Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja W334K Art. 36 1. Zur Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsange- h366rigkeit gem344337 Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener Konsular- rechts374bereinkommens (W334K) 374ber sein subjektives Recht, die unverz374gliche Benachrichtigung seiner konsularischen Vertretung zu verlangen, sind bereits die Polizeibeamten nach Festnahme verpflichtet (BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2007, 499 unter Aufhe- bung von BGHR W334K Art. 36 Unterrichtung 1). 2. Das Unterbleiben der gebotenen Belehrung 374ber das Recht auf konsularischen Beistand nach Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K f374hrt nicht zu einem Beweisverwertungsverbot. 3. Die Rechtsverletzung kann jedoch zu einer Kompensation derart f374hren, dass ein bestimmter Teil der verh344ngten Freiheitsstrafe als verb374337t anzurechnen ist. BGH, Beschluss vom 25. September 2007 226 5 StR 116/01 5 StR 475/02 LG Braunschweig LG Hamburg 226 5 StR 116/01 5 StR 475/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. September 2007 in den Strafsachen I. gegen 1. 2. 3. 4. wegen Mordes u. a. - 2 - II. gegen wegen r344uberischer Erpressung mit Todesfolge u. a. - 3 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 beschlossen: 1. Die Verfahren 5 StR 116/01 und 5 StR 475/02 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Revisionen der Angeklagten S. , F. und Sa. gegen das Urteil des Landgerichts Braun-schweig vom 5. Juli 2000 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen, die Revision des An-geklagten S. mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO), dass von der verh344ngten lebenslangen Freiheitsstrafe sechs Monate als vollstreckt gelten. Jeder dieser Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen, die Angeklagten S. , F. und Sa. zudem die den Nebenkl344gern entstan-denen notwendigen Auslagen. 3. Die Revision des Angeklagten D. gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. April 2002 wird auf Kosten des Beschwerdef374hrers nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als unbegr374ndet verworfen, dass von der verh344ngten Freiheitsstrafe sechs Monate als vollstreckt gelten. 4. Das Verfahren gegen den verstorbenen Angeklagten T. wird nach 247 206a Abs. 1 StPO eingestellt. Insofern fallen die Auslagen der Staatskasse dieser zur Last. Es wird davon abgesehen, die notwendigen Ausla-gen dieses Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen. - 4 - G r 374 n d e A Die vorliegende Entscheidung ergeht in zwei zu verbindenden Verfah-ren jeweils im zweiten Verfahrensdurchgang, nachdem das Bundesverfas-sungsgericht in beiden Verfahren 226 nach 247 349 Abs. 2 StPO ergangene 226 Beschl374sse des Senates aufgehoben hat. 1 I. Das Landgericht Braunschweig hat am 5. Juli 2000 den Angeklagten S. wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Die Ange-klagten F. und Sa. sowie den inzwischen verstorbenen T. hat es wegen Anstiftung zum Mord sowie wegen N366tigung, die Angeklagten F. und T. dar374ber hinaus wegen versuchter r344uberischer Er-pressung in Tateinheit mit N366tigung und den Angeklagten Sa. zudem wegen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verurteilt. Betreffend die Angeklagten F. , Sa. und T. hat das Landgericht die besondere Schwere der Schuld festgestellt. 