5 StR 115/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 2. April 2008 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. April 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt/Oder vom 4. Oktober 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch den Nebenkl344gerinnen entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Der Senat schlie337t letztlich aus, dass die Jugendschutzkammer die sich an-gesichts der Taten, insbesondere des Missbrauchs eines erst achtj344hrigen M344dchens, und im Blick auf eingestellte Tatvorw374rfe im Zusammenhang mit Kinderpornographie aufdr344ngende Frage einer sexuellen Devianz des Ange-klagten im Sinne einer P344dophilie 374bersehen haben k366nnte. Mit der missver-st344ndlichen Wendung, es best374nden keine Anhaltspunkte f374r eine erhebliche Verminderung der Schuldf344higkeit, hat das Tatgericht ersichtlich nur zum Ausdruck bringen wollen, dass der Grad einer m366glicherweise vorhandenen P344dophilie keinesfalls bereits das Ausma337 einer schweren Pers366nlichkeits-st366rung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit erreicht ha-be (vgl. BGHR StGB 247 21 seelische Abartigkeit 37). Dies schlie337t indes die Frage einer Behandlungsbed374rftigkeit einer m366gli-cherweise unterhalb dieser Schwelle gelegenen Devianz des Angeklagten - 3 - nicht aus. Diesem Problem wird vielmehr im Strafvollzug besondere Auf-merksamkeit zu widmen sein. Basdorf Gerhardt Raum Brause J344ger
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