5 StR 115/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. April 2013 in der Strafsache gegen wegen versuchter Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2013 beschlossen: 1. a) Auf die Revision des Angeklagte n wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 26. November 2012 g e- mäß § 349 Abs. 4 StPO a a ) im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher versuc h- ter gefährlicher Körperverletzung entfällt, b b ) im gesamten Rechtsf olgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. b) Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. c) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch üb er die Ko s- ten des Rechtsmittels, an eine allgemeine Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2 . Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das genannte Urteil werden gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Die Nebenklägerinnen haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die hierdurch entstandenen no t- wendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen. - 3 - G r ü n d e i- gung in Tatmehrheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzun g in Tatei n- Geldstrafe aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsan stalt angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Rev i- sion des Angeklagten hat im Umfa ng der Beschlussformel Erfolg. A nsonst en ist das Rechtsmittel gemäß § 349 Abs. 2 StPO unbegründet ; gleiches gilt für die Revisionen der Nebenklägerinnen . 1. Im Gegensatz zur Auffassung des Tatgerichts ist der Angeklagte be i der Tat 2 (UA S. 6, 7) von dem Versuch der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin S . F . gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 , 1. Alt. StGB strafbefreiend zurückgetreten, so dass der Schuldspruch ins o- weit entfallen musste. Nach den Feststellungen des Landgerichts sprang der mit zwei Messern bewaffnete Angeklagte zwar auf die Nebenklägerin S. F. zu, um sie zu verletzen. Zu einem Taterfolg kam es aber nicht, weil ihre Mutter die Nebenklägerin U . F . , sie derart beiseite schu b ste, dass die Stichbewegungen des Angeklagten ins Leere gingen. Dadurch, dass sich e- rin S. F. ab - und der N ebenklägerin U. F. mit einer Messera t- tacke zuwandte, hat er ersichtlich ungehindert und damit freiwillig , ohne dass es auf eine Wertung seiner Motivation ankä me (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1988 2 StR 665 /87, BGHSt 35, 184, 186 f.) , die w eitere Ausfü h- rung der Tat zum Nachteil der Nebenklägerin S. F. endgültig aufg e- geben. Der Senat schließt aus, dass insoweit entgegenstehende Feststellu n- gen getroffen werden können. 1 2 - 4 - 2. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall 2 nötigt nicht nur zur Au f- hebung der insoweit und wegen der Bedrohungen zum Nachteil der Nebe n- klägerinnen S . und U . F . gemäß § 241 StGB verhängten Einsat z- strafe von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe , sondern auch i n- folge dessen der Gesamtfreiheit sstrafe. Um dem Tatgericht nach Wegfall des Vorwurfs der versuchten gefährlichen Körperverletzung insgesamt eine ei n- heitliche Sanktionsbewertung zu ermöglichen, hat der Senat auch die Ei n- zelfreiheitsstrafe von acht Monaten im Fall 1 aufgehoben. Schließ lich konnte wegen der Wechselwirkung der verhängten Strafen zu der Maßregel die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsa n- stalt gemäß § 64 StGB keinen Bestand haben. Dies gilt umso mehr, als die Anordnung maßgeblich von der entfallenen versucht en gefährlichen Kö r- perverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin S. F. bestimmt wo r- den ist (vgl. UA S. 20). Sollte das neue Tatgericht , das auch über die Frage einer Strafau s- setzung neu zu befinden hat, mit sachverständiger Hilfe (§ 246a StP O) a n- gesichts auch des Ausmaßes der alkoholischen Beeinflussung des Ang e- klagten bei den Taten abermals zu dem Ergebnis gelangen, dass die Vor - aussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt erfüllt sind, wird es gegebenenfalls die Möglichke it einer Aussetzung der Unterbringung gemäß § 67b StGB , unter Umständen mit geeigneten Weisungen, im Blick haben müssen. 3 4 5 - 5 - Da der Vorwurf eines Kapitalverbrechens nicht mehr Verfahrensg e- genstand ist und Anliegen des Jugendschutzes nicht mehr im Mittelpun kt des Verfahrens stehen, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Stra f- kammer zurück. Basdorf Raum Schneider Dölp Bellay 6
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