5 StR 119/04 alt: 5 StR 188/03BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 19. April 2004in der Strafsachegegenwegen Untreue u. a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2004beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil desLandgerichts Neuruppin vom 9. Dezember 2003 nach§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtfrei-heitsstrafe aufgehoben.2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2StPO als unbegründet verworfen.3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuerVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kostendes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer desLandgerichts zurückverwiesen.G r ü n d e Das Landgericht hatte den Angeklagten mit Urteil vom 13. Novem-ber 2002 wegen Vorteilsannahme und Untreue in neun Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Voll-streckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die dagegen gerichtete Revisi-on des Angeklagten führte zum Senatsbeschluß vom 26. August 2003 5 StR 188/03, wonach die Schuldsprüche wegen Vorteilsannahme und we-gen Untreue in drei Fällen rechtskräftig wurden. Das Landgericht hat für die-se Taten die Strafen nunmehr neu bemessen und auf eine Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr und zwei Monaten erkannt, deren Vollstreckung zurBewährung ausgesetzt wurde. - 3 -Die dagegen mit der Sachrüge geführte Revision erweist sich zu denEinzelstrafaussprüchen als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.Sie führt jedoch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtfreiheits-strafe.Das Landgericht hat die Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr undzwei Monaten aus zwei Einzelfreiheitsstrafen von acht und sechs Monatenund zwei Geldstrafen von 20 und 90 Tagessätzen zu je 30 Euro gebildet.Dabei hat es nicht erörtert und möglicherweise übersehen, daß es gemäß§ 53 Abs. 2 Satz 2 StGB auf eine Gesamtgeldstrafe hätte gesondert erken-nen können, worauf die verbleibenden beiden Einzelfreiheitsstrafen zu einerGesamtfreiheitsstrafe von weniger als einem Jahr hätten zurückgeführt wer-den können. Insbesondere im Hinblick darauf, daß § 100 BbgLBG im Falleder Verurteilung eines Beamten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr fürvorsätzliche Tat(en) auch wenn es sich um eine unter Einbeziehung einerGeldstrafe gebildete Gesamtfreiheitsstrafe handelt (BVerwGE 53, 236) dieschwerwiegende Folge des Verlusts der Beamtenrechte zwingend vor-schreibt, durfte auf diese Prüfung nicht verzichtet werden (vgl. BGHR StGB§ 53 Abs. 2 Einbeziehung, nachteilige 3 m. w. N.; Schäfer, Praxis der Straf-zumessung 3. Aufl. Rdn. 432). Daß das Landgericht die erwähnten Folgender von ihm festgesetzten Gesamtstrafe gesehen und als Milderungsgrundgewertet hat, ändert daran nichts; es ist nicht auszuschließen, daß es beiBerücksichtigung der durch § 53 Abs. 2 Satz 2 StGB gegebenen Möglichkeitsein Ermessen mit einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis ausgeübthätte (vgl. BGH aaO). - 4 -Bei dem hier vorliegenden Subsumtionsfehler ist eine Aufhebung vonFeststellungen nicht veranlaßt. Der neue Tatrichter darf deshalb ergänzendlediglich solche Feststellungen treffen, die den bisherigen nicht widerspre-chen.Harms Basdorf GerhardtBrause Schaal
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