5 StR 116/07 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 29. M344rz 2007 in der Strafsache gegen wegen bandenm344337igen Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. M344rz 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Leipzig vom 14. November 2006 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zu der Verfahrensr374ge, der Antrag auf erneute Vernehmung des Zeugen B sei zu Unrecht zur374ckgewiesen worden, bemerkt der Senat: Zwar beschreibt der Antrag mit der behaupteten Tatsache, dass der Zeuge vors344tzlich gelogen habe, ein blo337es Beweisziel. Indes enth344lt die Begr374n-dung des Antrags die Behauptung, der Zeuge habe nach seiner gerichtlichen Vernehmung gegen374ber dem Angeklagten eine bestimmte 304u337erung bez374g-lich seiner bisher den Angeklagten belastenden Zeugenaussage gemacht. Solches gen374gt, um die an das Vorliegen eines Beweisantrags zu stellenden Anforderungen zu erf374llen (vgl. BGHR StPO 247 274 Beweiskraft 16; BGH StV 2005, 254, 255). Das Landgericht hat aber diesen Antrag als Be-weisermittlungsantrag dergestalt zur374ckgewiesen (RB S. 3 3. Absatz), dass hierdurch die Erfordernisse einer Zur374ckweisung eines Beweisantrags als bedeutungslos im Sinne von 247 244 Abs. 3 Satz 2 StPO erf374llt sind. Der Senat schlie337t deshalb aus, dass das Urteil bei dem hier gegebenen be-sonders sicheren Beweisergebnis auf der letztlich nur unzutreffenden rechtli-chen Einordnung des Antrags beruhen und der Angeklagte hierdurch be-nachteiligt werden konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 16. M344rz 2005 - 3 - 226 5 StR 514/04). Im 334brigen wird auf BGH StV 2001, 504, 505 und BGHR StPO 247 244 Abs. 6 Beweisantrag 30 verwiesen. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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