5 StR 114/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 28. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2009 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bautzen vom 26. November 2008 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 124 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von f374nf Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Verlet-zung formellen und materiellen Rechts gest374tzten Revision. Sein Rechtsmit-tel hat nur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. 1 1. Nach den Feststellungen missbrauchte der Angeklagte im Zeitraum zwischen November 1990 und August 1993 in 123 F344llen seine am 17. Ap-ril 1980 geborene Tochter S. , indem er in einem Fall mit seinem Glied in ihre Scheide eindrang, sie in einem weiteren Fall dazu veranlasste, ihn ma-nuell zu befriedigen sowie in 121 F344llen sein Glied an ihrer Scheide bis zum Samenerguss rieb. Anfang des Jahres 1996 streichelte er seine am 13. August 1982 geborene Stieftochter L. am gesamten K366rper und rieb ihre Hand an seinem entbl366337ten Glied. 2 - 3 - 2. Die Verfahrensr374gen dringen aus den in der Antragsschrift des Ge-neralbundesanwalts dargelegten Gr374nden nicht durch. W344hrend der Schuld-spruch und die Festsetzung der Einzelstrafausspr374che der sachlichrechtli-chen Pr374fung standhalten, weist die Bildung der Gesamtstrafe durchgreifen-de Rechtsfehler auf. 3 Das Landgericht vers344umt es, ausreichende Feststellungen zu den Voraussetzungen der Einbeziehung der Strafen aus fr374heren Verurteilungen des Angeklagten zu treffen. Zwar hat es erkannt, dass eine Verurteilung vom 28. Mai 1993 an sich gesamtstrafenf344hig gewesen w344re. Da dies allerdings nur f374r die vor dieser Verurteilung begangenen Taten gilt, war es von der Pr374fung, ob die Strafen aus den folgenden Verurteilungen die Voraussetzun-gen des 247 55 Abs. 1 StGB erf374llen, nicht befreit. So teilt es f374r die Verurtei-lungen vom 16. Februar 1999 (Geldstrafe von 30 Tagess344tzen), vom 13. Ju-ni 2005 (Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten) und vom 5. Dezember 2006 (Geldstrafe von 90 Tagess344tzen) nicht mit, ob diese be-reits vollst344ndig vollstreckt sind, so dass der Senat nicht nachpr374fen kann, ob das Landgericht zu Recht von der Einbeziehung der Strafen aus diesen Ver-urteilungen abgesehen hat. Dies f374hrt zur Aufhebung der Gesamtfreiheits-strafe. 4 3. Sollten diese Verurteilungen bereits zum Zeitpunkt des ersten Ur-teils in dieser Sache vollst344ndig vollstreckt gewesen sein (vgl. BGH, Be-schluss vom 25. Februar 2009 226 5 StR 22/09; Fischer, StGB 56. Aufl. 247 55 Rdn. 37), wird das neue Tatgericht zu pr374fen haben, ob dem Angeklagten durch die entgangene Gesamtstrafenbildung Nachteile entstanden sind und gegebenenfalls diese durch einen angemessenen und erkennbaren H344rte-ausgleich bei der Gesamtstrafenbildung zu ber374cksichtigen haben. Ein sol-cher Nachteil liegt f374r den Fall der vollst344ndigen Vollstreckung der Gesamt-freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 13. Juni 2006 ohne die Z344surwirkung einer fr374heren Verurteilung freilich auf der Hand. Bei der Bewertung, ob wegen der entgangenen Gesamtstrafenbildung mit der im Tatzeitraum erfolgten Verur- 5 - 4 - teilung vom 28. Mai 1993 erneut ein H344rteausgleich zu gew344hren ist 226 was schon wegen der geringen H366he der dort verh344ngten Geldstrafe ganz fernl344-ge 226, wird zu ber374cksichtigen sein, dass gegen den Angeklagten f374r den Fall der Einbeziehung dieser Strafe zwei Gesamtfreiheitsstrafen h344tten gebildet werden m374ssen, was sich f374r ihn als ung374nstiger erwiesen h344tte. Basdorf Schaal Schneider D366lp K366nig
Full & Egal Universal Law Academy