Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Ver366ffentlichung : ja StGB 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c, 247 73 Abs. 1 Satz 1, 247 266; AO 247 393 1. Privatrechtlich organisierte Unternehmen im Bereich der Daseins- vorsorge sind keine "sonstigen Stellen" im Sinne von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB, wenn ein Privater daran in einem Umfang be- teiligt ist, dass er durch eine Sperrminorit344t wesentliche unter- nehmerische Entscheidungen mitbestimmen kann. 2. Bei der Auftragserlangung durch Bestechung im gesch344ftlichen Verkehr bildet der auf den Preis aufgeschlagene Betrag, der ledig- lich der Finanzierung des Schmiergelds dient, regelm344337ig die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Verm366gens- nachteils im Sinne von 247 266 Abs. 1 StGB. 3. Durch Bestechung erlangt im Sinne von 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist bei der korruptiven Manipulation einer Auftragsvergabe der ge- samte wirtschaftliche Wert des Auftrags im Zeitpunkt des Vertrags- abschlusses, nicht der vereinbarte Werklohn. 4. Wer Bestechungsgelder erh344lt, muss diese versteuern. Dem steht der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit auch in F344llen des 247 393 Abs. 2 Satz 2 AO nicht entgegen, soweit sich die Erkl344rungs- pflicht auf die betragsm344337ige Angabe der Einnahmen beschr344nkt und nicht deren deliktische Herkunft umfasst. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 226 5 StR 119/05 LG K366ln 226 5 StR 119/05 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 2. Dezember 2005 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. - Verfallsbeteiligte: wegen Untreue u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 1. und 2. Dezember 2005, an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richterin Harms, Richter H344ger, Richter Basdorf, Richterin Dr. Gerhardt, Richter Dr. Raum als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Sc als Verteidiger f374r den Angeklagten E , Rechtsanwalt W , Rechtsanw344ltin We als Verteidiger f374r den Angeklagten M , Rechtsanwalt L , Rechtsanw344ltin H als Verteidiger f374r den Angeklagten R , Rechtsanwalt M als Vertreter der Verfallsbeteiligten, Justizhauptsekret344rin als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, - 3 - in der Sitzung vom 2. Dezember 2005 f374r Recht erkannt: Die Revisionen der Staatsanwaltschaft sowie der Angeklag-ten E und M gegen das Urteil des Landgerichts K366ln vom 13. Mai 2004 werden verworfen. Die Staatskasse tr344gt die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwen-digen Auslagen der Angeklagten und der Verfallsbeteiligten; die Angeklagten E und M tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. 226 Von Rechts wegen 226 G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten E wegen Untreue und Bestechlichkeit im gesch344ftlichen Verkehr sowie wegen Steuerhinterziehung in vier F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Mona-ten verurteilt. Gegen den Angeklagten M hat es wegen Beihilfe zur Untreue und wegen Bestechung im gesch344ftlichen Verkehr eine Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren verh344ngt, deren Vollstreckung zur Bew344hrung ausgesetzt und daneben eine Geldstrafe von 270 Tagess344tzen zu je 165 Eu-ro festgesetzt. Aus tats344chlichen Gr374nden freigesprochen hat das Landge-richt den Angeklagten R insgesamt sowie den Angeklagten M , soweit diesem eine Steuerhinterziehung vorgeworfen wurde; zudem hat es die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Angeklagten und die Verfallsbeteiligte abgelehnt. - 4 - Die zuungunsten der Angeklagten und der Verfallsbeteiligten eingeleg-ten Revisionen der Staatsanwaltschaft richten sich mit der Sachr374ge zum einen gegen die Freispr374che, die Strafzumessung und die Strafaussetzung zur Bew344hrung beim Angeklagten M sowie die Nichtanordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte; nur insoweit werden sie vom Generalbundesanwalt vertreten. Dar374ber hinaus beanstandet die Staatsanwaltschaft, dass die Angeklagten nicht wegen Bestechung bzw. Be-stechlichkeit verurteilt worden sind, ferner auch die Strafzumessung bei dem Angeklagten E . Die Angeklagten E und M wenden sich mit ihren auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen umfassend gegen ihre Verurteilung. S344mtliche Revisionen bleiben erfolglos. I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getrof-fen: Im Jahr 1990 beschloss der Rat der Stadt K366ln die Gr374ndung einer Abfallverwertungsgesellschaft in Form einer st344dtisch beherrschten Mischge-sellschaft unter ma337geblicher Beteiligung der Privatwirtschaft. Die Einbezie-hung eines privaten Unternehmers sollte dessen Fachwissen und wirtschaft-liche Erfahrung nutzbar machen sowie zur Kostenersparnis beitragen. Als Mitgesellschafter wurde der gesondert Verfolgte T gewonnen, der 374ber verschiedene Gesellschaften eine beherrschende Stellung 226 vom Zeu-gen A anschaulich als 204Monop366lchen223 bezeichnet 226 auf dem Ab-fallsektor im Rheinland besa337. Die Stadt K366ln (Anteil am Stammkapital 50,1 %), die S K G (Anteil 24,8 %) und die T E G V (Anteil 25,1 %) gr374ndeten 1992 die 204AVG 223 (nachfolgend: AVG). Ge-genstand der Gesellschaft waren insbesondere die Errichtung und der Be- - 5 - trieb von Anlagen f374r die thermische Behandlung und die Kompostierung von Abf344llen sowie das Baustellen- und Gewerbeabfallrecycling unter Beachtung der Leitlinien des Abfallwirtschaftskonzepts der Stadt K366ln. Der Gesell-schaftsvertrag sah bei wichtigen Entscheidungen die Notwendigkeit einer Dreiviertel-Mehrheit vor. Die Stadt K366ln schloss mit der AVG einen langfristi-gen Entsorgungsvertrag, wonach sie die AVG als sog. 204Dritte223 mit der Wahr-nehmung der Abfallentsorgungsaufgaben in zentralen Bereichen des Recyc-lings, der Kompostierung und der thermischen Behandlung beauftragte. Al-leiniger Gesch344ftsf374hrer der AVG wurde der Angeklagte E . Die Stadt K366ln regelte die M374llentsorgung weiterhin durch Abfallsatzungen, nach denen die Abfallwirtschaft als 366ffentliche Einrichtung im Sinne einer rechtli-chen, wirtschaftlichen und organisatorischen Einheit betrieben wurde. Eine der zentralen Aufgaben der AVG war in den folgenden Jahren der Bau einer Restm374llverbrennungsanlage (nachfolgend: RMVA) in K366ln zum Zweck der thermischen M374llentsorgung. Nach der Ausschreibung der Auftr344ge zur Planung und zum Bau der RMVA gaben mehrere Firmen Ange-bote ab; sie stellten teilweise auch die Zahlung von Schmiergeldern zwischen 2 % und 3 % des Auftragsvolumens bei Auftragsvergabe in Aussicht. Einer der Mitwettbewerber war die Verfallsbeteiligte L & C (nachfolgend: LCS), deren Gesch344ftsf374hrer der Angeklagte M war. Unter ma337geblicher Einflussnahme des gesondert Verfolgten Wi , der seit mehreren Jahren als Unternehmensberater f374r die LCS t344tig war und durch seine politische Laufbahn zahlreiche Kontakte zu den Entscheidungs-tr344gern der Stadt K366ln hatte, wurde schlie337lich im Herbst 1993 226 einige Zeit vor dem Submissionstermin 226 zwischen E , T und M vereinbart, dass im Falle der Auftragsvergabe an die LCS von die-ser ein Schmiergeld in H366he von insgesamt 3 % des Auftragswerts in glei-chen Teilen an E , T und Wi gezahlt werde, und zwar ein Drittel nach Vertragsschluss, ein Drittel nach Baubeginn und das letzte Drittel nach Abschluss der Bauarbeiten. E und M manipulierten die Ausschreibung, so dass die LCS nach Kenntnis der - 6 - anderen Angebote als g374nstigster Bieter schlie337lich den Zuschlag erhielt. In dem durch Verhandlungsgeschick des Angeklagten E schlie337lich erzielten, f374r die AVG insgesamt g374nstigen Festpreis von 792 Mio. DM war durch verschiedene Aufschl344ge auf einzelne Bau-Lose eine schmiergeldbe-dingte Erh366hung des Werklohns um rund 24 Mio. DM enthalten. Da sich die-ser Betrag aus Sicht der LCS lediglich als Durchlaufposten darstellte, w344re der Angeklagte M auch bereit gewesen, f374r die LCS zu einem um den Schmiergeldbetrag verminderten Preis abzuschlie337en. Die AVG zahlte den vereinbarten Werklohn einschlie337lich des darin enthaltenen Schmiergeldanteils bis August 2000 fast vollst344ndig an die LCS. Die Abwicklung der Schmiergeldzahlungen, die in H366he von insgesamt 21,6 Mio. DM flossen, erfolgte 374ber verschiedene Schweizer Firmen, die der gesondert Verfolgte T absprachegem344337 zur Verschleierung der Zahlungsfl374sse vermittelte. An diese Firmen zahlte LCS im Jahr 1994 insge-samt 9 Mio. DM, 1995 2,7 Mio. DM, 1996 insgesamt 5,5 Mio. DM, 1998 ins-gesamt 3,4 Mio. DM und 1999 einen Restbetrag von 1 Mio. DM. Hiervon er-hielt der Angeklagte E insgesamt 14,29 Mio. DM, und zwar 1994 3,2 Mio. DM, 1995 2 Mio. DM, 1996 5,2 Mio. DM, 1998 2 Mio. DM und 1999 schlie337lich 1,89 Mio. DM. Einen weiteren Betrag von mindestens 1 Mio. DM gab E 1995 oder 1996 an den Angeklagten M weiter; T und Wi erhielten zumindest 1994 jeweils 2 Mio. DM, wobei T seinen Anteil an Wi weiterreichte. Dass E von seinem Anteil weitere Millionensummen an die Angeklagten R und M sowie den gesondert Verfolgten Wienand auskehrte, konnte das Landgericht nicht sicher feststellen; es hat indes zugunsten des Ange-klagten E angenommen, dass diesem lediglich Schmiergeldbetr344ge von insgesamt 7,49 Mio. DM verblieben sind. Die Verfallsbeteiligte LCS rechnete das Projekt RMVA 226 nach einem zwischenzeitlichen vorl344ufigen Gewinn in H366he von ca. 8 bis 9 Mio. Euro 226 im Jahr 2001 wegen verschiedener Gew344hrleistungsarbeiten endg374ltig mit - 7 - einem Verlust in H366he von 688.000 Euro ab. 334ber das Verm366gen der Ver-fallsbeteiligten ist inzwischen das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. II. