5 StR 114/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Juni 2008 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2008 beschlossen: Es wird festgestellt, dass die Revision des Angeklagten ge-gen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Novem-ber 2007 durch das Schreiben des fr374heren Pflichtverteidi-gers Sc. vom 21. November 2007 nicht wirksam zu-r374ckgenommen worden ist. G r 374 n d e 1 Das Landgericht verurteilte den Angeklagten am 15. November 2007 wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung, we-gen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit vors344tzlicher K366r-perverletzung sowie wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls zu ei-ner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren. Zudem ordnete es die Unterbrin-gung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung an. 1. Der damalige Pflichtverteidiger des Angeklagten legte am 19. November 2007 gegen das Urteil Revision ein. Dieses Rechtsmittel nahm er am 21. November 2007 204namens des Angeklagten und aufgrund dessen ausdr374cklicher Anweisung223 wieder zur374ck. Das Landgericht k374rzte daher die schriftlichen Urteilsgr374nde im Hinblick auf die von ihm angenommene Rechtskraft des Urteils nach 247 267 Abs. 4 StPO ab. Mit Schreiben vom 10. Januar 2008 informierte der damalige Verteidiger das Landgericht, sein 204ehemaliger Mandant223 habe ihm nun mitgeteilt, das Revisionsverfahren solle doch durchgef374hrt werden. Als Grund nannte er, dass die ihm seinerzeit er-teilte ausdr374ckliche Anweisung zur Revisionsr374cknahme auf einem Missver-st344ndnis beruht 204haben soll223. 2 - 3 - 2. Nach dem Ergebnis des Freibeweisverfahrens f374hrte die Ehefrau des Angeklagten nach der Einlegung der Revision mit dem fr374heren Verteidi-ger des Angeklagten ein Gespr344ch. Sie bestreitet, den Verteidiger hierbei im Auftrag des Angeklagten mit der R374cknahme des Rechtsmittels beauftragt zu haben, da die Durchf374hrung der Revision der Wunsch des Angeklagten ge-wesen sei. Der Senat hat aufgrund der nur eingeschr344nkten Deutschkennt-nisse der Ehefrau des Angeklagten und der Nichthinzuziehung eines Dol-metschers bei ihrem Gespr344ch mit dem Verteidiger durchgreifende Beden-ken, von einer wirksamen Erm344chtigung des damaligen Verteidigers zur Rechtsmittelr374cknahme (247 302 Abs. 2 StPO) auszugehen. Eine 304u337erung des Verteidigers selbst zur ma337geblichen Verfahrenslage konnte nicht ein-geholt werden. 3 4 Das Landgericht kann ab Eingang dieses Beschlusses und der Strafakten die bisher nach 247 267 Abs. 4 StPO abgek374rzten Urteilsgr374nde im vorliegenden besonders gelagerten, der Wiedereinsetzung 344hnlichen Fall in entsprechender Anwendung des 247 267 Abs. 4 Satz 3 StPO erg344nzen (BGH NStZ-RR 2002, 261; Engelhardt in KK 5. Aufl. 247 267 Rdn. 39; Gollwitzer in L366we-Rosenberg, StPO 25. Aufl. 247 267 Rdn. 145; a.M. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 267 Rdn. 30 m.N.). Das Landgericht durfte bei Abfassung des abgek374rzten Urteils bei der ihm vorliegenden Aktenlage ohne weiteres von der Anwendbarkeit des 247 267 Abs. 4 Satz 1 StPO ausgehen. Daher unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von dem abweichend ent- - 4 - schiedenen Sonderfall, der dem Beschluss des 2. Strafsenats vom 9. Februar 1990 (MDR 1990, 490 bei Holtz) zugrundelag. Basdorf Raum Brause Schaal J344ger
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