5 StR 114/10 (alt: 5 StR 453/05) BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 17. Juni 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen zu 1. und 2. Abgeordnetenbestechung zu 3. Strafvereitelung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juni 2010 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten F. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 9. Oktober 2009, soweit es ihn betrifft, nach 247 349 Abs. 4 StPO a) dahingehend abge344ndert, dass er wegen versuchter Strafvereitelung verurteilt ist; b) im Strafausspruch und im Ausspruch 374ber den Verfall von Wertersatz aufgehoben; dessen Anordnung ent-f344llt. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten F. und die Revisionen der Angeklagten S. und C. werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verwor-fen. Die Angeklagten S. und C. haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hatte mit Urteil vom 11. August 2004 den Angeklag-ten S. unter Freisprechung im 334brigen wegen Bestechlichkeit und we-gen Vorteilsannahme zu einer Gesamtfreiheitsstrafe sowie wegen Steuerhin- 1 - 3 - terziehung in sechs F344llen und wegen versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Den Angeklagten C. hat es unter Frei-sprechung im 334brigen wegen Bestechung und Vorteilsgew344hrung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe hat es f374r beide Angeklagte zur Bew344hrung ausgesetzt. Den Angeklagten F. hat das Landgericht wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe ver-urteilt und gegen S. und F. den Verfall von Wertersatz angeordnet. Dieses Erkenntnis hat der Senat durch Urteil vom 9. Mai 2006 (BGHSt 51, 44) teilweise aufgehoben. Nunmehr hat das Landgericht die Angeklagten S. und C. we-gen Abgeordnetenbestechung schuldig gesprochen und den Angeklagten S. zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten sowie den Angeklagten C. zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafen hat es zur Bew344hrung ausgesetzt. Wegen erlittener rechtsstaatswidriger Verfahrensverz366gerung hat es jeweils einen Monat der verh344ngten Freiheitsstrafen als vollstreckt erkl344rt. Den Angeklagten F. hat die Strafkammer wegen Strafvereitelung zu einer Geldstrafe von 150 Ta-gess344tzen verurteilt und davon zur Kompensation eingetretener rechts-staatswidriger Verfahrensverz366gerung 15 Tagess344tze als vollstreckt erkl344rt. Gegen die Angeklagten S. und F. wurde zudem der Verfall von Wertersatz in H366he von jeweils 27.781 200 angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten S. und C. bleiben ohne Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO); hingegen erzielt die mit der Sachbeschwerde gef374hrte Revision des Ange-klagten F. den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (247 349 Abs. 2 und 4 StPO). 2 I. Die Schuld- und Rechtsfolgenausspr374che gegen die Angeklagten S. und C. sind frei von Rechtsfehlern. Die Verurteilungen entspre-chen der Rechtsauffassung des Senats (vgl. BGHSt 51, 44, 59 ff.). Zu Recht 3 - 4 - hat die Strafkammer bei der Bewertung der konkludent zwischen den Ange-klagten getroffenen Unrechtsvereinbarung auf die Entwicklung ihrer Zusam-menarbeit, insbesondere die bereits in den Jahren zuvor erfolgten Zahlungen an eine vom Angeklagten S. gehaltene Scheingesellschaft, den abrede-gem344337en Einsatz des Angeklagten S. im