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft haben keinen Erfolg. 1. Dass die Angeklagten E und M nicht wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung, sondern nur wegen Bestechlichkeit bzw. Bestechung im gesch344ftlichen Verkehr gem344337 247247 299, 300 StGB verurteilt worden sind, ist nicht rechtsfehlerhaft. Das Landgericht hat eine Amtstr344ger-stellung des Angeklagten E als Gesch344ftsf374hrer der AVG nach 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB zutreffend verneint, weil es sich bei der AVG nicht um eine 204sonstige Stelle223 im Sinne dieser Vorschrift handelt. a) Amtstr344ger im Sinne des 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ist, wer sonst dazu bestellt ist, bei einer Beh366rde oder sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der 366ffentlichen Verwaltung wahrzunehmen. 204Sonstige Stellen223 sind 226 ohne R374cksicht auf ihre Organisationsform 226 beh366rden344hnli-che Institutionen, die zwar keine Beh366rden im organisatorischen Sinne sind, aber rechtlich befugt sind, bei der Ausf374hrung von Gesetzen und bei der Er-f374llung 366ffentlicher Aufgaben mitzuwirken (vgl. BGHSt 43, 370, 375 ff.; 49, 214, 219). Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichts-hofs, dass auch als juristische Personen des Privatrechts organisierte Ein-richtungen und Unternehmen der 366ffentlichen Hand als 204sonstige Stellen223 den Beh366rden gleichzustellen sind, wenn bei ihnen Merkmale vorliegen, die eine Gleichstellung rechtfertigen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sie bei ihrer T344tigkeit 366ffentliche Aufgaben wahrnehmen und dabei derart staatli-cher 226 gegebenenfalls auch kommunaler 226 Steuerung unterliegen, dass sie bei einer Gesamtbewertung der sie kennzeichnenden Merkmale als 204verl344n-gerter Arm223 des Staates erscheinen (vgl. BGHSt 49, 214, 219 m.w.N.). - 8 - b) Diese Voraussetzungen liegen bei der AVG nicht vor. aa) Die AVG ist zwar nach dem Gesellschaftsvertrag auf dem Gebiet der M374llentsorgung und damit in einem Bereich der Daseinsvorsorge t344tig (vgl. BGHZ 40, 355, 360; BGH MDR 1983, 824; KG-Report 2005, 145); sol-che T344tigkeit wird von der Rechtsprechung seit jeher als 366ffentliche Aufgabe angesehen (vgl. BGHSt 12, 89, 90; 31, 264, 268; 45, 16, 19; BGHR StGB 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtstr344ger 7; vgl. auch den Gesetzentwurf zum Korrupti-onsbek344mpfungsgesetz BT-Drucks. 13/5584, S. 12). Als 204verl344ngerter Arm223 des Staates und damit als 204sonstige Stellen223 im Sinne von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB k366nnen aber privatrechtlich organisierte Unternehmen im Bereich der Daseinsvorsorge jedenfalls dann nicht mehr verstanden werden, wenn ein Privater an dem Unternehmen in einem Umfang beteiligt ist, dass er durch eine Sperrminorit344t wesentliche unternehmerische Entscheidungen mitbestimmen kann. bb) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass eine T344tigkeit auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge f374r sich genommen nicht ausreicht, um eine der Beh366rde gleichgestellte 204sonstige Stelle223 im Sin-ne von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzunehmen (vgl. BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19). Die Tatsache, dass vielf344ltige der Daseinsvorsorge zuge-rechnete Aufgaben wie etwa die Energie- und Wasserversorgung oder die M374llentsorgung nach einer Liberalisierung der entsprechenden M344rkte auch von privaten Unternehmen erbracht werden und dass die 366ffentliche Hand daneben in unterschiedlicher Organisations- und Beteiligungsform weiterhin auf diesen Gebieten t344tig ist, erfordert jedenfalls im Bereich der Daseinsvor-sorge ein aussagekr344ftiges zus344tzliches Unterscheidungskriterium, um priva-tes Handeln von staatlichem Handeln hinreichend abgrenzen zu k366nnen. cc) Mit der Erg344nzung von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB durch die Worte 204unbeschadet der zur Aufgabenerf374llung gew344hlten Organisations-form223 durch das Korruptionsbek344mpfungsgesetz vom 13. August 1997 - 9 - (BGBl I S. 2038) hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Wahl der Organi-sationsform 226 privatrechtlich oder 366ffentlich-rechtlich 226 f374r sich gesehen kein solches Abgrenzungskriterium sein kann. Der Bundesgerichtshof hat anstelle eines solchen formalen ein inhaltliches Abgrenzungskriterium entwickelt: Die 204sonstige Stelle223 muss bei der Erf374llung 366ffentlicher Aufgaben derart staatli-cher Steuerung unterliegen, dass sie als 204verl344ngerter Arm223 des Staates er-scheint; erforderlich ist dabei eine Gesamtbewertung aller relevanten Um-st344nde des Einzelfalls (BGHSt 43, 370, 377; 45, 16, 19; 46, 310, 312 f.; 49, 214, 219; BGHR StGB 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtstr344ger 6; BGH NJW 2004, 693, 694 m. Anm. Krehl StV 2005, 325 und D366lling JR 2005, 30, insoweit in BGHR StGB 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtstr344ger 7 nicht abgedruckt). dd) Soweit ersichtlich noch nicht entschieden hat der Bundesgerichts-hof dabei die Frage, ob auch ein solches Unternehmen im Bereich der Da-seinsvorsorge eine 204sonstige Stelle223 im Sinne von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB sein kann, an dem ein Privater beteiligt ist. (1) Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind weder die alleinige Inhaberschaft einer Gesellschaft noch die damit verbun-denen Aufsichtsbefugnisse f374r sich genommen geeignet, eine f374r die An-nahme von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB ausreichende staatliche oder kommunale Steuerung zu bejahen (vgl. BGHSt 43, 370, 378; 45, 16, 20; BGH NJW 2001, 3062, 3064, insoweit in BGHR StGB 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtstr344ger 6 nicht abgedruckt; BGH NJW 2004, 693, 694). Auch bei solchen Konstellationen ist vielmehr entscheidend, ob zus344tzlich zu der alleinigen Inhaberschaft die Umst344nde des Einzelfalls bei einer Gesamtbewertung aller relevanten Umst344nde die Gleichstellung mit einer Beh366rde rechtfertigen k366n-nen (vgl. BGH aaO). Daraus folgt, dass 226 anders als die Staatsanwaltschaft meint 226 auf eine 304hnlichkeit mit dem Begriff des 204herrschenden Unterneh-mens223 i. S. von 247 17 AktG allein nicht ma337geblich abzustellen ist. - 10 - (2) Ist schon die Alleininhaberschaft der 366ffentlichen Hand bei Unter-nehmen auf dem Gebiet der Daseinsvorsorge kein hinreichendes Kriterium zur Annahme beh366rden344hnlicher staatlicher Steuerung, gilt dies erst recht, wenn Private an einem Unternehmen beteiligt sind, das sich lediglich im Mehrheitsbesitz der 366ffentlichen Hand befindet. Unabh344ngig von der Frage, ob jede Beteiligung von Privaten an 366ffentlich beherrschten Unternehmen schon die Anwendung von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB hindert, liegt die Gleichstellung eines Unternehmens mit einer Beh366rde jedenfalls dann fern, wenn der Private durch seine Beteiligung 374ber derart weitgehende Einfluss-m366glichkeiten verf374gt, dass er wesentliche unternehmerische Entscheidun-gen mitbestimmen kann (vgl. auch EuGH NVwZ 2005, 187, 190 zum Vergaberecht). R344umt der Gesellschaftsvertrag dem Privaten aufgrund der H366he seiner