2 Mit ihren Revisionen haben die Angeklagten S. (t374rkischer Staats-angeh366riger), F. (deutscher Staatsangeh366riger), Sa. und T. (beide serbisch-montenegrinische Staatsangeh366rige) mit der Verfahrens-r374ge beanstandet, dass der damals vorl344ufig festgenommene Beschuldigte S. vor seiner polizeilichen Vernehmung nicht gem344337 Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 des Wiener 334bereinkommens 374ber konsularische Beziehungen (W334K) vom 24. April 1963 (BGBl II 1969 S. 1585) belehrt worden sei. 3 Der Senat hat durch Beschluss vom 7. November 2001 226 5 StR 116/01 (BGHR W334K Art. 36 Unterrichtung 1, StV 2003, 57 m. Anm. 4 - 5 - Paulus) die Revisionen der Angeklagten nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbe-gr374ndet verworfen. II. Das Landgericht Hamburg hat am 5. April 2002 den Angeklagten D. wegen r344uberischer Erpressung mit Todesfolge in Tateinheit mit ver-suchtem Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verur-teilt. 5 Der Angeklagte D. (t374rkischer Staatsangeh366riger) hat im Rah-men seiner Revision mit der Verfahrensr374ge geltend gemacht, dass er vor seiner polizeilichen Vernehmung nicht gem344337 Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K belehrt worden sei. 6 7 Der Senat hat durch Beschluss vom 29. Januar 2003 226 5 StR 475/02 226 die Revision des Angeklagten D. nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbe-gr374ndet verworfen. III. Das Bundesverfassungsgericht 226 1. Kammer des Zweiten Senats 226 hat durch Beschluss vom 19. September 2006 (NJW 2007, 499, m. Bespr. Walter JR 2007, 99 und Kre337 GA 2007, 296 sowie Anm. Burchard JZ 2007, 891) die Verfahren 374ber die Verfassungsbeschwerden der Angeklagten zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, die Beschl374sse des Senats vom 7. November 2001 226 5 StR 116/01 226 und vom 29. Januar 2003 226 5 StR 475/02 226 betreffend die Beschwerdef374hrer wegen deren Verletzung in ihrem Recht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) aufgehoben und die Sachen insoweit an den Bun-desgerichtshof zur374ckverwiesen. 8 - 6 - B Danach hat der Senat 374ber die Revisionen aller Angeklagten erneut zu entscheiden. 9 I. Dies kann im Beschlusswege erfolgen. 10 1. 334ber die Revisionen der Angeklagten S. , F. , Sa. und D. kann im Verfahren nach 247 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO befun-den werden. 11 12 Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2006 sind beide Verfahren in denjenigen Stand zur374ckver-setzt worden, den sie vor dem Senatsbeschluss vom 7. November 2001 226 5 StR 116/01 226 und demjenigen vom 29. Januar 2003 226 5 StR 475/02 226hatten. Soweit durch die genannte Entscheidung des Bundesverfassungsge-richts die Rechtsfragen der Wirkung eines Versto337es gegen die Belehrungs-pflicht aus Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K 226 hierauf konzentriert und auf die in Betracht kommenden Gesichtspunkte hinweisend 226 zur erneuten Ent-scheidung gestellt sind, haben der Generalbundesanwalt mit seinen Antrags-schriften vom 12. Dezember 2006 in der Sache 5 StR 116/01 und vom 18. Dezember 2006 in der Sache 5 StR 475/02 sowie die Verteidiger aller Angeklagten und der Vertreter der Nebenkl344ger Stellung genommen. Eine Entscheidung im Beschlussverfahren ist auch nicht deshalb aus-geschlossen, weil zur erneuten Senatsentscheidung eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts f374hrt. Die hiernach unter notwendig revidierter Sicht erneut zu entscheidende Frage ist eng begrenzt und von den Verfah-rensbeteiligten schrifts344tzlich ausf374hrlich behandelt worden. Sie ist auch un-ter Ber374cksichtigung der ver344nderten Vorgaben aus Sicht des Senats letzt- 13 - 7 - lich eindeutig zu beantworten. In der nach 247 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO ge-forderten Einstimmigkeit, bei 247 349 Abs. 2 StPO zudem im notwendigen Ein-klang mit dem Ergebnis des Antrags des Generalbundesanwalts finden sich ausreichende Korrektive (vgl. auch BGHR StPO 247 349 Abs. 2 Verwerfung 6). Es ist daran zu erinnern, dass auch sonst h366chstrichterlich umstrittene Fra-gen (247 132 Abs. 2 GVG) und Fragen von grunds344tzlicher Bedeutung (247 132 Abs. 4 GVG) durch Beschluss entschieden werden k366nnen (247 138 Abs. 1 Satz 2 GVG) und regelm344337ig in dieser Verfahrensweise entschieden werden, ohne dass den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme auch in einer Hauptverhandlung gegeben w374rde. 2. Die Entscheidung betreffend den verstorbenen Angeklagten T. hat nach 247 206a Abs. 1 StPO durch Beschluss zu erfolgen. 