5 StR 118/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. November 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Fes t - stellungen aufgehoben, a) soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehung s - anstalt unterblieben ist, b) soweit eine Aussetzung der Vol l - streckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bewährung abgelehnt worden ist. 1. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übr i - gen wegen sieben Fällen des unerlaubten Handeltreibens mit Betä u - bungsmitteln, davon zweimal in nicht geringer Menge, sechsmal in Tatei n - - 3 - heit mit unerlaubtem Erwerb von Betubungsmitteln, in einem Verbrechen s - fall in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betubungsmitteln in nicht g e - ringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, d e - ren Vollstreckung nicht zur Bewhrung ausgesetzt wurde. Die Revision des Angeklagten ± die im brigen unbegrndet ist (§ 349 Abs. 2 StPO) ± fhrt zur Urteilsaufhebung, soweit eine Entscheidung ber die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist. Dies zieht die Au f - hebung der negativen Entscheidung ber die Strafaussetzung nach sich. Nach den Urteilsfestsstellungen hat der wegen seiner Kokainabhngi g - keit möglicherweise erheblich vermindert steuerungsfhige Angeklagte die Taten zur fortdauernden Befriedigung und Finanzierung seiner Sucht b e - gangen. Der Tatrichter hat die negative Prognose des Angeklagten ma ß - geblich damit begrndet, daß dieser seinen Drogenkonsum whrend laufe n - der Bewhrungszeit nicht ernsthaft bekmpft habe; die Strafkammer ist der Auffassung, daß es bei seinem bisherigen Konsumverhalten allein mit dem Aufhören nicht getan ist, sondern eine ernsthafte Therapie erforderlich wre (UA S. 13). Angesichts dieser fr sich rechtsfehlerfreien Beurteilung war e i - ne Prfung und Entscheidung, ob die Voraussetzungen fr eine Unterbri n - gung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB vorlagen, unerlßlich. Dies ist unterblieben, was das Revisionsgericht auch auf die alleinige Revision des Angeklagten ± der das Rechtsmittel auch nach en t - sprechender Rckfrage nicht beschrnkt hat ± zu beanstanden hat (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO). Der Strafausspruch bleibt von dem Rechtsfehler unberhrt; der Senat kann ausschließen, daß die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe im Falle entsprechender Unterbringung noch milder bemessen worden wren. Indes zieht die Beanstandung der unterbliebenen Unterbringungsentscheidung die Aufhebung der fr sich fehlerfrei begrndeten negativen Entscheidung zur Strafaussetzung gemß § 56 StGB nach sich. Die vom neuen Tatrichter mit - 4 - Hilfe eines Sachverstndigen (§ 246a StPO) zu treffende Maûregelentsche i - dung hngt im vorliegenden Fall wegen der gleichermaûen maûgeblichen Prognose ber das knftige Sucht- und Legalverhalten des Angeklagten mit der Bewhrungsentscheidung sachlich so eng zusammen, daû eine einhei t - liche Entscheidungsfindung hierber zu gewhrleisten ist. Harms Hger Basdorf Brause Schaal
Full & Egal Universal Law Academy