Beteiligung eine Sperrminorit344t f374r wesentliche unternehmerische Entscheidungen ein, kann das Unternehmen nicht mehr als 204verl344ngerter Arm223 des Staates und sein Handeln damit nicht mehr als unmittelbar staatliches Handel n verstanden werden. ee) Nach diesen Kriterien ist die AVG nicht als 204sonstige Stelle223 im Sinne von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB anzusehen: Die Gesellschafterin T besa337 aufgrund ihrer Beteili-gung in H366he von 25,1 % eine Sperrminorit344t f374r wesentliche unternehmeri-sche Entscheidungen der AVG: Der Gesellschaftsvertrag der AVG sah vor, dass wesentliche Angelegenheiten der Gesellschaft nur mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden k366nnen. Dazu z344hlten neben der Ver344u337erung eines Gesellschaftsanteils, der 304nderung des Gesellschaftsvertrages und der Abberufung des Gesch344ftsf374hrers insbesondere die Investitions- und Darle-hensaufnahme, der Abschluss und die K374ndigung von Unternehmensvertr344-gen, die Bestellung eines Abschlusspr374fers und die Feststellung des Wirt-schaftsplans. Der Gesellschafterin T wurde zudem das Recht zur Stellung eines Prokuristen f374r den technischen Bereich einger344umt und T selbst erhielt den stellvertretenden Vorsitz des 226 freilich von - 11 - den kommunalen Mitgesellschaftern dominierten 226 siebzehnk366pfigen Auf-sichtsrats, der die Gesch344ftsf374hrung der AVG beraten, 374berwachen und 374berpr374fen sollte. Schon allein aufgrund dieser vom Gesellschaftsvertrag ausdr374cklich vorgesehenen wesentlichen Einflussm366glichkeiten des privaten Gesellschaf-ters auf Kernbereiche unternehmerischen Handelns wie etwa die M366glichkeit einer Darlehensaufnahme stellte die AVG nicht mehr den 204verl344ngerten Arm223 des Staates dar. Die weiteren, von der Staatsanwaltschaft in ihrer Revisions-begr374ndungsschrift zutreffend aufgef374hrten M366glichkeiten der Stadt K366ln 226 insbesondere durch ihre Mehrheitsbeteiligung, den Aufsichtsrat, den Ab-schluss des langfristigen Entsorgungsvertrages und die im Gesellschaftsver-trag verankerte Bindung der AVG an die von der Stadt K366ln beschlossenen Leitlinien des Abfallwirtschaftskonzepts 226, Einfluss auf das Unternehmen AVG zu nehmen, hat das Landgericht bei seiner ausf374hrlichen Gesamtbe-trachtung hinreichend gesehen und im Ergebnis zutreffend gew374rdigt. Diese Gesichtspunkte rechtfertigen es angesichts der dargestellten Sperrminorit344t der privaten Gesellschafterin auch in der Gesamtschau nicht, die AVG als beh366rden344hnlich zu verstehen und wie eine Beh366rde zu behandeln. ff) Ob die AVG bereits keine 204sonstige Stelle223 im Sinne von 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c StGB sein kann, weil sie f374r einen Bereich (Abfallentsorgung) gegr374ndet wurde, auf dem auch Private 226 wie etwa der Unternehmer T 226 als Marktteilnehmer unternehmerisch t344tig sind, bedarf hier deshalb keiner weiteren Vertiefung. Angesichts der zunehmenden Schaffung wettbe-werblicher Strukturen und der 326ffnung auch zentraler Bereiche der Daseins-vorsorge f374r private Marktteilnehmer wie etwa beim Bahnverkehr (hierzu BGHSt 49, 214), bei der W344rmeversorgung (hierzu BGHR StGB 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Amtstr344ger 7) oder bei der Energie- und Wasserversorgung spricht al-lerdings einiges daf374r, dass privatrechtlich organisierte Gesellschaften der 366ffentlichen Hand, die auf solchen M344rkten t344tig werden, 226 wie andere (rein private) Marktteilnehmer auch 226 allein erwerbswirtschaftlich t344tig sind (vgl. - 12 - BGH wistra 2001, 267, 270, insoweit in BGHR StGB 247 11 Abs. 1 Nr. 2 Amts-tr344ger 5 nicht abgedruckt). Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, kann insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge von einer 366ffentli-chen Aufgabe dann nicht (mehr) gesprochen werden, wenn der Hoheitstr344-ger diesen Bereich aus der Hand gibt und ihre Erledigung einem privaten, marktwirtschaftlichen Unternehmen 374berl344sst (Aufgabenprivatisierung im Gegensatz zur Organisationsprivatisierung), selbst wenn das private Unter-nehmen einer staatlichen Aufsicht unterstellt wird (BGHSt 49, 214, 221). In diesen F344llen fehlt der spezifisch 366ffentlich-rechtliche Bezug, der eine Gleichstellung mit beh366rdlichem Handeln rechtfertigt. Auch eine Gesellschaft in alleiniger staatlicher Inhaberschaft w374rde letztlich nur einen weiteren Wett-bewerber auf einem Markt darstellen, der vom Staat er366ffnet wurde und sich um die Erf374llung 366ffentlicher Aufgaben gebildet hat. 2. Das mithin verbleibende Vergehen der Bestechung bzw. Bestech-lichkeit im gesch344ftlichen Verkehr ist nicht etwa verj344hrt. a) Nach 247 78a Satz 1 StGB beginnt die Verj344hrung, sobald die Tat be-endet ist. Die Beendigung tritt erst in dem Zeitpunkt ein, in dem das Tatun-recht seinen tats344chlichen Abschluss findet. Die Verj344hrung setzt nur ein, wenn der T344ter sein rechtsverneinendes Tun insgesamt abgeschlossen hat. Vorher besteht kein Anlass, durch den Beginn der Verj344hrungsfrist einen Ver-folgungsverzicht in Aussicht zu stellen (BGHR StGB 247 78a Satz 1 Beste-chung 1). Die Bestechung im gesch344ftlichen Verkehr ist in diesem Sinne erst mit der letzten Annahme des von der Unrechtsvereinbarung umfassten Vor-teils beendet (BGHR UWG 247 12 Abs. 2 Angestelltenbestechlichkeit 1; Tr366nd-le/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 299 Rdn. 21; Heine in Sch366nke/Schr366der, StGB 26. Aufl. 247 299 Rdn. 31; vgl. auch BGHSt 10, 237, 243; 11, 345, 347; BGHR StGB 247 334 Verj344hrung 1; jeweils zu 247247 331 ff. StGB). b) Das Landgericht hat f374r die Frage der Beendigung zutreffend auf die letzte Zahlung von Schmiergeld an den Angeklagten E im Fr374h- - 13 - jahr 1999 abgestellt. Demgegen374ber meinen die Angeklagten, die Unrechts-vereinbarung sei mit derjenigen Zahlung im Jahr 1996 an den Angeklagten E beendet worden, durch die 226 zumindest nicht ausschlie337bar 226 die Summe der urspr374nglich allein f374r diesen Angeklagten vorgesehenen Zah-lungen erreicht worden sei; s344mtliche sp344teren Zahlungen an die Angeklag-ten E und M beruhten auf einer neuen, nicht von 247 12 UWG a.F. oder 247 299 StGB erfassten Vereinbarung. c) Mit dieser Bewertung l366sen sich die Revisionen von den Feststel-lungen des Landgerichts: aa) Der von den Revisionen in Zweifel gezogene Ausgangspunkt des Landgerichts 226 s344mtliche gemeinschaftlich vereinbarten und schlie337lich ge-leisteten Schmiergeldzahlungen seien vom Tatbestand der Bestechung bzw. Bestechlichkeit im gesch344ftlichen Verkehr umfasst und daher f374r die Verj344h-rungsfrage erheblich 226 trifft zu. Nicht nur die vereinbarten Zahlungen an E selbst, sondern auch diejenigen an T und Wi stellen sich als 204Vorteile223 f374r E im Sinne von 247 12 UWG a.F. und 247 299 StGB dar. (1) Zahlungen an Dritte wurden 226 wie in 247247 331 ff. StGB a.F. 226 schon vor den 304nderungen des Tatbestands der Angestelltenbestechlichkeit durch das Korruptionsbek344mpfungsgesetz vom 13. August 1997 (BGBl I S. 2038) von 247 12 UWG a.F. erfasst, wenn sie dem bestochenen Angestellten oder Beauftragten mittelbar zugute kamen (von Gamm, Wettbewerbsrecht 5. Aufl. Kap. 47 Rdn. 12; vgl. auch BGHSt 14, 123, 128; 33, 336, 339; 35, 128, 133; jeweils zu 247247 331 ff. StGB a.F.). F374r die Frage, ob bei einer Drittzuwendung ein solcher Vorteil vorliegt, kommt es auf die konkreten Umst344nde des Ein-zelfalls an, wobei dem pers366nlichen Interesse des Bestochenen entschei-dende Bedeutung zukommt (vgl. BGHSt 33, 336, 339 f.). Mit Einf374gung der Worte 204f374r sich oder einen Dritten223 in 247 299 Abs. 1 StGB bzw. 204f374r diesen o-der einen Dritten223 in 247 299 Abs. 2 StGB (sowie entsprechend in 247247 331 ff. - 14 - StGB) wurde nach dem Willen des Gesetzgebers im Wesentlichen lediglich eine Klarstellung erstrebt, aber keine 304nderung des bisherigen Rechtszu-stands (vgl. Gesetzesbegr374ndung BT-Drucks. 