14 II. 15 Die Revisionen der Angeklagten S. und D. sind weitgehend, die der Angeklagten F. und Sa. in vollem Umfang unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Soweit die Revisionen jeweils mit der Verfahrensr374ge eine Verlet-zung von Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K geltend machen, f374hrt dies lediglich zu einem geringen Teilerfolg der Revisionen der Angeklagten S. und D. . 16 a) Allerdings liegt in jedem der beiden F344lle eine Gesetzesverletzung darin, dass der Angeklagte S. und der Angeklagte D. jeweils nach ihrer Festnahme nicht durch die Polizeibeamten 374ber ihre Rechte gem344337 Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K belehrt worden sind. 17 Die Bundesrepublik Deutschland und die T374rkei sind Vertragsstaaten des genannten 334bereinkommens (BGBl II 1969 S. 1585, 1671). 18 - 8 - Zur Belehrung eines Festgenommenen mit fremder Staatsangeh366rig-keit gem344337 Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K 374ber sein subjektives Recht, die unverz374gliche Benachrichtigung seiner konsularischen Vertretung zu verlan-gen, sind bereits die Polizeibeamten nach Festnahme verpflichtet (BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2007, 499, 503 unter Berufung auf IGH, Urteil vom 27. Ju-ni 2001, ICJ-Reports 2001, 464 226 204LaGrand223 226 [334bersetzung in EuGRZ 2001, 287] sowie vom 31. M344rz 2004, ILM 43 [2004], 581 226 204Avena223). Die durch den Senat vormals vorgenommene, an den nationalen Konkretisierungen im Haft-recht nach Art. 104 GG, 247247 115, 115a, 128 StPO orientierte Auslegung, wel-che die Pflicht auf den Richter beschr344nkt (BGHR W334K Art. 36 Unterrich-tung 1), erweist sich danach als zu eng und ist ausdr374cklich zu revidieren. Die Belehrungspflicht kn374pft 226 standardisiert 226 an die fremde Staatsangeh366-rigkeit des Beschuldigten und an seine Festnahmesituation an. Sie gilt also auch f374r den Fall, dass der Beschuldigte seinen Lebensmittelpunkt in Deutschland hat. Eine dar374ber hinausgehende ausl344nderspezifische oder situationsbedingte Hilflosigkeit ist nicht Voraussetzung f374r die sich aus V366l-kervertragsrecht im Range eines Bundesgesetzes ergebende Belehrungs-pflicht. Ebenso f374hrt bei einem Beschuldigten, der nicht ausl344ndischer Ange-h366riger eines Vertragsstaats des Wiener 334bereinkommens ist, eine gleichge-artete besondere Hilflosigkeit in der Festnahmesituation nicht zu hieraus ab-zuleitenden entsprechenden Unterst374tzungspflichten. 19 Damit ist festzustellen, dass die Angeklagten D. und S. durch die unterbliebene Belehrung seitens der Polizeibeamten, die ihre erste Vernehmung durchgef374hrt haben, in ihren subjektiven Rechten auf konsulari-sche Unterst374tzung bei der effektiven Wahrnehmung ihrer Verteidigungs-rechte in der Haftsituation verletzt worden sind. Ein Beruhen der Beweisw374r-digung in den angefochtenen Urteilen auf den Ergebnissen der in dieser Si-tuation erfolgten Vernehmungen kann der Senat nicht ausschlie337en, wenn sie auch in beiden F344llen eher fernliegen mag. 20 - 9 - b) Die Mitangeklagten des Angeklagten S. , die Beschwerdef374hrer Sa. (serbisch-montenegrinischer Staatsangeh366riger) und F. (deutscher Staatsangeh366riger), k366nnen aus dieser Verletzung des subjekti-ven Rechts ihres Mitbeschuldigten f374r sich von vornherein keine Verletzung eigener Verfahrensrechte herleiten. Die Belehrungspflicht aus Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K kn374pft individuell an fremde Staatsangeh366rigkeit und Fest-nahmesituation des unmittelbar betroffenen Beschuldigten an. Seine Verlet-zung ber374hrt