Gemeinderat f374r das Baupro-jekt des Mitangeklagten, seine Abstimmung im Rat f374r das Bauprojekt sowie auf die erheblichen von C. an S. geleisteten Zahlungen abgestellt. Dass der Verm366gensvorteil erst nachtr344glich im 204Erfolgsfall223 (UA S. 42) durch den Angeklagten C. gew344hrt worden ist, steht dem ebenso wenig entge-gen wie das seiner politischen 334berzeugung entsprechende Abstimmungs-verhalten des Angeklagten S. im Rat der Stadt (vgl. BGH aaO S. 63 Tz. 54). II. 4 Die Verurteilung des Angeklagten F. wegen vollendeter Ma337-nahmevereitelung (247 258 Abs. 1 Alt. 2 StGB) h344lt revisionsgerichtlicher 334ber-pr374fung nicht stand. 1. Das Landgericht hat dazu folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 5 a) Der Angeklagte F. hielt gemeinsam mit S. verschiedene Grundst374cksobjekte, wobei die Miet374bersch374sse in einem Wertpapierdepot der 366rtlichen Sparkasse angelegt wurden. Der Depotwert stand beiden je zur H344lfte zu (UA S. 34). Im August 2001 erhielt der Angeklagte F. davon Kenntnis, dass S. 204wegen Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft genommen worden war223 (UA S. 35). Auf Grund dessen und des gegen S. 204bestehenden Tatverdachts der Bestechlichkeit ging der Angeklagte F. davon aus, dass staatlicherseits in irgendeiner Form ein Zugriff auf Verm366genswerte des Angeklagten S. erfolgen werde223 (UA S. 35). Um das zu verhindern, reiste er am Tag nach Kenntniserlangung von der Inhaf- 6 - 5 - tierung S. s aus dem Urlaub zur374ck nach Deutschland und transferierte nach R374cksprache mit dessen Ehefrau f374nf Tage sp344ter den gesamten De-potwert in H366he von etwa 370.000 DM auf sein eigenes Wertpapierdepot. Drei Tage sp344ter ordnete das Amtsgericht Wuppertal den dinglichen Arrest zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz gegen S. in H366he von etwa 150.000 DM in das vorgenannte Wertpapierdepot an; wegen der vom Ange-klagten F. veranlassten Transaktion ging der Arrest indes 204ins Leere223. b) Die Strafkammer erblickt darin eine Ma337nahmevereitelung 204gem344337 247 258 Abs. 1 und 2 StGB223 (UA S. 52). Der Angeklagte habe den staatlichen Anspruch auf 204Anordnung des dinglichen Arrestes auch 226 zumindest zum Teil 226 vereitelt223, da ein Zugriff 204auf das Ursprungskonto nunmehr ins Leere lief223 und er dies auch als 204sichere Folge seiner Handlung vorausgesehen hat223 (UA S. 52). 7 8 2. Der Schuldspruch wegen vollendeter Ma337nahmevereitelung ist rechtsfehlerhaft. Nach 247 258 Abs. 1 Alt. 2, 247 11 Abs. 1 Nr. 8, 247247 73 ff. StGB ist nur strafbar, wer absichtlich oder wissentlich ganz oder zum Teil vereitelt, dass ein anderer wegen einer rechtswidrigen Tat einer Ma337nahme unterwor-fen wird; dies kann nach 247 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB auch der Verfall nach 247247 73 ff. StGB sein. a) Die Anordnung des Verfalls betreffend den Vort344ter, hier den Mit-angeklagten S. , ist gerade nicht unterblieben; gegen ihn wurde 226 wie von Beginn an beabsichtigt 226 Wertersatzverfall (247 73a StGB) angeordnet. Weitergehende Feststellungen f374r eine Verz366gerung der Verfallsanordnung f374r geraume Zeit, die ebenfalls eine Vollendungsstrafbarkeit tragen w374rden (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. 