13/5584 S. 15 f.; Tiedemann in LK 11. Aufl. 247 299 Rdn. 25). (2) Nach diesen Kriterien waren auch s344mtliche gemeinsam vereinbar-ten Zahlungen an T (und auch an Wi ) mittelbar f374r E von Vorteil: Nur durch die Einbeziehung des an ma337geblichen Stellen in entscheidender Position t344tigen T (stellvertretender Vorsitzender des AVG-Aufsichtsrats und Gesch344ftsf374hrer der Mitgesellschafterin) konnte sichergestellt werden, dass es zu dem von E gew374nschten und f374r den Empfang seines Schmiergeldanteils notwendigen Vertragsschluss zwi-schen der AVG und der LCS kommt; nur seine Beteiligung erm366glichte zu-dem die notwendige verdeckte Zahlungsabwicklung 374ber die Schweiz. Die verabredeten Zahlungen an T gereichten E also selbst zum Vorteil, weil sie notwendige Voraussetzung des Geldflusses an ihn selbst waren. F374r die Beteiligung Wi s als in der SPD einflussreicher 204Strip-penzieher223 sowie Mitinitiator und -organisator der Schmiergeldabrede, des-sen Einbindung aus Sicht E s Grundvoraussetzung f374r deren Durch-f374hrung war, gilt 226 zumal ein mittelbarer Vorteil ausreichte 226 nichts anderes. Im 334brigen k344me es auf Wi s Beteiligung f374r die Frage der Verj344hrung angesichts der festgestellten h366chstm366glichen Zufl374sse von Schmiergeldern bei E nicht einmal an. Zudem hatte E 226 mit Ausnahme von 4 Mio. DM, die zu An-fang direkt an T und Wi 374berreicht wurden 226 zun344chst jeweils pers366nlich die Verf374gungsm366glichkeit 374ber s344mtliche aus der Schweiz wei-tergegebene Schmiergelder erhalten (vgl. hierzu BGHSt 35, 128, 134 f.). Da bei 247 12 UWG a.F. und bei 247 299 StGB jeweils auf die gesamte vereinbarte Schmiergeldsumme abzustellen ist, konnte die Verj344hrung erst mit der letz-ten in diesem Rahmen geflossenen Zahlung beginnen; dies war die Zahlung an E im Fr374hjahr 1999. - 15 - bb) Die urspr374ngliche Schmiergeldvereinbarung 226 Zahlung von insge-samt 3 % der Auftragssumme in drei Zeitabschnitten 226 ist auch nicht durch eine sp344tere Zahlungsvereinbarung ersetzt worden. Ursprung des Zahlungs-flusses blieb bis zum Fr374hjahr 1999 die Abrede vom Herbst 1993. Das zwi-schenzeitliche Ausscheiden von Wi und T aus dem Kreis der Zahlungsempf344nger hatte lediglich eine Ver344nderung der Zahlungsstr366me zur Folge. Die blo337e 304nderung der Richtung des Zahlungsflusses ist jedoch nicht derart wesentlich, dass hierin eine g344nzlich neue, die Ursprungsverein-barung ersetzende Vereinbarung gesehen werden muss, weil damit nicht das 204Ob223, sondern nur das 204Wie223 der Zahlung modifiziert wurde. Ein solches blo-337es Umleiten von Geldern f374hrt auch nicht zu einem f374r den Verj344hrungsbe-ginn entscheidenden Abschluss des rechtsverneinenden Handelns. cc) Zudem ist f374r den Verj344hrungsbeginn nicht allein auf die vereinbar-ten Betr344ge, sondern gleicherma337en auf den vereinbarten Zahlungszeitraum abzustellen. Nach dem gemeinsam verabredeten Zahlungsplan sollte die Zahlung des Schmiergelds an E , T und den gesondert verfolgten Wi zu gleichen Teilen in drei Zahlungsabschnitten entspre-chend dem Baufortschritt erfolgen. Tats344chlich hat der Angeklagte E nach den Feststellungen des Landgerichts den vereinbarten Beste-chungslohn im Wesentlichen entsprechend dieser F344lligkeitsabrede erhalten, n344mlich einen ersten Teil 1994 nach Abschluss des Vertrages, weitere Be-tr344ge nach Beginn der Bauarbeiten sowie den Rest nach deren Ende. Damit wurde die Schmiergeldabrede in dem Zeitrahmen erf374llt, den die Beteiligten vereinbart hatten. Dass der Angeklagte E 374ber seinen urspr374nglich vereinbarten Anteil hinaus aufgrund des Ausscheidens von Wi und T als Zahlungsempf344nger nicht ausschlie337bar bereits in den Jahren bis 1996 mehr Geld erhalten hatte, als ihm eigentlich zu diesem Zeitpunkt zuflie337en sollte, ist demgegen374ber unbeachtlich, da jedenfalls die Zahlungen in den Jahren 1998 und 1999 dem urspr374nglich vereinbarten Zahlungsplan entsprachen, wonach die letzte Zahlung nach Beendigung der Bauarbeiten erfolgen sollte. - 16 - 3. Der Freispruch des Angeklagten R und der Teilfreispruch des Angeklagten M vom Vorwurf der Steuerhinterziehung haben Bestand. In beiden F344llen war einziges Beweismittel f374r den Vorwurf, den Ange-klagten seien in unverj344hrter Zeit erhebliche Geldbetr344ge zugeflossen, die sie nicht versteuert h344tten, die belastende Aussage des Mitangeklagten E . Dass sich das Landgericht allein auf dieser Grundlage keine f374r eine Verurteilung hinreichende 334berzeugung vom Geldzufluss hat bilden k366nnen, ist aus revisionsgerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden. a) Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an sei-ner T344terschaft nicht zu 374berwinden vermag, so ist das durch das Revisions-gericht grunds344tzlich hinzunehmen, da die Beweisw374rdigung Sache des Tat-richters ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweisw374rdigung widerspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t oder das Gericht 374berspannte Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche 334berzeu-gungsbildung gestellt hat (st. Rspr.: vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdi-gung 16; BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 33; BGH NStZ 2000, 48; BGH wistra 2002, 260, 261). Aus den Urteilsgr374nden muss sich auch erge-ben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, son-dern in eine umfassende Gesamtw374rdigung eingestellt wurden (vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdigung 2, 11, 24). Weitergehende zum Schutz des Angeklagten aufgestellte besonders strikte Anforderungen an die Begr374n-dung der Beweisw374rdigung in der Situation 204Aussage gegen Aussage223 (BGHSt 44, 153, 158 f.; 44, 256, 257) gelten zwar 226 wie die Revision des An-geklagten M zutreffend hervorgehoben hat 226 grunds344tzlich un-mittelbar nur in Verurteilungsf344llen. Gleichwohl kann das Bed374rfnis nach voll-st344ndiger, nachpr374fbarer Beweisw374rdigung in F344llen gleich karger und wider-spr374chlicher Beweisgrundlage in 344hnlicher Weise auch dann zum Tragen - 17 - kommen, wenn ein Angeklagter freigesprochen wird, weil sich das Gericht von der Richtigkeit der belastenden Aussage eines Zeugen nicht 374berzeugen kann (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 174, 175). b) Den genannten Anforderungen gen374gt die Darstellung der Beweis-w374rdigung durch das Landgericht, soweit es sich keine hinreichende 334ber-zeugung von der Richtigkeit der belastenden Angaben des Angeklagten E zu den von den Mitangeklagten bestrittenen Schmiergeldweiterga-ben gebildet hat, gerade noch. Folgende Umst344nde waren aus Sicht des Landgerichts ma337gebend: E hat die Mitangeklagten erstmals in Zusammenhang mit Gespr344-chen 374ber einen Strafnachlass belastet; er hatte ein gewichtiges Motiv, den bei ihm verbliebenen Anteil des Schmiergeldes m366glichst gering darzustel-len, und hatte im Verlauf der Ermittlungen auch anderweitig versucht, sich durch unrichtige Angaben Teile der Tatbeute zu sichern; seine 226 zudem eher farblosen 226 Angaben zur zeitlichen Einordnung und zu Begleitumst344nden im Zusammenhang mit mehreren Geld374bergaben waren uneinheitlich. Den genannten Umst344nden hat das Landgericht s344mtliche f374r die Glaubhaftigkeit der Angaben E s sprechenden Tatsachen gegen-374bergestellt, insbesondere dass andere Angaben E s in der Haupt-verhandlung ihre Best344tigung gefunden haben, er ma337geblich und fr374hzeitig zur Aufkl344rung der Taten beigetragen hat und die Angaben von R und M zu diesem Vorwurf wenig 374berzeugend waren. Aufgrund ei-ner Gesamtschau der f374r und gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben E s sprechenden Gesichtspunkte hat sich das Landgericht schlie337lich au337er Stande gesehen, sich eine 334berzeugung von der Richtigkeit dieser einzigen Belastungsangaben zu bilden; Anhaltspunkte f374r weitergehende Ermittlungsans344tze waren nicht ersichtlich. - 18 - Diese tatrichterliche Wertung ist letztlich hinzunehmen. Der Revision der Staatsanwaltschaft ist allerdings zuzugeben, dass 226 wie der Generalbun-desanwalt im Einzelnen ausgef374hrt hat 226 das Landgericht Umst344nde wie ins-besondere die Aussagegenese und den Inhalt divergierender oder detailar-mer Aussagen von E nicht in einer Weise dargestellt hat, wie dies in dem sonst 374beraus umfangreichen Urteil konsequent und w374nschenswert gewesen w344re. Lediglich im Hinblick auf die umgekehrt strengen Anforde-rungen an eine Verurteilung in der vorliegenden besonderen Konstellation, bei der der einzige Belastungszeuge ein erhebliches Motiv f374r eine Falschbe-lastung hat und seine Aussage auch sonst Ungereimtheiten aufweist, l344sst der Senat im vorliegenden Fall den Freispruch unbeanstandet. 