5 StR 118/01 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. Mai 2001 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e - richts Hamburg vom 21. November 2000 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Zu dem von der Revision erhobenen Einwand, der Angeklagte habe lediglich eine straflose versuchte Beihilfe begangen, bemerkt der Senat: Entgegen der rechtlichen Wertung des Landgerichts hat sich der Mitang e - klagte L , dessen Verurteilung rechtskräftig ist, nicht der Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, sondern des täterschaftlichen Handeltreibens schuldig gemacht, indem er aus eigennütz i - gen Motiven (vgl. dazu BGHR § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG Handeltreiben 48 m.w.N.) vergeblich versucht hat, einen Drogenkurier aus dem Zollbereich des Hamburger Hafens zu einem Hotel zu bringen. Dieses Handeln hat der Angeklagte Y durch die Beschaffung eines geeigneten Fahrzeugs und durch seine Begleitung gefördert und dadurch eine Beihilfe zum täterschaft- - 3 - lichen Handeltreiben und keine Beihilfe zur versuchten Beihilfe begangen. Auf die Ausführungen des Landgerichts zur Förderung des Kokaingeschäfts der südamerikanischen Hintermänner durch das Handeln des Mitangekla g - ten L (UA 13) kommt es daher nicht an. Harms Tepperwien Gerhardt Raum Brause
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