247 258 Rdn. 8), hat das Landgericht nicht getrof-fen. 9 b) Soweit das Landgericht an den vom Amtsgericht angeordneten dinglichen Arrest (247 111d StPO) zur Sicherung des Verfalls von Wertersatz 10 - 6 - ankn374pft und bereits diesen als Ma337nahme im Sinne von 247 258 Abs. 1 Alt 2. StGB als vereitelt ansieht, unterliegt es einem Rechtsirrtum. aa) Allerdings kann auch die Vereitelung einer strafprozessualen Si-cherungsma337nahme als Begehungsform der Ma337nahmevereitelung nach 247 258 Abs. 1 Alt. 2 StGB in Betracht kommen, wenn der T344ter jedenfalls be-dingt vors344tzlich die sp344tere Verfallsanordnung im Urteil verhindert hat. Na-mentlich gilt dies, sofern von einer Verfallsanordnung im Urteil gegen den Vort344ter wegen zwischenzeitlich eingetretener Verm366genslosigkeit abgese-hen worden ist (vgl. 247 73c Abs. 1 StGB), obgleich bei Ausbleiben der Vereite-lungshandlung durch eine vorl344ufige Sicherungsma337nahme (247247 111b ff. StPO) Verm366gen gesichert worden w344re. 11 12 Eine Ma337nahmevollstreckungsvereitelung nach 247 258 Abs. 2 Alt. 2 StGB kann dann gegeben sein, wenn im Urteil gegen den Vort344ter zwar der Verfall angeordnet wurde, dieser allerdings anschlie337end nicht durchsetzbar ist, weil eine vormals noch aussichtsreiche einstweilige Sicherung durch den T344ter jedenfalls bedingt vors344tzlich auch mit Blick auf die dadurch gef344hrdete Durchsetzbarkeit des im Urteil zu titulierenden Anspruchs verhindert wurde und weiteres Verm366gen in nennenswertem Umfang nicht (mehr) vorliegt (vgl. Jahn in Satzger/Schmitt/Widmaier, StGB 2009 247 258 Rdn. 36; vgl. auch Al-tenhain, Das Anschlussdelikt 2002 S. 366; Leip, Der Straftatbestand der Geldw344sche 1995 S. 17; Arzt JZ 1993, 913, 914 Fn. 10, 915). Keine der genannten Fallkonstellationen liegt hier vor. Der Verfall wur-de angeordnet (vgl. oben 2a). Seine Nichtdurchsetzbarkeit wurde nicht fest-gestellt, so dass hinsichtlich einer Ma337nahmevollstreckungsvereitelung nur ein Versuch in Betracht kommt (vgl. unten 3). 13 bb) Die lediglich vollstreckungssichernden Ma337nahmen der Strafpro-zessordnung selbst sind keine Ma337nahmen im Sinne von 247 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB; allein ihre Vereitelung kann den Tatbestand des 247 258 Abs. 1 StGB 14 - 7 - nicht erf374llen (vgl. auch Jahn aaO Rdn. 12). 247 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB erfasst als Ma337nahmen nur Ma337regeln der Besserung und Sicherung, den Verfall, die Einziehung und die Unbrauchbarmachung. Diese Auslegung entspricht dem eindeutigen Wortlaut des 247 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB; dessen Aufz344hlung ist abschlie337end und enth344lt ausschlie337lich Rechtsfolgen der Tat, die ebenso wie die Haupt- und Nebenstrafen gem344337 247 258 Abs. 1 Alt. 1 StGB in der Urteilsformel anzuordnen und 226 insbesondere mit Blick auf 247 258 Abs. 2 StGB 226 der Rechtskraft f344hig sind. Es fehlt ein ausdr374cklicher Bezug auf Verfahrensvorschriften, denen jedenfalls teilweise auch vollstreckungssichernde Wirkung zukommt (vgl. 247247 111a ff. StPO); sie k366nnen schon deshalb nicht im Wege der Auslegung in den Ma337nahmebeg-riff einbezogen werden (vgl. zur gebotenen restriktiven Auslegung Hilgendorf in LK 12. Aufl. 247 11 Rdn. 98; M374nchKomm-Radtke StGB 2008 247 11 Rdn. 100). 