5 StR 118/08 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Frankfurt (Oder) vom 16. November 2007 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO mit der Ma337gabe (247 349 Abs. 4 StPO) als unbegr374ndet verworfen, dass drei Monate der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe zur Entsch344digung f374r die 374berlange Verfahrensdauer vor dem Amtsgericht Strausberg als voll-streckt gelten. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkl344ger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gef344hrlicher K366rperver-letzung unter Einbeziehung von drei Einzelstrafen aus zwei rechtskr344ftigen Vorentscheidungen (Einzelstrafen: 30 Tagess344tze und 90 Tagess344tze Geld-strafe sowie acht Monate Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten f374hrt 226 in 334bereinstimmung mit dem Antrag des General-bundesanwalts 226 lediglich zur Kompensation einer vom Landgericht nicht ausreichend gew374rdigten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung. Im 334brigen ist das Rechtsmittel aus den Gr374nden der Antragsschrift des Gene-ralbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Das Landgericht hat zwar mit Blick auf eine bez374glich des Ermitt-lungsverfahrens festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung die 2 - 3 - f374r die gef344hrliche K366rperverletzung verh344ngte Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten um drei Monate verringert. Es hat dabei aber ei-nen weiteren, aus dem angefochtenen Urteil ersichtlichen Versto337 gegen Art. 6 Abs. 1 MRK im Bereich des Amtsgerichts au337er Acht gelassen, der auf der Grundlage der freilich auch insoweit mitgeteilten Ankn374pfungsdaten ei-nen Zeitraum von einem Jahr ausmacht. Der Senat nimmt die gebotene Kompensation in entsprechender Anwendung des 247 354 Abs. 1 StPO selbst vor, um weitere Verfahrensverz366gerungen zu vermeiden (vgl. BGHR StPO 247 354 Abs. 1 Strafausspruch 4, 8, 11; siehe auch BGHR StPO 247 354 Abs. 1a Anwendungsbereich 4). In Anwendung des Vollstreckungsmodells (BGH, Gro337er Senat, Beschluss vom 17. Januar 2008 226 GSSt 1/07, NJW 2008, 860, zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgesehen) haben hier (weitere) drei Monate als vollstreckt zu gelten. Eine noch weitergehende Kompensation w344re angesichts der Tatschwere und der f374r das Tatopfer hervorgerufenen lebensbedrohlichen Situation nicht mehr angemessen. Basdorf Brause Schaal Sch344fer Sander
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