ECLI:DE:BGH:2016:100516B5STR115.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 115/16 vom 10. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2016 beschlossen: Die Revision des Angek lagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 29. Oktober 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass in Höhe Verfall des Wertersatzes (§ 73a StGB) angeordnet ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Sander Schneider Berger Bellay Feilcke
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