5 StR 115/10 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 18. Mai 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Mai 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter Basdorf, Richter Dr. Raum, Richter Dr. Brause, Richterin Dr. Schneider, Richter Bellay als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Sch. , Rechtsanwalt Sche. als Verteidiger f374r den Angeklagten D. , Rechtsanwalt S. als Verteidiger f374r den Angeklagten H. , Rechtsanwalt F. als Vertreter f374r den Nebenkl344ger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - f374r Recht erkannt: Die Revision des Nebenkl344gers gegen das Urteil des Land-gerichts Chemnitz vom 16. November 2009 wird verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e 1 Das Schwurgericht hat die Angeklagten 226 soweit der Nebenkl344ger be-troffen ist 226 jeweils des (gemeinschaftlichen) versuchten Totschlags in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung schuldig gesprochen. Es hat hierf374r gegen den Angeklagten D. eine Freiheitsstrafe von f374nf Jahren verh344ngt und hat ihn aufgrund weiterer Delikte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sie-ben Jahren und sechs Monaten verurteilt, daneben zur Unterbringung in ei-ner Entziehungsanstalt unter Ausspruch eines Teilvorwegvollzugs. Gegen den Angeklagten H. hat das Schwurgericht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verh344ngt; ihn hat es unter Einbeziehung an-derweitig rechtskr344ftig verh344ngter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten unter Strafaussetzung zur Bew344hrung verur-teilt. Gegen beide Angeklagte hat das Landgericht eine Adh344sionsgrundent-scheidung zugunsten des Nebenkl344gers ausgesprochen. Der Nebenkl344ger erstrebt mit seiner Revision die Verurteilung der Angeklagten wegen ver-suchten Mordes. Das zul344ssige Rechtmittel bleibt 226 gegen den Antrag des Generalbundesanwalts 226 erfolglos. - 4 - 1. Die Aufkl344rungsr374ge ist unzul344ssig (247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es fehlt bereits an einer vollst344ndigen Dokumentation der bisherigen Aussagen der nach den Gest344ndnissen der Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht vernommenen Zeugin, deren Vernehmung der Nebenkl344ger nicht zum Ge-genstand eines Beweisantrags gemacht hat, ferner an einer Mitteilung 374ber die aktenkundigen Gr374nde f374r das Nichterscheinen der Zeugin. 2 2. Die Sachr374ge ist unbegr374ndet. 3 Die Nichtverurteilung der Angeklagten wegen versuchten Mordes aus niedrigen Beweggr374nden h344lt rechtlicher 334berpr374fung stand. Tatanlass f374r die gemeinschaftliche Misshandlung des Nebenkl344gers in dessen Wohnung war das Bed374rfnis des Angeklagten D. , den Nebenkl344ger f374r einen Ein-bruch in die Wohnung einer Bekannten und die Wegnahme eines Laptops, zudem wegen der irrigen Annahme, vom Nebenkl344ger werde eine 204Drogen-k374che223 unterhalten, 204abzustrafen223 (UA S. 12). Bei der Gewalteinwirkung setz-te der erregte, rauschgifts374chtige D. auch ein Messer ein, mit welchem er dem Nebenkl344ger schlie337lich mit bedingtem T366tungsvorsatz nach f374nf oberfl344chlichen Stichen einen tiefen lebensgef344hrlichen Stich in den Brustbe-reich versetzte. Bei einem 226 namentlich vom ma337geblichen subjektiven Standpunkt der Angeklagten 226 durch schuldhaftes Vorverhalten des Neben-kl344gers gesetzten Tatanlass, bei dem sich spontan steigernden Ablauf der gewollten 204Abreibung223, bei der Vorsatzform und der psychischen Verfassung der 226 freilich noch uneingeschr344nkt schuldf344higen 226 Angeklagten gebot allein der Umstand einer Bestrafungsaktion aus letztlich nichtigem Anlass nicht die ausdr374ckliche Er366rterung des von keinem Verfahrensbeteiligten zur Sprache gebrachten Mordmerkmals der niedrigen Beweggr374nde. Dieses lag unter den festgestellten Begleitumst344nden jedenfalls subjektiv denkbar fern. Ein Fall verwerflicher Selbstjustiz (vgl. Schneider in M374nchKomm StGB 2003 247 211 Rdn. 86; ders. in Festschrift f374r Gunter Widmaier 2008 S. 759, 775), der in-soweit n344here Erw344gungen nahe gelegt h344tte, liegt nicht vor (vgl. auch BGHR StGB 247 211 Abs. 2 niedrige Beweggr374nde 1, 2, 4, 11, 31, 36). 4 - 5 - Die Annahme eines beendeten Totschlagsversuchs, der einen strafbe-freienden R374cktritt ausschlie337t, ist nach den Feststellungen zur Wucht des letzten Messerstichs auch ohne die f374r sich im Blick auf den Zweifelsgrund-satz fraglichen erg344nzenden Erw344gungen des Schwurgerichts (UA S. 21) rechtsfehlerfrei, so dass die Sachr374ge auch keinen Anlass zum Eingreifen des Revisionsgerichts entsprechend 247 301 StPO bietet. 5 Basdorf Raum Brause Schneider Bellay
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