5 StR 117/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 1. April 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. April 2008 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2007 nach 247 349 Abs. 4 StPO a) im Schuldspruch dahingehend ge344ndert, dass der An-geklagte der gef344hrlichen K366rperverletzung in Tatein-heit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe verurteilt ist; b) dahin erg344nzt, dass der Angeklagte im 334brigen freige-sprochen wird. 2. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Soweit der Angeklagte freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die ihm insoweit entstande-nen notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels hat der Be-schwerdef374hrer zu tragen. - 3 - Der Senat bezieht sich insoweit auf die Ausf374hrungen des Generalbundes-anwalts in seiner Antragsschrift. Basdorf Gerhardt Raum Brause Schaal
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