Zeuge M. habe vor seiner Ve r- nehmung mit niemandem über das Geschehen gesprochen (UA S. 17), durchgre i- 6 7 8 9 - 5 - fenden Zweifeln unterworfen. Insbesondere wäre zu erörtern gewesen, ob und i n- wieweit zwischen dem Zeugen M. und dem Nebenkläger Gespräche über die gemeinsam erlebten Taten, deren Aufdeckung und das Ermittlungsverfahren stattg e- funden haben, um eine gegenseitige Beeinflussung der Zeugen auch vor dem Hi n- tergrund einer mög lichen Fremdsuggestion durch den Zeugen Sc . (vgl. UA S. 19) ausschließen zu können. Zudem erscheint die Annahme , dass die von der Polizei über den wesentlichen Inhalt der Aussage des Nebenklägers informierten E l- tern des Zeugen M. vor dessen Vernehmung ihre n Sohn nicht auf die Vorwü r- fe an gesprochen haben sollen, schon nach der Lebenserfahrung zweifelhaft . Ins o- weit verweist der Senat ergänzend auf den Revisionsvortrag im Zusammenhang mit einer zulässig erhobenen Aufklärungsrüge. 3. Die Sache bedarf daher insgesamt neue r Verhandlung und Entscheidung. Angesichts des Alters der zur Tatzeit kindlichen Zeugen und der gesamten Beglei t- umstände wird das neue Tatgericht die Einholung von Glaubhaftigkeitsgutachten ernsthaft zu erwägen haben . Der Senat weist darauf hin, dass die Aussagen des Nebenklägers und des Zeugen Sc . durchaus geeignet sein könn t en, die Angaben des Zeugen M. zu stützen. Dies setzt freilich eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den Möglichkei ten gegenseitige r Beeinflussung der drei Zeugen voraus . Basdorf Schneider Dölp Berger Bellay 10 11
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