15 16 Auch eine norm374bergreifende Betrachtung st374tzt dieses Begriffsver-st344ndnis. Soweit Vorschriften auf 247 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB Bezug nehmen und 374ber dessen ausdr374cklich benannte Rechtsfolgen hinaus weitere Verfol-gungs- oder Vereitelungsma337nahmen erfassen sollen, werden diese Verfah-ren oder Sanktionen jeweils konkret benannt (vgl. nur 247 261 Abs. 1 Satz 1, 247 344 Abs. 2 Satz 2, 247 345 Abs. 3 Satz 2 StGB). Eine solche Erweiterung ist bei 247 258 Abs. 1 StGB unterblieben, so dass auch insoweit eine Vereitelung der vollstreckungssichernden Ma337nahme nach 247 111d StPO nicht tatbe-standsm344337ig ist. 334berdies belegt der Gang des Gesetzgebungsverfahrens, dass mit dem Ma337nahmebegriff ein 204einheitlicher Ausdruck223 geschaffen werden sollte f374r die 204Nebenfolgen223 Verfall und Einziehung sowie f374r die Ma337regeln der Besserung und Sicherung als 204Folgen der Tat223 und damit lediglich f374r Rechts-folgen, die mit dem Urteil anzuordnen sind (vgl. Niederschriften 374ber die Sit- 17 - 8 - zungen der Gro337en Strafrechtskommission Band IV S. 367; Protokolle des Sonderausschusses f374r die Strafrechtsreform, 5. Wahlperiode, Bd. 1 S. 238). Kein anderes Ergebnis folgt aus dem vom Landgericht zur Begr374n-dung herangezogenen Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsge-richts (vgl. BVerfG wistra 2004, 99). Dieses musste sich nur mit den verfas-sungsrechtlichen Grenzen einer Auslegung des 247 258 StGB befassen, aber selbst keine einfach-gesetzliche Auslegung vornehmen. 18 3. Der Rechtsfehler f374hrt gem344337 247 354 Abs. 1 StPO analog lediglich zur 304nderung des Schuldspruchs gegen den Angeklagten F. . Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei alle notwendigen Feststellungen hinsichtlich einer versuchten Ma337nahmevollstreckungsvereitelung im Sinne des 247 258 Abs. 2 Alt. 2 StGB getroffen. Die Vorschrift des 247 265 StPO steht der Schuld-spruch344nderung nicht entgegen. Der Angeklagte h344tte sich gegen den ver-ringerten Schuldvorwurf nicht anders als geschehen verteidigen k366nnen. 19 20 a) F374r einen entsprechenden Tatentschluss hat die Strafkammer zu Recht auf die H366he der vom Angeklagten transferierten Summe und sein rechtsfehlerfrei festgestelltes Eigeninteresse an der Durchsetzung seines zivilrechtlichen Anspruchs gegen den Mitangeklagten S. abgestellt. Die-sen konnte er nach seiner Vorstellung wesentlich leichter durch die Verlage-rung des Wertpapierverm366gens realisieren. Dass der Angeklagte nach der von der Revision beanstandeten 226 f374r sich freilich missverst344ndlichen 226 Wendung der Strafkammer 204100%ig davon 374berzeugt gewesen sei, dass S. unschuldig in U-Haft sitzt223 (UA S. 49), steht der Vereitelungsabsicht nicht entgegen. Denn jedenfalls am 14. August 2001 erfuhr der Angeklagte F. , dass S. von den Ermittlungsbeh366rden wegen 204des Tatverdachts der Bestechlichkeit223 festgenommen und gegen ihn die Untersuchungshaft angeordnet worden war (UA S. 35). Ein Vertrauen des Angeklagten darauf, dass ungeachtet dessen eine Verfallsanordnung unterbleiben w374rde, liegt fern. - 9 - b) Zur Tatbestandsverwirklichung hat der Angeklagte nach den getrof-fenen Feststellungen auch unmittelbar angesetzt (247 22 StGB). F374r die Straf-vereitelung ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass ein unmittelbares Ansetzen mit Beginn der Handlung gegeben ist, die den Vereitelungserfolg unmittelbar bewirken soll (vgl. BGHSt 