5 StR 115/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 27. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Brandstiftung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2012 beschlossen: Die Revision de s Angeklagten gegen das Urteil des Lan dg e- richts Berlin vom 30. November 2011 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. D er Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die für das Anzünden mehrerer hochwertiger Kraftfahrzeuge eher m ilde, im Rahmen einer Verständigung gefundene Sanktion wird durch die gänzlich fehlenden Erörterungen zum Tatmotiv nicht zum Nachteil des Angeklagten in Frage gestellt. Sachlichrechtliche Anhaltspunkte für Zweifel an der lediglich aufgrund Alkoholkonsums e ingeschränkten Schuldfähigkeit des Angeklagten sind nicht ersichtlich. Basdorf Brause Schaal König Bellay
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