noch weniger als eine Verletzung der Rechte aus 247 136 Abs. 1 StPO (vgl. dazu BGHSt 47, 233, 234; BGHR StPO 247 136 Belehrung 5; BGH wistra 2000, 311, 313; vgl. auch Nack StraFo 1998, 366, 372 f.) den Rechtskreis eines Mitbeschuldigten. Grundlegende generelle Belange der Prozessordnungsm344337igkeit des Verfahrens, die eine abweichende Betrach-tung veranlassen k366nnten (vgl. BGHSt 33, 148, 154 m.w.N.), sind nicht be-r374hrt. Bei dieser Sachlage bedarf die Frage keiner Vertiefung, ob als Ergeb-nis der ma337geblichen Abw344gung zwischen den Belangen rechtsstaatlich ge-forderter Wahrheitsfindung und effektiver Wahrung unverletzlicher Verfah-renspositionen schon die bislang vom Bundesgerichtshof anerkannten Dritt-wirkungen 226 namentlich bei so pers366nlich gepr344gten Rechtspositionen wie denen aus dem Bereich des 247 52 StPO 226 als eher zu weitgehend angesehen werden m374ssen. 21 c) Die von den Verst366337en gegen die Belehrungspflicht selbst betroffe-nen Beschwerdef374hrer S. und D. sind mit revisionsrechtlichen Be-anstandungen gegen eine Verletzung des Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K nicht etwa in Ermangelung eines Widerspruchs ausgeschlossen. Sie haben in ihren Revisionsbegr374ndungen jeweils vorgetragen, dass sie in der Haupt-verhandlung bis zu dem in 247 257 StPO bestimmten Zeitpunkt Widerspruch gegen die Verwertung ihrer Angaben in den Beschuldigtenvernehmungen, f374r die sie eine Verletzung von Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K geltend ma-chen k366nnen, erhoben haben (hervorgehoben von BVerfG 226 Kammer 226 aaO S. 500; vgl. zum Widerspruchserfordernis BGH, Beschluss vom 11. Septem-ber 2007 226 1 StR 273/07, zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt). Aller- 22 - 10 - dings erfolgte dieser Widerspruch 204generell223 (S. ) bzw. bezogen auf ganz andere, nicht durchgreifende Verfahrensbeanstandungen nach 247247 136, 137 StPO (D. ). Dies wird den Erfordernissen eines spezifizierten Wi-derspruchs, wie ihn der 1. Strafsenat in seinem Beschluss vom 11. September 2007 in Fortentwicklung der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs zur 204Widerspruchsl366sung223 verlangt hat, nicht gerecht. Das bleibt aber vorliegend f374r die unmittelbar von dem Versto337 gegen Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K betroffenen Beschwerdef374hrer S. und D. un-sch344dlich. Denn anders als in dem vom 1. Strafsenat entschiedenen Fall ist die in Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K vorgesehene Belehrung hier in beiden F344llen nie nachgeholt, der Versto337 mithin nicht sp344ter geheilt worden. Unter diesen Voraussetzungen sieht sich der Senat nach den ma337geblich zu be-achtenden Grunds344tzen des 204LaGrand223-Urteils des Internationalen Gerichts-hofs (BVerfG 226 Kammer 226 aaO S. 501 ff.) au337erstande, den im Fall der Hei-lung erw344genswerten, vom 1. Strafsenat verlangten spezifizierten Wider-spruch als R374gevoraussetzung zu fordern. Denn der Internationale Gerichts-hof hatte einen Ausschluss der Revisibilit344t (204review und reconsideration223) einer Verletzung dieses Rechts mangels rechtzeitiger Erhebung von nach nationalem Recht verlangten Einw344nden 226 dort betreffend die US-amerikanische 204procedural default rule223 226 jedenfalls dann als Versto337 gegen Art. 36 Abs. 2 W334K betrachtet und deswegen missbilligt, wenn die Unterrich-tung 374ber das sich aus Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K ergebende Recht so-lange nicht erfolgte, wie diese Einw344nde prozessrechtlich h344tten erhoben werden m374ssen (IGH 226 204LaGrand223 226 aaO S. 497 sowie 226 204Avena223 226 aaO S. 613; vgl. hierzu auch Simma in Festschrift f374r Tomuschat S. 423, 428 ff.). Ob ohne Heilung des Versto337es jeglicher Widerspruch entbehrlich w344re, be-darf angesichts des hier jeweils