ECLI:DE:BGH:2017:300517B5STR117.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 117/17 (alt: 5 StR 98/14) vom 30. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs unter Ausn utzung eines Behandlungsverhält - nisses - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Ant rag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerde führers am 30. Mai 2017 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Berlin vom 10. November 2016 im Adhäsionsau s- spruch dahin ergänzt , dass im Übrigen von einer Entsche i- dung über den Adhäsionsantrag der Nebenklägerin abges e- hen wird. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R e- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nach teil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, zudem die in der Revis i- on s instanz im Adhäsionsverfahren entstandenen besond eren Kosten und notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. 2. Der Antrag der Adhäsionsklägerin S . vom 21. Nove m- ber 2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Be i- ordnung einer Rechtsanwältin wird abgelehnt. - 3 - Gründe: 1. Da das Landgericht dem von der Nebenklägerin geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch nur dem Grunde nach stattgegeben hat, hätte das teilweise Absehen von der Entscheidung im Hinblick auf § 406 Abs. 5 Satz 2 StPO ausdrücklich tenoriert werden müssen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 13. Mai 2003 1 StR 529/02, NStZ 2003, 565 f.). Der Senat hat die Urteilsfo r- mel entsprechend ergänzt. 2. Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil eine anwaltliche Vertretung im Hinblick auf die nur vom Ang e- klagte n eingelegte und nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision nicht erforderlich ist. Nach § 404 Abs. 5 Satz 1 StPO darf Prozesskostenhilfe bei Vo r- liegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen nur gewährt werden, wenn der Verletzte seine Interessen selbst ni cht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist. Keine dieser Voraussetzungen liegt vor (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 23. Juli 2015 1 StR 52/15). Mutzbauer Sander Dölp König Berger 1 2
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