5 StR 118/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 26. April 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2006 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt (Oder) vom 22. September 2005 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: 1 Die Verfahrensr374ge wegen Verletzung des Fragerechts des Ange-klagten muss auch daran scheitern, dass der Verteidiger die angeblich unzu-l344ngliche Unterrichtung des Angeklagten nach 247 247 Satz 4 StPO in der Hauptverhandlung nicht beanstandet hat. 2 Es liegt noch kein Er366rterungsmangel im Blick auf das Gebot ange-messen z374giger Verfahrensf366rderung gem344337 Art. 6 Abs. 1 MRK vor, der nach den Grunds344tzen von BGHSt 49, 342 allein auf die Sachr374ge zu beach-ten w344re. Dies gilt trotz einer betr344chtlichen, vom Beschwerdef374hrer aller-dings nicht ausdr374cklich beanstandeten Verfahrensdauer (Strafanzeige vom Dezember 2001, Anklageerhebung im Juli 2003 und Er366ffnungsbeschluss im Juni 2005) bei einem 374berschaubaren Verfahrensgegenstand. Denn ande-rerseits hatte es der Einholung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens 374ber die belastenden Angaben der Nebenkl344gerin als einziger ma337geblicher Belas-tungszeugin im Fall einer Serie von Vergehen nach 247 176 StGB bedurft; zu-dem befand sich der Angeklagte nicht in Untersuchungshaft. Dem den Ange- 3 - 3 - klagten belastenden erheblichen zeitlichen Abstand zwischen Tat und Abur-teilung hat das Landgericht hinreichend Rechnung getragen. Harms H344ger Basdorf Gerhardt Schaal
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