generell erfolgten Widerspruchs keiner Ver-tiefung. d) Indes zieht der Versto337 gegen die Belehrungspflicht aus Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K kein Verwertungsverbot nach sich, das anzunehmen V366lker- oder Verfassungsrecht nicht gebieten (BVerfG 226 Kammer 226 aaO 23 - 11 - S. 503 f.; vgl. auch Kre337 GA 2007, 296, 304; Walter JR 2007, 99, 101; Pau-lus StV 2003, 57, 58 f.; ferner Burchard JZ 2007, 891, 893 f.). Insoweit stellt sich die Rechtslage in Abw344gung der widerstreitenden Interessen namentlich unter Ber374cksichtigung von Art und Gewicht des Versto337es und von wesent-lichen Belangen der Urteilsfindung im Strafverfahren (vgl. BGHSt 44, 243, 249 m.w.N.; BGH NJW 2007, 2269, 2271, zur Ver366ffentlichung in BGHSt be-stimmt) anders dar als bei der in 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Belehrung 374ber das Schweigerecht und das Verteidigerkonsultationsrecht. Hierdurch werden die wesentlichen Rechte des Beschuldigten auf Selbstbe-lastungsfreiheit und effektive Verteidigung unmittelbar bezogen auf die Ver-nehmungssituation zentral gesch374tzt. Die einem Beschuldigten aus Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K zu erteilende Belehrung ist diesen Belehrungspflich-ten hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und 226 was f374r die Annahme eines Verwertungsverbots wesentlich sein kann 226 hinsichtlich ihrer Bedeutung f374r ein m366gliches Beweisergebnis zu Lasten des Beschuldigten nicht ausrei-chend 344hnlich. So kn374pft die Belehrungspflicht des Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K schon nicht an den Beginn der Vernehmung an, sondern es wird allein auf die Inhaftierung abgestellt. Zudem wird durch das Unterrichtungsrecht nach Art. 36 Abs. 1 lit. b W334K lediglich ein erg344nzender Schutz f374r jeden in-haftierten Beschuldigten mit einer fremden Staatsangeh366rigkeit geboten, dem in der Haftsituation und unter deren besonderer Ber374cksichtigung eine allein staatsangeh366rigkeitsbezogene weitergehende Verbesserung seiner Verteidigungschancen einger344umt werden soll. Durch diese standardisierte Rechtsposition wird, wie dargelegt, auch nicht etwa besonders auf eine m366g-liche ausl344nderspezifische Hilflosigkeit abgestellt. Liegt eine solche vor, ist dem eben nicht etwa durch eine hervorgehobene Bewertung oder weiterge-hende Ausgestaltung der Rechte aus Art. 36 Abs. 1 lit. b W334K Rechnung zu tragen, sondern durch eine geeignete besondere R374cksicht auf die Wahr-nehmung des Schweigerechts und des Verteidigerkonsultationsrechts, ins-besondere bei der Ausgestaltung der nach 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO vorge-schriebenen Belehrung (vgl. BGHSt 42, 15). Den betroffenen ausl344ndischen Beschuldigten kommen sonst unvermindert s344mtliche rechtsstaatlichen Ver- - 12 - teidigungsstandards zugute. An eine Verletzung des subjektiven Rechts aus Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K (vgl. IGH 226 204LaGrand223 226 aaO S. 494), das zwar beachtlich ist, indes ein f374r die Ausgestaltung der Verteidigung nicht zentrales pauschales Sonderrecht darstellt, ist danach, anders als bei 247 136 Abs. 1 Satz 2 StPO m366glich, kein Beweisverwertungsverbot zu kn374pfen. e) Jedoch erachtet der Senat es f374r angezeigt, die Rechtsverletzung zu kompensieren. 