5 StR 118/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Diebstahls u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Zwickau vom 21. Dezember 2010 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Senat entnimmt der Wendung auf UA S. 20, dass das Landgericht hin-sichtlich der Hilfe zur Aufkl344rung von schweren Straftaten (247 46b Abs. 1 StGB) eine Strafrahmenverschiebung nicht vornehmen wollte. Dies h344lt sich noch im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens. Eine deutlichere Abhand-lung der Problematik w344re freilich w374nschenswert gewesen. Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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