5 StR 119/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Mai 2002 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2002 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten Z wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 25. Se p - tember 2001 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafau s - spruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. G r ü n d e Das Landgericht hat den Angeklagten Z wegen Totschlags zu zehn Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Den Mitangeklagten S hat es fre i - gesprochen. Die Revision des Angeklagten hat einen Teilerfolg. Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist die Beweisa n - tragsrüge unzulässig; die Aufklärungsrüge sowie die Sachrüge, soweit sie den Schuldspruch betrifft, insbesondere die sachlichrechtlichen Einwendu n - gen gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung, sind unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Hingegen hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. - 3 - 1. Die Strafrahmenwahl des Tatrichters, der die Strafe dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 Abs. 1 StGB entnommen hat, erweist sich als rechtsfehlerhaft. Das Schwurgericht hat bersehen, daß nach den von ihm rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Vorausse t - zungen eines minder schweren Falles des Totschlages gemß der ersten Alternative des § 213 StGB anzunehmen waren. Noch vertretbar hat das Schwurgericht trotz des heftigen Streits zw i - schen dem Angeklagten und dem spteren Opfer G , dem Eh e - mann seiner verstorbenen Großmutter, keine vom Angeklagten unverschu l - dete schwere Beleidigung angenommen, wenngleich G den Streit durch seine nach den Urteilsfeststellungen unberechtigte Weigerung auf Herau s - gabe dem Angeklagten gehörender Gegenstnde hervorgerufen hatte. Das Schwurgericht hat es indes unterlassen, darber hinaus die folgende weitere Besonderheit des unmittelbaren Vortatgeschehens zu bercksichtigen: G , der im Verlaufe des Streits außer sich geraten war, ergriff plötzlich ein mit Blech beschlagenes Brett, um damit auf den Angeklagten loszug e - hen. Dieser rechtswidrige Angriff G s auf den Angeklagten wurde vom Mitangeklagten durch Nothilfe verhindert, indem er G mit einer Eise n - stange einen Schlag auf den Hinterkopf versetzte, infolgedessen dieser das Brett fallen ließ und zu Boden ging. In dieser Situation entriß der Angeklagte dem Nothelfer die Eisenstange; er erschlug damit das Opfer durch heftige, mit direktem Tötungsvorsatz gefhrte Schlge auf den Kopf und stieß schließlich dem Sterbenden ein Messer in die Brust. Der Angeklagte war hierbei zuletzt kreidebleich, zitterte am ganzen Körper und sonderte Spe i - chel ab (UA S. 19). Nach den rechtsfehlerfreien Erwgungen des Schwurgerichts im Z u - sammenhang mit der Rechtfertigung der gefhrlichen Körperverletzung des Mitangeklagten war der dem Totschlag vorangegangene rechtswidrige A n - griff auf den Angeklagten angesichts der Feststellungen zu den körperlichen - 4 - Krften des auûer sich geratenen G und zur Massivitt jenes A n - griffs als Miûhandlung im Sinne der ersten Alternative des § 213 StGB zu werten. Mglicherweise hat das Schwurgericht, das insoweit keine nheren Errterungen angestellt hat, nicht bedacht, daû es hierfr keines Krperve r - letzungserfolges bedarf (BGHR StGB § 213 Alt. 1 Miûhandlung 4 und 5). Aus den festgestellten Begleitumstnden zur Geschehensabfolge ergibt sich ohne weiteres, daû zugunsten des Angeklagten anzunehmen war, daû er durch diese Miûhandlung als gravierende Steigerung des zuvor verbal g e - fhrten heftigen Streits, die gleichsam das Faû zum Überlaufen brachte (vgl. BGHR StGB § 213 Alt. 1 Beleidigung 5), zum Zorn gereizt und auf der Stelle zur Tat hingerissen wurde. Angesichts der Rechtswidrigkeit des A n - griffs des Opfers auf den Angeklagten war, zumal vor dem Hintergrund der Streitentstehung, eine eigene Schuld des Angeklagten an der Provokation auszuschlieûen. 2. Demgemû htte bei der Strafzumessung der Strafrahmen aus § 213 StGB zugrundegelegt werden mssen. Dieser Strafrahmen wre z u - dem angesichts einer dem Angeklagten unbedenklich zugebilligten erhebl i - chen Verminderung der Steuerungsfhigkeit aufgrund krankhafter seelischer Strung hervorgerufen durch seinen gestrten Hormonhaushalt bei mitte l - gradiger Alkoholisierung vor dem Hintergrund starker emotionaler Belastung (UA S. 48 f.) gemû §§ 21, 49 Abs. 1 StGB weiter zu mildern gewesen. Auf die von der Revision vorgebrachten nicht unerheblichen Bedenken gegen die Verneinung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsf - higkeit unter dem Gesichtspunkt des Affekts kommt es bei dieser Sachlage letztlich nicht an. Schuldunfhigkeit scheidet, wie die Revision nicht ve r - kennt, aus. Ein Affekt liegt bei einem minder schweren Fall des Totschlags nach der ersten Alternative des § 213 StGB regelmûig vor; er ist daneben, selbst wenn er den Grad einer tiefgreifenden Bewuûtseinsstrung erreichte, kaum weiter besonders strafzumessungsrelevant. So lge bei nur affektb e - - 5 - dingter erheblicher Verminderung der Steuerungsfhigkeit ± anders als bei der hier angenommenen krankhaften seelischen Strung ± sogar eine nochmalige Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB eher fern (vgl. BGH NStZ 1986, 71; BGHR StGB § 213 Alt. 2 Gesamtwrdigung 2). 3. Danach erbrigt sich eine Aufhebung von Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO. Der neue Tatrichter wird allein auf der Grundlage smtlicher bislang rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ± die allenfalls durch weitergehende widerspruchsfreie Feststellungen ergnzt werden drfen ± aus dem gemû § 49 Abs. 1 StG B gemilderten Strafrahmen des § 213 StGB eine neue mildere Strafe zu verhngen haben. Diese wird gleichwohl im Blick auf das gravierende Tatbild eher dem oberen als dem unteren Bereich dieses Strafrahmens zu entnehmen sein. Allerdings bestnden gegen eine erneute Anlastung frherer Aussagen des Angeklagten zum Nachteil des rechtskrftig freigesprochenen Mitangekla g - ten angesichts des weiteren Aussageverhaltens des Angeklagten und der sonstigen den Mitangeklagten betreffenden Sach- und Beweislage durc h - greifende Bedenken. Harms Hger Basdorf Brause Schaal
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