4. Die Strafzumessung des Landgerichts weist im Ergebnis keine Rechtsfehler zu Gunsten der Angeklagten E und M auf. a) Die Strafzumessung ist grunds344tzlich Sache des Tatrichters. Ihm obliegt es, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von der Tat und der Pers366nlichkeit des T344ters gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umst344nde festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuw344gen. Ein Eingriff des Revisions-gerichts ist in der Regel nur m366glich, wenn die Zumessungserw344gungen in sich fehlerhaft sind, wenn der Tatrichter gegen rechtlich anerkannte Straf-zwecke verst366337t oder wenn sich die verh344ngten Strafen nach oben oder un-ten von ihrer Bestimmung l366sen, gerechter Schuldausgleich zu sein (BGHSt 34, 345, 349; st. Rspr.). b) Solche Rechtsfehler zeigt die Beschwerdef374hrerin, wie der Gene-ralbundesanwalt zutreffend ausgef374hrt hat, bei dem Angeklagten E nicht auf. Insbesondere durfte das Landgericht den Umstand zu seinen Gunsten ber374cksichtigen, dass er von der ihm zustehenden M366glichkeit, die Aussetzung der Hauptverhandlung nach 247 265 Abs. 4 StPO wegen erst sp344- - 19 - ter bekannt gewordenen umfangreichen Aktenmaterials zu verlangen, keinen Gebrauch gemacht und damit eine z374gige Erledigung der Hauptverhandlung erm366glicht hat. Anhaltspunkte daf374r, dass diesem Umstand vom Landgericht unangebracht gro337es Gewicht zugemessen worden w344re, bestehen nicht. Die gegen den Angeklagten E verh344ngten Einzelstrafen sind eben-so wenig unvertretbar milde wie die Gesamtstrafe. c) Gleichfalls weist die Strafzumessung keinen Rechtsfehler zu Guns-ten des Angeklagten M auf; dies gilt auch f374r die Aussetzung der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe zur Bew344hrung. aa) Hinreichende Anhaltspunkte, dass das Landgericht, etwa nur um zu einer Strafaussetzung zur Bew344hrung zu gelangen, die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe unangemessen niedrig bemessen h344tte, liegen nicht vor, letztlich auch nicht im Blick auf die f374r sich rechtsfehlerfreie Anwendung des 247 41 StGB. bb) Das Landgericht durfte im Hinblick auf zahlreiche gewichtige Straf-milderungsgr374nde 226 insbesondere Unbestraftheit, erstmalige Verb374337ung von Untersuchungshaft, lange Dauer der seit der Tat vergangenen Zeit, Handeln auch im Interesse des Unternehmens, Abgabe eines Schuldanerkenntnisses 374ber 1 Mio. DM 226 besondere Umst344nde im Sinne von 247 56 Abs. 2 StGB annehmen, die die Aussetzung der zweij344hrigen Gesamtfreiheitsstrafe zur Bew344hrung gestatteten. Die Entscheidung des Landgerichts, dass auch 247 56 Abs. 3 StGB einer Strafaussetzung zur Bew344hrung nicht entgegenstehe, ist ebenfalls rechtlich noch hinzunehmen. Allerdings erfordern die durch Bestechung im gesch344ftlichen Verkehr und durch damit einhergehende Untreue hervorgerufenen erheblichen wirtschaftlichen Sch344den ein nach-dr374ckliches und energisches Vorgehen der Strafverfolgungsbeh366rden. Doch d374rfen auch bei der Ahndung solcher Taten die besonderen Umst344nde des Einzelfalles nicht au337er Acht gelassen werden. Sie sind insbesondere in der mangelnden Tatinitiative des Angeklagten M und in seiner Kon- - 20 - frontation als Unternehmer mit ersichtlich verbreiteten skrupellosen Ge-sch344ftspraktiken bei der Konzeption von Gro337anlagen und dabei 226 sogar un-geachtet gegebener 204Staatsn344he223 226 bedenkenlos angebrachten Schmiergeld-forderungen des von ihm gew374nschten Vertragspartners zu finden. Danach kann die Entscheidung des Landgerichts nach 247 56 Abs. 3 StGB noch als vertretbar angesehen werden, wenngleich eine gegenteilige W374rdigung des Landgerichts rechtlich m366glich gewesen w344re und im Blick auf die sp344tere Eigenbereicherung des Angeklagten M sogar n344her gelegen h344tte. cc) In diesem Zusammenhang sieht der Senat Anlass zu folgender Anmerkung: Nach der Erfahrung des Senats kommt es bei einer Vielzahl von gro337en Wirtschaftsstrafverfahren dazu, dass eine dem Unrechtsgehalt schwerwiegender Korruptions- und Steuerhinterziehungsdelikte ad344quate Bestrafung allein deswegen nicht erfolgen kann, weil f374r die gebotene Aufkl344-rung derart komplexer Sachverhalte keine ausreichenden justiziellen Res-sourcen zur Verf374gung stehen. Die seit der Tat vergangene Zeit und auch die Dauer des Ermittlungs- und Strafverfahrens (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) werden in vergleichbaren Verfahren h344ufig zu derart bestimmenden Strafzu-messungsfaktoren, dass die Verh344ngung mehrj344hriger Freiheitsstrafen oder 226 wie hier 226 die Versagung einer Strafaussetzung zur Bew344hrung nach 247 56 Abs. 3 StGB namentlich wegen des Zeitfaktors ausscheidet. Dem in 247 56 Abs. 3 StGB zum Ausdruck gekommenen Anliegen des Gesetzgebers, das Vertrauen der Bev366lkerung in die Unverbr374chlichkeit des Rechts vor einer Ersch374tterung durch unangemessen milde Sanktionen zu bewahren, kann im Bereich des 374berwiegend tats344chlich und rechtlich schwierigen Wirtschafts- und Steuerstrafrechts nach Eindruck des Senats nur durch eine sp374rbare St344rkung der Justiz in diesem Bereich Rechnung getragen werden. Nur auf diese Weise 226 nicht durch blo337e Gesetzesversch344rfungen 226 wird es m366glich sein, dem drohenden Ungleichgewicht zwischen der Strafpraxis bei der all-gemeinen Kriminalit344t und der Strafpraxis in Steuer- und Wirtschaftsstrafver-fahren entgegenzutreten und dem berechtigten besonderen 366ffentlichen Inte- - 21 - resse an einer effektiven Strafverfolgung schwerwiegender Wirtschaftskrimi-nalit344t gerecht zu werden. 5. Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte abgesehen; der Senat geht mit dem Generalbundesanwalt davon aus, dass die Staatsanwaltschaft insoweit ihre Revision auf das Fehlen einer entsprechenden Nebenentschei-dung gegen374ber der Verfallsbeteiligten beschr344nkt hat, zumal das Absehen von der Anordnung des Verfalls bei den Angeklagten E und M im Hinblick auf 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB keinen Bedenken begeg-net. a) Zutreffend hat der Generalbundesanwalt allerdings darauf hinge-wiesen, dass das Landgericht das 204Erlangte223 im Sinne von 247 73 Abs. 1 Satz 1, 247 73a Satz 1 StGB nicht hinreichend genau bestimmt hat; entgegen der 226 insoweit vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen 226 Auffassung der Staatsanwaltschaft ist das Erlangte aber auch nicht der f374r den Bau der RMVA vereinbarte Werklohn in H366he von 792 Mio. DM. Durch Bestechung (im gesch344ftlichen Verkehr) erlangt im Sinne von 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB ist bei der korruptiven Manipulation einer Auftragsvergabe nicht der vereinbarte Preis, sondern der gesamte wirtschaftliche Wert des Auftrags im Zeitpunkt des Vertragsschlusses; dieser umfasst den kalkulierten Gewinn und etwaige weitere, gegebenenfalls nach 247 73b StGB zu sch344tzende wirtschaftliche Vor-teile. aa) 204Aus der Tat erlangt223 im Sinne von 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sind alle Verm366genswerte, die dem T344ter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zuflie337en (BGH NStZ 2001, 155, 156); 204f374r die Tat erlangt223 im Sinne von 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB sind dagegen Verm366genswerte, die dem T344ter als Gegenleistung f374r sein rechtswidriges Handeln gew344hrt werden, aber 226 wie etwa ein Lohn f374r die Tatbegehung 226 nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen - 22 - (vgl. BGHR StGB 247 73 Erlangtes 4). F374r die Bestimmung desjenigen, was der T344ter in diesem Sinne aus einer Tat oder f374r sie erlangt hat, ist das Brut-toprinzip unerheblich. Erst wenn feststeht, worin der erlangte Vorteil des T344-ters besteht, besagt dieses Prinzip, dass bei der Bemessung der H366he des Erlangten gewinnmindernde Abz374ge unber374cksichtigt bleiben m374ssen (vgl. BGHSt 47, 260, 269). Zudem muss die Absch366pfung spiegelbildlich dem Verm366gensvorteil entsprechen, den der T344ter gerade aus der Tat gezogen hat; dies setzt eine Unmittelbarkeitsbeziehung zwischen Tat und Vorteil vor-aus (vgl. BGHSt 45, 235, 247 f.; 47, 260, 269; Schmidt in LK 11. Aufl. 247 73 Rdn. 17; Eser in Sch366nke/Schr366der, StGB 26. Aufl. 247 73 Rdn. 16; jeweils m.w.N.). bb) Unmittelbar aus einer Bestechung (im gesch344ftlichen Verkehr) er-langt ein Werkunternehmer im Rahmen korruptiver Manipulation bei der Auf-tragsvergabe lediglich die Auftragserteilung 226 also den Vertragsschluss 226 selbst, nicht hingegen den vereinbarten Werklohn (vgl. Sedemund DB 2003, 323, 325 ff.; a. A. OLG K366ln ZIP 2004, 2013; OLG Th374ringen wistra 2005, 114). Bei der Auftragserlangung durch Bestechung (im gesch344ftlichen Ver-kehr) f374hrt die 204Tat223 als solche unmittelbar