ECLI:DE:BGH:2017:110517B5STR114.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 114/17 vom 11. Mai 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Hamburg vom 5. Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Rev i- sionsrechtfertigungen keinen Rech tsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zu den Verfahrensrügen des Angeklagten B . : 1. Die Rügen zu I Nr. 4, 7, 8 und 9 der Revisionsbegründungsschrift sind jede n- falls unbegründet, weil das Landgericht die Anträge jeweils rechtsfehlerfrei w e- gen tatsächlicher Bedeutungslosigkeit abgelehnt hat. 2. Die Rüge zu I Nr. 5 ist unzulässig, weil der Revi sionsführer entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO die im Beweisantrag in Bezug genommenen Lichtbilder nicht vollständig, sondern nur auszugsweise vorträgt. 3. Die Rüge zu I Nr. 10 ist unbegründet, weil es sich bei dem Antrag auf Übe r- prüfung der Zellenbelegung mangels Benennung eines Beweismittels nicht um - 3 - einen Beweisantrag im Rechtssinne handelt. Die Nichtbescheidung eines so l- chen Antrags begründet die Revision nur, wenn das Tatgericht seine Aufkl ä- rungspflicht verletzt hat. Eine zulässige Aufklärungsrüge is t nicht erhoben. Mutzbauer Sander Schneider Dölp Mosbacher
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