31, 10, 12; BGHR StGB 247 258 Abs. 4 Versuchsbeginn 1, 2; vgl. Ru337 in LK 11. Aufl. 247 258 Rdn. 28 m.w.N.). Das Gleiche gilt f374r die versuchte Ma337nahme- oder Ma337nahmevollstreckungsvereitelung. Weitere Handlungen 374ber die vom An-geklagten F. vorgenommene Verf374gung 374ber das Depotguthaben hin-aus waren 226 auch in subjektiver Hinsicht 226 nicht erforderlich. In dem gegen S. laufenden Ermittlungsverfahren und bei unmittelbar bevorstehender Arrestierung (247 111d StPO) hatte sich die Gefahr f374r das gesch374tzte Rechts-gut bereits zu diesem Zeitpunkt zureichend verdichtet. Bereits drei Tage nach Verf374gung durch den Angeklagten F. wurde der dingliche Arrest zum Nachteil des S. angeordnet (UA S. 36). 21 22 4. Der Senat 344ndert den Schuldspruch dementsprechend auf versuch-te Strafvereitelung. Dies f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs. 5. Die Anordnung des Wertersatzverfalls (247 73a StGB) gegen den An-geklagten F. muss entfallen. 23 Durch die versuchte Ma337nahmevollstreckungsvereitelung hat der An-geklagte F. nicht 204etwas223 f374r die Tat oder aus ihr im Sinne des 247 73 Abs. 1 StGB erlangt. Der Verfall dient der Gewinnabsch366pfung und damit dem Ausgleich einer unrechtm344337igen Verm366gensverschiebung (vgl. Schmidt in LK 12. Aufl. 247 73 Rdn. 7). Der strafrechtliche Verfallsanspruch stellt sich als eine 366ffentlich-rechtliche Absch366pfung des illegitimen Verm366gensvorteils dar, der als Entgelt f374r die Tat oder als Gewinn aus ihr in das Verm366gen des T344ters unmittelbar gelangt ist (vgl. Schmidt aaO Rdn. 8). Eine solche Fall-konstellation ist hier nicht gegeben. 24 - 10 - Dem Angeklagten F. flossen keine wirtschaftlichen Verm366gens-werte zu, die ihm nicht auch bereits vor der Tat zugestanden hatten. Es wur-de allein das Verm366gen des S. verschoben, ohne dass F. einen unmittelbaren Vorteil erlangte; seine eigene Verf374gungsgewalt 344nderte sich dadurch qualitativ nicht. Bereits vor der Tat war F. neben S. alleine zu Verf374gungen 374ber das gemeinsame Depotkonto berechtigt. Durch die Verschiebung des Guthabens auf das eigene Depotkonto des F. wurde S. zwar 226 mit seinem Einverst344ndnis 226 dessen Verf374gungsgewalt im Au337enverh344ltnis entzogen. Dies stellte indes keine materielle 304nderung dar, weil F. gegen374ber S. weiterhin treuh344nderisch gebunden und Letz-terer wirtschaftlich Berechtigter blieb. Insoweit hatte der Angeklagte S. einen jederzeit durchsetzbaren R374ckforderungsanspruch gegen374ber F. . Dieser verhinderte mithin lediglich den Zugriff des Staates auf den Verfalls-betrag gegen374ber S. , zog aber selbst keinen Verm366gensvorteil. 25 26 Damit scheidet auch eine dem Regelungszweck der 247247 73 ff. StGB bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt widersprechende doppelte Inan-spruchnahme F. s 226 aus der Verfallsanordnung einerseits und aus dem zivilrechtlichen R374ckforderungsanspruchs S. s andererseits 226 aus (vgl. auch BGHSt 47, 22, 31 f.; BGHR StGB 247 73 Verletzter 4). Durch die Pf344n- - 11 - dung des zivilrechtlichen R374ckforderungsanspruchs kann der gegen S. angeordnete Verfall staatlicherseits sicher durchgesetzt werden, weil hierf374r die bei F. sistierten Verm366genswerte zur Verf374gung stehen werden. Brause Raum Schneider K366nig Bellay
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