nur zu dem Vorteil des schuld-rechtlichen Vertragsschlusses; die Vorteile aus der Ausf374hrung des Auftrags w344ren hingegen nicht mehr unmittelbar aus der 204Tat223 erlangt (vgl. Joecks in M374nchKomm-StGB 247 73 Rdn. 30). Strafrechtlich bemakelt ist lediglich die Art und Weise, wie der Auftrag erlangt ist, nicht dass er ausgef374hrt wird. In die-sem Punkt unterscheidet sich der Fall einer Auftragserlangung durch Beste-chung von verbotenen Bet344ubungsmittelgesch344ften oder Embargoverst366337en. Nur in solchen F344llen ist es deshalb gerechtfertigt, als das 204Erlangte223 i. S. von 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB den gesamten vereinbarten Kaufpreis anzusehen (vgl. BGH NStZ 2000, 480; BGHSt 47, 369). cc) Der wirtschaftliche Wert des Auftrags im Zeitpunkt der Auftragser-langung bemisst sich vorrangig nach dem zu erwartenden Gewinn. Aussage-kr344ftiges Indiz hierf374r wird regelm344337ig die Gewinnspanne sein, die der Auftragnehmer in die Kalkulation des Werklohns hat einflie337en lassen. - 23 - tragnehmer in die Kalkulation des Werklohns hat einflie337en lassen. Fehlen hierf374r Anhaltspunkte, kann u. U. auch ein branchen374blicher Gewinnauf-schlag Grundlage einer Sch344tzung (247 73b StGB) sein. Mit dem zu erwarten-den Gewinn wird in aller Regel der wirtschaftliche Wert des durch Beste-chung erlangten Auftrags und damit das 204Erlangte223 im Sinne von 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB hinreichend erfasst. Im Einzelfall k366nnen dar374ber hinaus konkrete Anhaltspunkte f374r wei-tergehende wirtschaftliche Vorteile bestehen, die durch den Vertragsschluss als solchen erlangt wurden (vgl. Sedemund DB 2003, 323, 328; vgl. zum Begriff des wirtschaftlichen Vorteils auch 247 17 Abs. 4 Satz 1 OWiG). Hierzu z344hlen mittelbare Vorteile wie etwa die konkrete Chance auf Abschluss von Wartungsvertr344gen f374r eine errichtete Anlage oder von sonstigen Folgege-sch344ften durch Aufbau einer Gesch344ftsbeziehung, die Chance zur Erlangung weiterer Auftr344ge f374r vergleichbare Anlagen, die Steigerung des wirtschaftlich werthaltigen 204Goodwill223 eines Unternehmens durch Errichtung eines Presti-geobjekts f374r einen renommierten Auftraggeber, die Vermeidung von Verlus-ten durch Auslastung bestehender Kapazit344ten oder die Verbesserung der Marktposition durch Ausschalten von Mitwettbewerbern (vgl. BayObLG wistra 1998, 199, 200; K366nig in G366hler, OWiG 13. Aufl. 247 17 Rdn. 41; Lem-ke/Mosbacher, OWiG 2. Aufl. 247 17 Rdn. 38). Solche Vorteile hat auch das Landgericht bei der LCS durch den Vertragsschluss festgestellt (UA S. 78). Bestehen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte f374r derartige weite-re konkrete wirtschaftliche Vorteile, kann deren Wert, wenn der konkrete Sachverhalt eine tragf344hige Grundlage daf374r bietet (hierzu BGHR StGB 247 73b Sch344tzung 1, 2), nach 247 73b StGB gesch344tzt werden. Gegebenenfalls wird sich hierf374r die Hinzuziehung von Sachverst344ndigen anbieten (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 73b Rdn. 5). Ein tragf344higer Anhaltspunkt im Rahmen der Bestimmung eines sol-chen 374ber den kalkulierten Gewinn hinausgehenden Werts eines Auftrags - 24 - kann u. U. auch der Preis sein, den f374r die Auftragsvergabe zu zahlen der Auftragnehmer bereit ist. Wird ein Auftrag durch Bestechung (im gesch344ftli-chen Verkehr) erlangt, wird die Bestechungssumme allerdings nur dann ein aussagekr344ftiges Indiz f374r eine Art 204Marktpreis223 der Auftragsvergabe jenseits des kalkulierten Gewinns sein, wenn der Auftragnehmer selbst die Beste-chungssumme aufbringt und nicht 226 wie hier 226 in korruptivem Zusammenwir-ken mit den Verantwortlichen des Auftraggebers der Auftragssumme auf-schl344gt, so dass sie aus seiner Sicht einen blo337en Durchlaufposten bildet. dd) Ist der Wert des durch Bestechung erlangten Auftrags im Zeitpunkt der Auftragsvergabe auf diese Weise 226 ggf. mit sachverst344ndiger Hilfe und mittels Sch344tzung nach 247 73b StGB 226 ermittelt worden, folgt aus dem Brutto-prinzip, dass etwaige f374r den Vertragsschluss get344tigte Aufwendungen (wie insbesondere eine vom Auftragnehmer gezahlte Bestechungssumme) nicht weiter in Abzug gebracht, sondern allenfalls im Rahmen von 247 73c StGB be-r374cksichtigt werden k366nnen. b) Der Anordnung des Verfalls steht 226 entgegen der Auffassung der Verfallsbeteiligten 226 nicht bereits grunds344tzlich die Er366ffnung des Insolvenz-verfahrens 374ber das Verm366gen der Verfallsbeteiligten unter dem Gesichts-punkt eines vorrangigen Schutzes der Gesch344digten in der Insolvenz entge-gen. Die Vorschrift des 247 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO betrifft lediglich die Frage, wie ein angeordneter Verfall rangm344337ig im Insolvenzverfahren zu behandeln ist (vgl. OLG Schleswig wistra 2001, 312, 313). Anders als nach 247 240 ZPO kommt auch eine Unterbrechung des Strafverfahrens insoweit nicht in Be-tracht, weil die Anordnung des Verfalls als strafrechtliche Nebenfolge dem strafrichterlichen Erkenntnis vorbehalten bleiben muss. Anspr374che der Ge-sch344digten werden im Rahmen von 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB hinreichend ber374cksichtigt. c) Auch wenn das Landgericht den Umfang des Erlangten nicht in der vorbeschriebenen Weise ermittelt, sondern letztlich eher unbestimmt gelas- - 25 - sen hat, was es genau als das 204Erlangte223 in diesem Sinne ansieht, hat es doch zumindest im Ergebnis zu Recht von einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz bei der Verfallsbeteiligten nach 247 73c Abs. 1 StGB abgesehen. aa) Schadensersatzanspr374che der AVG stehen nach 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB einer Verfallsentscheidung zu Lasten der Verfallsbeteiligten zu-mindest in der H366he entgegen, in denen diese Anspr374che noch nicht durch Zahlungen der Angeklagten erf374llt worden sind. Ob der Wert des Auftrags im Zeitpunkt des Vertragsschlusses diese noch vorhandenen 226 gegebenenfalls nach 247 254 BGB geminderten 226 Anspr374che 374bersteigt, kann letztlich offen bleiben. bb) Die Voraussetzungen von 247 73c Abs. 1 Satz 1 StGB hat das Landgericht zwar 226 auch in Abgrenzung zu Satz 2 226 nicht hinreichend darge-legt (vgl. hierzu BGH wistra 2000, 379, 382; Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 73c Rdn. 3 m.w.N.). Erg344nzend hat es jedoch unter Hinweis auf 247 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB folgende Umst344nde genannt, die eine Verfallsan-ordnung jedenfalls unangemessen erscheinen lassen: Ein bleibender Ge-winn, der Schadensersatzanspr374che der AVG 374bersteigen w374rde, ist bei der LCS nicht vorhanden; letztlich ergab sich bei der endg374ltigen Abrechnung des Projekts im Jahr 2001 aufgrund von Gew344hrleistungsarbeiten ein Verlust von insgesamt 688.000 Euro (UA S. 159); zudem befindet sich die Verfalls-beteiligte in der Insolvenz. cc) Ungeachtet der rechtlich nicht unbedenklichen Ausf374hrungen des Landgerichts zu 247247 73 ff. StGB ist es aus Sicht des Senats im Hinblick auf 247 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB jedenfalls angemessen (vgl. 247 354 Abs. 1a StPO), gegen374ber der insolventen Verfallsbeteiligten, die letztlich keinen Gewinn erzielt hat und sich erheblichen Regressanspr374chen gegen374ber sieht, von einer Anordnung des Verfalls von Wertersatz abzusehen. - 26 - III. Die Revisionen der Angeklagten bleiben ebenfalls erfolglos. 