5 StR 115/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Oktober 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Oktober 2012 beschlo ssen: Auf die Revision der Angeklagten R . wird das Urteil des Landgerichts Hamb urg vom 9. Dezember 2010 nach § 349 Abs. 4 StPO auch s oweit es den Mitangeklagten B . betrifft (§ 357 StPO) aufgehoben. Beide Angeklagte werden auf Kost en der Staatskasse, die auch ihre notwendigen Aus lagen zu tragen hat, freigespr o- chen. Nach dem Beschluss des Großen Senats für Strafsachen vom 29. März 2012 GSSt 2/11 kommt eine Bestätigung des auf § 299 StGB gestützten Schuldspruchs ebenso wenig in B etracht wie dessen Umstellung auf ein Amtsdelikt gemäß § 333 oder § 334 StGB gegen die Revisionsführerin. In Übereinstimmung mit der nach der Entscheidung des Großen Senats ve r- tretenen Auffassung des Generalbundesanwalts hat dies vorliegend die Du r- chentsc heidung auf Freispruch, gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich des Mitangeklagten, zur Folge. Gegenstand der Anklage ist die Unrechtsverei n- barung, die in diesen Fällen so der große Senat nicht Grundlage einer Strafbarkeit sein kann. Dies steht einer Aburte ilung wegen Vermögensdeli k- ten entgegen, die andere Schutzgüter und tatbestandliche Voraussetzungen betreffen. Insbesondere lassen sich bei der hier vorliegenden Fallgestaltung Prämierung der Ausstellung von Rezepten für Medikamente des veranla s- senden Pha rmaunternehmens etwa mögliche Schuldsprüche wegen Ve r- gehen nach § 263 oder § 266 StGB gegen die Angeklagten ausschließen, - 3 - die in Tatidentität zu den Anklagevorwürfen stünden. Dies gilt auch für eine mögliche Strafbarkeit wegen Betrugs zulasten der Priva tpatienten bzw. ihrer Versicherungen durch Verschweigen der Kick - Back - Zahlungen. Basdorf Raum Schaal Dölp Bellay
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