BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 116/14 vom 24. April 2014 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2014 beschlossen: Die Revision des Angeklag ten gegen das Urteil des Landgerichts Ha m- burg vom 6. November 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unb e- gründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt , dass die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Basdorf Dölp König Berger Bellay
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