1. Die Verurteilungen des Angeklagten E wegen Untreue nach 247 266 StGB und des Angeklagten M wegen Beihilfe zu dieser Tat begegnen keinen Bedenken. a) Zutreffend weist die Revision des Angeklagten E aller-dings zun344chst darauf hin, dass die Annahme des Landgerichts, dieser An-geklagte habe mit seinem Verhalten die Missbrauchalternative des 247 266 Abs. 1 StGB erf374llt, unzutreffend ist. Voraussetzung dieser Alternative ist, dass der rechtsgesch344ftliche Missbrauch der Verpflichtungsbefugnis zu einer wirksamen Verpflichtung des Treugebers f374hrt (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1983, 92; Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 266 Rdn. 20, 22 m.w.N.; Seier in Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 2004, Ab-schnitt V 2 Rdn. 47). Dem steht hier bereits 247 138 BGB entgegen. Die Sit-tenwidrigkeit der kollusiven Absprache zwischen den Angeklagten E und M zur Sch344digung der AVG durch Vereinbarung eines um den Schmiergeldanteil 374berh366hten Preises wirkt sich auch auf den Hauptver-trag aus (vgl. BGH NJW 1989, 26, 27; Tr366ndle/Fischer aaO Rdn. 21; Seier aaO Rdn. 48; vgl. auch BGHZ 141, 357, 362 f.; BGH BB 1990, 733, 734; BGH NJW 2000, 511, 512). Zudem hat E bei dem Abschluss des um den Schmiergeldanteil 374berh366hten Vertrages im kollusiven Zusammen-wirken mit dem Angeklagten M ersichtlich seine Vertretungs-macht zum Nachteil der AVG missbraucht (vgl. hierzu Tr366ndle/Fischer aaO 247 266 Rdn. 22 m.w.N.; BGHZ 50, 112, 114; Bernsmann StV 2005, 576, 577). Hieraus folgt indes unmittelbar, dass der Angeklagte E durch Abschluss des dergestalt unerkannt nichtigen Vertrages mit einem kollusiv 374berh366hten Auftragspreis die Treubruchalternative des 247 266 Abs. 1 StGB erf374llt und der Angeklagte M zu solcher Tat Beihilfe geleistet - 27 - hat. Hierauf kann der Senat von sich aus erkennen (vgl. BGHR StGB 247 266 Abs. 1 Missbrauch 2). Es ist auszuschlie337en, dass sich die Angeklagten ge-gen den tats344chlich identisch fundierten Vorwurf des Treubruchs anders als geschehen h344tten verteidigen k366nnen. b) Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der Ange-klagte E durch den Abschluss des Vertrages mit der LCS zum Ge-samtpreis von 792 Mio. DM seine als Gesch344ftsf374hrer gegen374ber der AVG bestehende Verm366gensbetreuungspflicht verletzt und hierdurch der AVG einen Verm366gensnachteil in H366he des vereinbarten Schmiergeldaufschlags zugef374gt hat. aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt bei der Vereinbarung von Schmiergeldzahlungen in Form eines prozentualen Preis-aufschlags regelm344337ig ein Nachteil im Sinne des 247 266 Abs. 1 StGB vor (vgl. BGHSt 47, 295, 298 f.; 49, 317, 332 f.; BGHR StGB 247 266 Abs. 1 Nach-teil 49, insoweit in BGHSt 46, 310 nicht abgedruckt). Diese Rechtsprechung beruht auf der Erw344gung, dass jedenfalls mindestens der Betrag, den der Vertragspartner f374r Schmiergelder aufwendet, auch in Form eines Preisnach-lasses dem Gesch344ftsherrn des Empf344ngers h344tte gew344hrt werden k366nnen (vgl. Raum in Wabnitz/Janovsky, Handbuch des Wirtschafts- und Steuerstraf-rechts 2. Aufl. S. 304 m.w.N.). Bei der Auftragserlangung durch Bestechung im gesch344ftlichen Verkehr bildet deshalb der auf den Preis aufgeschlagene Betrag, der lediglich der Finanzierung des Schmiergelds dient, regelm344337ig die Mindestsumme des beim Auftraggeber entstandenen Verm366gensnach-teils im Sinne von 247 266 Abs. 1 StGB. bb) Die Verm366gensbetreuungspflicht gebietet in diesen F344llen, dass der Treupflichtige die M366glichkeit des vorteilhaften Vertragsschlusses im In-teresse des betreuten Verm366gens nutzt und den Vertrag zu dem g374nstigeren Preis abschlie337t (BGH wistra 1984, 109, 110; 1989, 224, 225). Zumeist liegt auf der Hand, dass das Gesch344ft auch f374r einen um den aufgeschlagenen - 28 - Schmiergeldanteil verminderten Preis abgeschlossen worden w344re, wenn das Schmiergeld 226 wie hier 226 einen blo337en Durchlaufposten darstellt (vgl. BGH wistra 1983, 118, 119; 1986, 67; 2001, 295, 296). Inwieweit andere An-bieter noch teurere Angebote eingereicht haben, bleibt demgegen374ber uner-heblich (vgl. BGH wistra 2001, 295, 296). Der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit liegt in diesem Fall im aktiven Tun, n344mlich im Abschluss des um den Schmiergeldanteil 374berteuerten Ver-trages und in der damit einhergehenden Verlagerung der Schmiergeldzah-lungen zugunsten des Gesch344ftsf374hrers auf die vertretene Gesellschaft durch Vereinbarung entsprechend 374berh366hter Zahlungsverpflichtungen mit Dritten (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 266 Rdn. 38a m.w.N.). Der Abschluss des 374berteuerten Vertrages hindert gleichzeitig den Abschluss eines um den Schmiergeldanteil verminderten g374nstigeren. Zudem steht der eingegangenen Zahlungsverpflichtung in H366he des vereinbarten Schmier-gelds keinerlei Gegenleistung gegen374ber. Nach anderer, aber gleichgerichte-ter Betrachtungsweise ist der Unrechtsschwerpunkt in der bewussten Verhandlung mit einem sachlich nicht gerechtfertigten Verteuerungsfaktor zu finden, der dem Gesch344ftsf374hrer zu Unrecht einen von der vertretenen Ge-sellschaft nicht genehmigten, 374ber seine Verg374tung hinausgehenden wirt-schaftlichen Vorteil verschaffen soll (vgl. auch BGHSt 49, 317, 333 ff.). cc) Nach den Feststellungen des Landgerichts war in der vereinbarten Auftragssumme von 792 Mio. DM ein Schmiergeldanteil in H366he von rund 24 Mio. DM enthalten. Dieser Anteil sollte als blo337er Durchlaufposten nicht der LCS, sondern auf Kosten der AVG allein den an der Schmiergeldabrede Beteiligten zukommen. Der vom Landgericht gezogene Schluss, die LCS w344re bereit gewesen, den Vertrag auch zu einem um diesen Schmiergeldan-teil verminderten Betrag abzuschlie337en, ist nicht nur nachvollziehbar, son-dern vielmehr naheliegend. - 29 - dd) Demgegen374ber verf344ngt der Einwand der Revision nicht, der An-geklagte E habe ein solches Gesch344ft zum verminderten Preis 374berhaupt nicht abschlie337en d374rfen, weil dieses durch die vorangegangene Vergabemanipulation nach wie vor wettbewerbswidrig gewesen w344re; vom Treupflichtigen k366nne nicht der Abschluss verbotener oder wettbewerbswid-riger Gesch344fte verlangt werden (vgl. Bernsmann StV 2005, 576, 578). Nachdem sich E f374r den Zuschlag an die LCS entschlossen hatte, bestand die Alternative lediglich in dem Abschluss des Vertrages zum Preis von 792 Mio. DM oder zu einem um mehr als 24 Mio. DM verminderten Preis. Seine Verm366gensbetreuungspflicht gebot E in dieser Situati-on den Abschluss zum geringeren statt zum h366heren Preis. Da es f374r den Vorwurf der Untreue entscheidend auf den Vertragsschluss zu einem um den Schmiergeldanteil 374berh366hten Preis ankommt, sind die von der Revision an-gef374hrten Alternativszenarien ohne Bedeutung. ee) Das Landgericht geht auch zutreffend von einem Nachteilsumfang in H366he von rund 24 Mio. DM aus. Die Berechnung des im vereinbarten Preis enthaltenen Schmiergeld-anteils (3 % Aufschlag bei einem Teil der Lose, zus344tzliche Anhebung beim Los Abgasbehandlung um 20 Mio. DM) ist nicht zu beanstanden. Das Land-gericht ist zudem richtigerweise davon ausgegangen, dass Vorteile, die der Angeklagte E durch besonders nachdr374ckliche und geschickte Ver-handlungen bei der Preisgestaltung erreicht hat oder die zur Erm366glichung einer Vergabe des Auftrags an die LCS notwendig waren, nicht gegenge-rechnet werden k366nnen (treffend UA S. 309, 317). Dies gilt insbesondere f374r die Absenkung des Preises beim Los Bauteil um 9 Mio. DM im Rahmen der Vergabemanipulation. Denn es kommt allein darauf an, ob 226 was das Land-gericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat 226 der Angeklagte M letzt-endlich bereit war, im Zeitpunkt des Vertragsschlusses den Vertrag auch oh-ne den Schmiergeldanteil abzuschlie337en oder nicht. Es kann deshalb da- - 30 - hinstehen, ob der abweichende Ansatz der Verteidigung auch im Blick auf die zur Schmiergeldfinanzierung 374berh366hte Kalkulation des Gesamtpreises im ersten Angebot der LCS verfehlt ist. Selbst wenn man vom festgestellten Nachteilsumfang einen f374r Wi urspr374nglich vorgesehenen Provisions-anteil in H366he von 0,5 % der Auftragssumme abziehen w374rde, w344re dies an-gesichts des verbleibenden Nachteilumfangs in H366he von etwa 20 Mio. DM letztlich unerheblich; auch ein solcher Nachteil rechtfertigt ohne weiteres die f374r die Untreue bzw. die Beihilfe hierzu verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen (vgl. 247 354 Abs. 1a StPO). 2. Der Schuldspruch wegen 226 wie ausgef374hrt, nicht verj344hrter 226 Be-stechlichkeit bzw. Bestechung im gesch344ftlichen Verkehr (247247 299, 300 Nr. 1 StGB) ist rechtsfehlerfrei. Auch die Bestimmung der Konkurrenzverh344ltnisse zur Untreue bzw. Beihilfe dazu h344lt revisionsgerichtlicher 334berpr374fung stand. Zutreffend ist das Landgericht bez374glich der Untreue und der Bestech-lichkeit im gesch344ftlichen Verkehr bei dem Angeklagten E (a) sowie hinsichtlich der Beihilfe zur Untreue und der Bestechung im gesch344ftlichen Verkehr durch den Angeklagten M (b) jeweils von zwei Taten im Sinne von 247 53 StGB ausgegangen. a) Regelm344337ig besteht zwischen Angestelltenbestechlichkeit und der in Aussicht gestellten 204bevorzugenden Handlung223 Tatmehrheit (BGHR UWG 247 12 Abs. 2 Angestelltenbestechlichkeit 1; vgl. auch BGHSt 47, 22, 25 f., zu 247 332 StGB). Dies gilt auch dann, wenn die Taten auf eine einheitliche Un-rechtsvereinbarung zur374ckgehen (vgl. BGHSt 47, 22, 26; BGH NStZ 1987, 326, 327; BGH wistra 1993, 189, 190). Denn die Vornahme der durch die Unrechtsvereinbarung verabredeten unlauteren Bevorzugung im Wettbewerb geh366rt nicht zum Tatbestand der Bestechlichkeit im gesch344ftlichen Verkehr (BGH NStZ 1987, 326, 327; vgl. auch BGHSt 47, 22, 26; jeweils zu 247 332 StGB). - 31 - Tateinheit ist lediglich in solchen F344llen m366glich, in denen die Verwirk-lichung beider Tatbest344nde in einer Ausf374hrungshandlung zusammentrifft (BGHSt 47, 22, 26, zu 247 332 StGB). Solches hat das Landgericht nicht fest-gestellt. Verletzt hat der Angeklagte E seine Verm366gensbetreuungs-pflicht gegen374ber der AVG erst durch den Abschluss des um den Schmier-geldanteil 374berh366hten Vertrages; erst dadurch kam es auch zu einer scha-densgleichen konkreten Verm366gensgef344hrdung (UA S. 500). Die Unrechts-vereinbarung, mit der die Angestelltenbestechlichkeit vollendet war (vgl. Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 299 Rdn. 21), geh366rt angesichts der Not-wendigkeit zahlreicher weiterer Zwischenschritte im vorliegenden Fall nicht zum Ausf374hrungsstadium der Untreue. Soweit die Revision f374r ihre Ansicht auf die Entscheidung BGHSt 47, 22 verweist, war der dortige Fall im Tats344chlichen anders gelagert; dort ging es um die Schaffung eines eingespielten Preisabsprachesystems unter Ein-bindung weiterer Mitwettbewerber im Rahmen langfristiger Gesch344ftsbezie-hungen (vgl. BGHSt 47, 22, 28), nicht 226 wie hier 226 um den Abschluss eines einzigen Vertrages. Zudem war es nach dem Inhalt der Unrechtsvereinba-rung zwar naheliegend, aber nicht einmal zwingend notwendig, dass der Schmiergeldanteil durch eine Untreue zu Lasten der AVG erwirtschaftet wird. Nach den Feststellungen des Landgerichts machte sich der Angeklagte M erst nach der Unrechtsvereinbarung vom Herbst 1993 Ge-danken dar374ber, wie dieser Betrag aufgebracht werden soll (UA S. 97). Erst als er erfuhr, dass LCS 374ber keinen 204Topf223 f374r solche Gelder verf374gt, ent-schloss er sich, das verabredete Schmiergeld durch einen entsprechenden Aufschlag auf den Werklohn zu Lasten der AVG zu erwirtschaften. b) Rechtlich vertretbar ist das Landgericht auch davon ausgegangen, dass die Bestechung im gesch344ftlichen Verkehr und die Beihilfe zur Untreue durch den Angeklagten M im vorliegenden Fall materiell-rechtlich als zwei Taten im Sinne von 247 53 StGB zu bewerten sind. Die Be-stechung im gesch344ftlichen Verkehr war bereits mit dem Abschluss der Un- - 32 - rechtsvereinbarung im Herbst 1993 vollendet. Dagegen bestand die Beihilfe zu der vom Angeklagten E begangenen Untreue im Abschluss des um den Schmiergeldanteil 374berh366hten Vertrages f374r die von M vertretene LCS. Die Vertragsunterzeichnung durch den Angeklagten E 226 die eigentliche Untreuehandlung 226 konnte nur zu einem Verm366gens-nachteil bei der AVG f374hren, weil auch der Angeklagte M den Vertrag seinerseits f374r die LCS unterzeichnete. Gegen374ber dieser notwendi-gen Mitwirkung an der eigentlichen Untreuehandlung konnten f374r die Beurtei-lung der Konkurrenzen die im Vorfeld begangenen Vorbereitungsbeitr344ge als nachrangig bewertet werden. Selbst wenn das Landgericht das Konkurrenz-verh344ltnis bei dem Angeklagten M falsch beurteilt h344tte, w344re im 334brigen die verh344ngte Gesamtstrafe angesichts des gleichbleibenden Schuldumfangs als Einzelfreiheitsstrafe angemessen (vgl. 247 354 Abs. 1a StPO). 3. Die Verurteilung des Angeklagten E wegen Steuerhinter-ziehung in vier F344llen ist rechtsfehlerfrei. a) Bei den erhaltenen Bestechungsgeldern handelt es sich um erkl344-rungspflichtige sonstige Eink374nfte gem344337 247 22 Nr. 3 EStG (vgl. BFH DStRE 2000, 1187; BFHE 191, 274; BGHR AO 247 393 Abs. 1 Erkl344rungs-pflicht 4 m.w.N.). Die Kapitalertr344ge aus der Anlage der verschwiegenen Schmiergelder stellen erkl344rungspflichtige Eink374nfte aus Kapitalverm366gen gem344337 247 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. F374r die Jahre 1995 bis 1998 hat der An-geklagte E solche Eink374nfte in H366he von rund 4 Mio. DM ver-schwiegen und hierdurch Einkommensteuer und Solidarit344tszuschlag in der Gesamth366he von rund 2,2 Mio. DM hinterzogen. b) Die Pflicht zur Abgabe einer wahrheitsgem344337en Steuererkl344rung war auch nicht unter dem Gesichtspunkt suspendiert, dass niemand ver-pflichtet ist, sich selbst anzuklagen oder sonst zur eigenen 334berf374hrung bei- - 33 - zutragen (nemo tenetur se ipsum accusare; hierzu n344her J344ger NStZ 2005, 552, 556 ff. m.w.N.). aa) Ein Steuerpflichtiger, der Eink374nfte aus Bestechungsgeldern an-zugeben hat, wird seiner durch 247 370 AO strafbewehrten Erkl344rungspflicht regelm344337ig bereits dadurch nachkommen k366nnen, dass er diese Eink374nfte betragsm344337ig offen legt und einer Einkunftsart zuordnet, ohne die genaue Einkunftsquelle zu benennen (vgl. auch BGHR AO 247 393 Abs. 1 Erkl344rungs-pflicht 4). Denn diese Erkl344rung reicht regelm344337ig zu einer Festsetzung von Einkommensteuer aus, durch die im Ergebnis eine Verk374rzung von Steuern 226 also der von 247 370 AO vorausgesetzte Taterfolg 226 vermieden wird. Derarti-ge Angaben, durch die sich der Steuerpflichtige nicht selbst einer Straftat bezichtigt, sondern lediglich Eink374nfte offenbart, sind ihm ohne weiteres zu-mutbar. Die strafrechtliche Erzwingbarkeit dieser Erkl344rungspflicht in dem genannten beschr344nkten Umfang ger344t regelm344337ig nicht in Konflikt mit dem verfassungsrechtlich verb374rgten Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit. bb) Soweit nach der AO dar374ber hinaus Erl344uterungspflichten (247247 93 ff. AO) bestehen, die mit den in 247247 328 ff. AO genannten Zwangsmit-teln durchsetzbar sind, ist der Steuerpflichtige zun344chst durch das Steuerge-heimnis (247 30 AO) sowie das in 247 393 Abs. 2 AO normierte begrenzte straf-rechtliche Verwertungsverbot gesch374tzt (vgl. BVerfGE 56, 37, 47; BGHR aaO). In dem Umfang, in dem dieser Schutz aufgrund 374berragender 366ffentli-cher Interessen durch 247 393 Abs. 2 Satz 2, 247 30 Abs. 4 Nr. 5 AO durchbro-chen wird, gebietet der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit allenfalls, dass sich die erzwingbare Erkl344rungspflicht auf die betragsm344337ige Angabe der Eink374nfte als solche beschr344nkt und der Steuerpflichtige nicht mit Zwangsmitteln zur Abgabe weitergehender Erl344uterungen zur 226 allein hier-durch nicht ermittelbaren 226 deliktischen Herkunft der Eink374nfte angehalten werden kann (vgl. BGHR aaO). Nur soweit die steuerrechtliche Pflicht zur umfassenden Auskunft mit Zwangsmitteln durchsetzbar w344re, k366nnte ein Konflikt mit dem verfassungsrechtlich verb374rgten Grundsatz bestehen, dass - 34 - niemand zur eigenen 334berf374hrung beitragen muss (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2005, 352, 353). cc) Weder das allgemeine Pers366nlichkeitsrecht noch die Menschen-w374rde werden schon allein dadurch tangiert, dass ein Steuerpflichtiger zur Angabe von Einnahmen aus Straftaten verpflichtet ist (vgl. auch BVerfG 226 Vorpr374fungsausschuss 226 wistra 1988, 302). Denn der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit sch374tzt nicht vor einer Bestrafung strafbaren Verhal-tens, sondern lediglich vor einer strafrechtlichen Verurteilung, die auf einem rechtlichen Zwang zur Selbstbelastung beruht (vgl. BVerfG 226 Kammer 226 NJW 2005, 352, 353). Die Grundrechte des Steuerpflichtigen sind jedenfalls dann gewahrt, wenn sich die Erzwingbarkeit der Erkl344rung nur auf die Anga-be der Einnahme als solche und nicht auf deren 226 allein hierdurch nicht er-mittelbare 226 deliktische Herkunft bezieht. 4. Die Strafzumessung l344sst keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Insbesondere hat das Landgericht entgegen der Auf-fassung der Revision des Angeklagten E bei diesem den besonders engen Zusammenhang zwischen der Bestechlichkeit und der Steuerhinter-ziehung bei der Gesamtstrafbildung (vgl. hierzu BGHR AO 247 393 Abs. 1 Er-kl344rungspflicht 4) ersichtlich dadurch hinreichend ber374cksichtigt, dass es die verh344ngten Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren, einem Jahr und sechs Monaten, zweimal einem Jahr, neun und vier Monaten straff zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten zusammengezogen - 35 - hat; ausdr374cklicher Erw344hnung bedurfte dieser Gesichtspunkt im vorliegen-den Fall nicht. Harms H344ger Basdorf Gerhardt Raum
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