BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 5 StR 113/15 vom 3. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juni 2015 , an der teilgenommen haben: Richter Prof. Dr. Sander als Vorsitzender , Richter in Dr. Schneider, Richter Dölp , Richter Prof. Dr. König , Richter Dr. Feilcke als beisitzende Richter, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Ju s tiz anges tellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, - 3 - für Recht erkannt: Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 14. November 2014 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch e ntstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tr a- gen. - Von Rechts wegen - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten verurteilt. Mit ihrer auf den Stra f- ausspruch bes insbesondere geltend, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen minder schweren Fall nach § 213 Alt. 2 StGB angenom men. Die Revision bleibt ohne Erfolg. Eingedenk des beschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabes ist die Entscheidung des Landgerichts nicht zu beanstanden (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. März 2015 5 StR 6/15 mwN). 1 2 - 4 - Ungeachtet des fehlenden Vert eidigungungswillens bestand in objektiver Hinsicht eine Notwehrlage, die zu Gunsten des Angeklagten in die Gesamtwü r- digung eingestellt werden durfte. Da dieser Umstand ausdrücklich nur mit g e- ringem Gewicht (UA S. 27) berücksichtigt worden ist, ist nicht zu besorgen, dass das Schwurgericht dessen Bedeutung überschätzt hat. Dies gilt umso mehr, als es ausdrücklich das krasse Missverhältnis zwischen dem geringfüg i- gen Anlass und den Folgen der Tat in seine Überlegungen einbezogen hat (UA S. 27). Soweit die Re vision meint, das Schwurgericht habe zu Unrecht nicht b e- rücksichtigt, dass der überraschende nach den Feststellungen mit bedingtem Tötungsvorsatz erfolgte Einsatz des Messers die Tat in die Nähe der objekt i- ven Voraussetzungen der Heimtücke rücke, verma g auch dies einen durchgre i- fenden Rechtsfehler nicht aufzuzeigen. Der Senat schließt aus, dass dem sor g- fältig argumentierenden Schwurgericht der durch den Überraschungseffekt des Angriffs erhöhte Unrechtsgehalt der Tat (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 11. Okt o- ber 1989 3 StR 196/89, BGHR StGB § 213 Alt. 2 Opferverhalten 2, und vom 24. März 2015 5 StR 6/15) aus dem Blick geraten ist. Angesichts der dem Angriff vorausgegangenen aggressiven, von Beleidigungen und körperlichen Provokationen seitens des Geschädi gten begleiteten Streits und des durch den Angeklagten zuvor mittels Gesten erfolgten Hinweises auf seine Bewaffnung kam diesem Umstand darüber hinaus keine bestimmende Bedeutung zu. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Schwurgericht auch unter Berücksichtigung der zu den persönlichen Verhältnissen getroffenen Festste l- lungen besondere Umstände festgestellt, die eine strafmildernde Berücksicht i- gung der Untersuchungshaft rechtfertigten (UA S. 28: fehlende Sprachkenntni s- se, fehlende familiäre und fr eundschaftliche Beziehungen in Berlin, Schreibu n- 3 4 5 - 5 - kundigkeit) und nicht lediglich was rechtsfehlerhaft gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juni 2015 5 StR 80/15) den Vollzug von Untersuchungshaft an sich strafmildernd berücksichtigt. Sander Schneider Dölp König Feilcke
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