24 Trotz Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots darf der festzustel-lende Versto337 gegen die v366lkerrechtlich verankerte Unterrichtungspflicht aus Art. 36 Abs. 1 lit. b W334K grunds344tzlich nicht folgenlos bleiben. Nach der vom Internationalen Gerichtshof geforderten Auslegung des Art. 36 Abs. 2 zweiter Halbsatz W334K 226 die gem344337 den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu beachten ist (BVerfG 226 Kammer 226 aaO S. 501) 226 muss es m366glich sein, eine effektive Revisibili344t (204full effect223, IGH 226 204La Grand223 226 aaO S. 498) si-cherzustellen. Daraus folgt zum einen, dass das Revisionsgericht auf eine Verfahrensr374ge des betroffenen ausl344ndischen Angeklagten eine Rechtsver-letzung zu pr374fen und gegebenenfalls festzustellen hat. Zudem ist zu beach-ten, dass die Angeklagten S. und D. in ihren pers366nlichen und pro-zessualen Rechten verletzt worden sind und die 226 dem deutschen Revisi-onsverfahren ohnehin fremde 226 alleinige Feststellung der Rechtsverletzung dies nicht stets angemessen auszugleichen vermag. 304hnlich wie in den F344l-len rechtsstaatswidriger Verfahrensverz366gerung (vgl. die Darstellung der Rechtsentwicklung im Vorlagebeschluss des 3. Strafsenats vom 23. Au-gust 2007 226 3 StR 50/07) und im Fall der Verleitung einer unverd344chtigen und zun344chst nicht tatgeneigten Person zu einer Straftat durch eine von ei-nem Amtstr344ger gef374hrte Vertrauensperson in einer dem Staat zuzurechnen-den Weise (BGHSt 45, 321; 47, 44, 52) liegt ein Grund f374r eine Kompensati-on vor (vgl. hierzu Simma aaO S. 432). Damit wird sichergestellt, dass der Verletzte, sofern dies angemessen ist, eine Wiedergutmachung f374r die von 25 - 13 - ihm erlittene Beeintr344chtigung seiner Rechtsposition aus Art. 36 W334K im sachn344chsten nationalen Verfahren erhalten kann. Eine derartige Kompensation erscheint jedenfalls dann angezeigt und gar geboten, wenn der betroffene Angeklagte eine erhebliche Bestrafung erf344hrt und der Versto337 nicht 226 wie in dem vom 1. Strafsenat entschiedenen Fall angesichts alsbald anschlie337ender Belehrung durch den Haftrichter 226 nur kurzfristig fortgewirkt hat. Beide Voraussetzungen sind vorliegend bei den unmittelbar betroffenen Beschwerdef374hrern S. und D. erf374llt. 26 f) Der Senat nimmt diese Kompensation nicht 226 wie die bisherige Rechtsprechung in den genannten F344llen 226 durch eine Herabsetzung der verh344ngten Strafe (Strafzumessungsl366sung) vor, sondern in Form des Aus-spruchs, dass ein zahlenm344337ig bestimmter Teil der verh344ngten Freiheitsstra-fe als vollstreckt gilt (Vollstreckungsl366sung). Er sieht sich als befugt an, in der vorstehenden Weise zu entscheiden, ohne von bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzuweichen, da bislang nicht entschieden worden ist, in welcher Form die Kompensation einer Verletzung von Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K und damit die angezeigte effektive Geltendmachung der Verletzung dieses Rechts vorzunehmen ist. Er orientiert sich an der auf eine analoge Anwendung des 247 51 Abs. 1 Satz 1 StGB gest374tzten 204Vollstre-ckungsl366sung223, wie sie der 3. Strafsenat im Vorlagebeschluss vom 23. Au-gust 2007 226 3 StR 50/07 (vgl. auch Basdorf, Tagungsbericht zum Karlsruher Strafrechtsdialog 2007) nunmehr f374r F344lle 374berlanger Verfahrensdauer f374r vorzugsw374rdig h344lt. Diese L366sung ist 226 anders als die Strafzumessungsl366-sung 226 nicht mit dem Widerspruch behaftet, durch eine Reduktion der schuldangemessenen Strafe Verfahrensfehler der Strafverfolgungsbeh366rden, die mit der Schuld des Angeklagten in keiner Beziehung stehen, hiermit in Korrelation zu setzen (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juni 2007 226 5 StR 83/07, zur Ver366ffentlichung in BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 fair-trail 5 bestimmt). Sie ent-spricht vielmehr dem objektiv orientierten Modell des 247 51 StGB. Damit ist auch eine h366here Transparenz der Rechtsfolgenentscheidung in dem Sinne 27 - 14 - gew344hrleistet, dass die Tatschuld im Strafausspruch zutreffend ausgewiesen wird und in dieser Weise unvermindert bei sp344teren Entscheidungen ber374ck-sichtigt werden kann. Die neue Fallkonstellation erlaubt eine solche abweichende Methodik selbst f374r den Fall, dass sie sich 226 entgegen der Auffassung auch des 5. Strafsenats 226 bei auf 374berlanger Verfahrensdauer beruhenden Verst366337en gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK nicht durchsetzen sollte. Jene F344lle haben einen weit gr366337eren Anwendungsbereich und betreffen 226 im Gegensatz zu der hier zu entscheidenden Fallkonstellation mit regelm344337ig nicht 374berm344337ig schwerwiegenden Verst366337en 226 F344lle unterschiedlichsten Gewichts mit einem ganz individuell zu bemessenden Ausma337 einer gebotenen Kompensation. 28 29 Die neue, vorliegend vom Senat bereits angewendete Methodik hat 374berdies den Vorteil, dass eine effektive Revisibilit344t auch einem zu lebens-langer Freiheitsstrafe verurteilten Angeklagten zugute kommt, abweichend von der L366sung 374ber die Strafzumessung, deren insoweit negative Konse-quenz von der Rechtsprechung freilich gebilligt worden ist (BVerfG 226 Kam-mer 226 NStZ 2006, 680; BGH NStZ 2006, 346). So wird infolge der 204Vollstre-ckungsl366sung223 hier der Angeklagte S. durch eine bezifferte Anrechnung eines als verb374337t geltenden Teils der Strafe analog 247 51 Abs. 1 Satz 1 StGB den Zeitpunkt der Mindestverb374337ung nach 247 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB fr374her erreichen. Der Senat l344sst offen, ob in F344llen geringerer Schwere eine mittels Anwendung des nationalen Rechts m366gliche Kompensation auch auf andere Weise, etwa durch Gew344hrung einer Entsch344digung in analoger Anwendung des Gesetzes 374ber die Entsch344digung f374r Strafverfolgungsma337nahmen (StrEG) oder durch Kostennachlass, etwa analog 247 465 Abs. 2 StPO, in Be-tracht zu ziehen w344re. Bei Strafen geringeren Gewichts und im Falle der sp344-teren Heilung des Verfahrensversto337es durch alsbald nachgeholte Belehrung gem344337 Art. 36 Abs. 1 lit. b Satz 3 W334K (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Sep- 30 - 15 - tember 2007 226 1 StR 273/07, zur Ver366ffentlichung in BGHSt bestimmt) mag eine Kompensation g344nzlich entbehrlich sein. g) Der Senat bestimmt das Ma337 der als vollstreckt geltenden Strafe angesichts des jeweiligen Gewichts des Versto337es und seiner Auswirkungen sowie der jeweiligen Tatvorw374rfe bei beiden Beschwerdef374hrern jeweils mit sechs Monaten. 31 2. Im 334brigen sind die Revisionen der Angeklagten S. , F. und Sa. aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 21. Juni 2001 sowie die Revision des Angeklagten D. aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 13. Novem-ber 2002 unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 32 33 3. Irgendeine Herabsetzung oder weitergehende partielle Kompensa-tion der gegen die Angeklagten S. , F. , Sa. und D. verh344ngten Strafen unter dem Gesichtspunkt der besonders langen Verfah-rensdauer ist nicht vorzunehmen. Der Senat vermag eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung nicht zu konstatieren. a) Soweit es etwa um die Behandlung der beiden Sachen zwischen der Erhebung der Verfassungsbeschwerden und dem Beschluss des Bun-desverfassungsgerichts vom 19. September 2006 gehen kann, neigt der Se-nat zu der Ansicht, dass einem Gericht grunds344tzlich nicht die M366glichkeit er366ffnet ist, einen durch ein h366herrangiges Gericht begangenen Versto337 der genannten Art gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK festzustellen und zu ber374ck-sichtigen, wenn nicht etwa dieses Gericht entsprechende Hinweise gegeben hat. Dies d374rfte bereits aus der Verfassung des Gesamtgef374ges der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland folgen und findet zumindest seine verfah-renspraktische Best344tigung darin, dass dem Gericht geringeren Ranges Kenntnisse zum erfolgten Verfahrensgang beim h366herrangigen Gericht feh-len. 34 - 16 - b) Die Behandlung der Sachen beim Senat war nicht verz366gerlich. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. September 2006 ist beim Senat am 26. Oktober 2006 eingegangen. Auf die Antragsschriften des Ge-neralbundesanwalts vom 12. Dezember 2006 (in der Sache 5 StR 116/01) und vom 18. Dezember 2006 (in der Sache 5 StR 475/02) haben die Verfah-rensbeteiligten bis zum 7. M344rz 2007 Stellung genommen. Die gegen den Vorsitzenden, den Berichterstatter und ein weiteres Senatsmitglied gerichte-ten Ablehnungsgesuche des Angeklagten D. vom 17. Januar 2007 hat der Senat nach den gebotenen Anh366rungen durch Beschluss vom 11. Ap-ril 2007 zur374ckgewiesen. Darin, dass das Revisionsgericht in seiner sich erst aus jener Senatsentscheidung ergebenden Besetzung nicht schon fr374her entschieden hat, liegt keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung (vgl. zudem zur fehlenden Rechtsstaatswidrigkeit l344ngerer Verfahrensdauer in umf344nglichen und schwierigen Verfahren BGH NJW 2007, 853, 857). 35 36 c) Eine solche Verfahrensverz366gerung findet sich auch nicht etwa dar-in, dass das Bundesverfassungsgericht hier zwei Entscheidungen des Bun-desgerichtshofs wegen Verletzung der Beschwerdef374hrer in ihrem Recht auf ein faires Verfahren aufgehoben hat, wodurch ein weiterer fast ein Jahr w344h-render Verfahrensgang vor dem Bundesgerichtshof notwendig geworden ist. Anzukn374pfen ist an das Urteil des 3. Strafsenats vom 7. Februar 2006 226 3 StR 460/98 (NJW 2006, 1529), wonach eine rechtsstaatswidrige Verfah-rensverz366gerung nicht allein deshalb vorliegt, weil das Revisionsgericht zur Korrektur eines dem Tatrichter unterlaufenen 226 nicht eklatanten 226 Rechtsfeh-lers dessen Urteil aufheben und die Sache zu neuer 226 zeitaufw344ndiger 226 Be-arbeitung an die Vorinstanz zur374ckverweisen muss; denn solcher Verfah-rensgang ist Ausfluss eines rechtsstaatlichen Rechtsmittelsystems. Die Grunds344tze dieses Urteils, denen der Senat in vollem Umfang zustimmt, sind auf die vorliegende Konstellation der Aufhebung von Entscheidungen des Bundesgerichtshofs durch das Bundesverfassungsgericht sinngem344337 zu 374bertragen. Als eklatante Gesetzesverletzung, die eine abweichende Beurtei-lung erfordern k366nnte (vgl. BGH aaO S. 1532 m.w.N.), wertet der Senat sei- - 17 - ne erste, nunmehr freilich nach Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts zu revidierende Entscheidung nicht. 4. Der Teilerfolg, den die Angeklagten S. und D. auf ihre un-beschr344nkten Revisionen mit der Anrechnung von sechs Monaten Freiheits-strafe auf die verb374337ten Strafen erzielen, ist derart gering, dass es unter den Billigkeitsgesichtspunkten des 247 473 Abs. 4 StPO nicht angezeigt erscheint, eine Kostenteilung vorzunehmen. 37 III. Auf die Revision des Angeklagten T. ist das Verfahren einzustel-len. Dieser Angeklagte ist am 7. September 2004 verstorben. Da das Bun-desverfassungsgericht den Beschluss des Senats vom 7. November 2001 auch betreffend den Angeklagten T. aufgehoben hat, stellt der Senat das Verfahren insoweit nach 247 206a Abs. 1 StPO ein (vgl. BGHSt 45, 108). 38 39 Die Kostenentscheidung hat im Fall des Todes des Angeklagten nach denjenigen Grunds344tzen zu erfolgen, die bei Einstellung wegen eines Verfah-renshindernisses allgemein anzuwenden sind (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 50. Aufl. 247 464 Rdn. 14, 247 465 Rdn. 12). Deshalb fallen die Auslagen der Staatskasse dieser nach 247 467 Abs. 1 StPO zur Last. Jedoch wird nach 247 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO davon abgesehen, die notwendigen Ausla- - 18 - gen des Angeklagten T. der Staatskasse aufzuerlegen. Aus den obigen Ausf374hrungen folgt, dass dieser Angeklagte nur deshalb nicht rechtskr344ftig verurteilt wird, weil mit seinem Tod ein Verfahrenshindernis eingetreten ist. Basdorf RiBGH H344ger ist erkrankt Gerhardt und daher verhindert zu unterschreiben Basdorf Brause Schaal
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