5 StR 119/05 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 14. Dezember 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. - Verfallsbeteiligte: wegen Untreue u. a. hier: Antrag des Vertreters der Verfallsbeteiligten Rechtsanwalt auf Festsetzung des Gegenstandswerts - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2006 beschlossen: Der Gegenstandswert f374r das Revisionsverfahren wird hin-sichtlich der Verfallsbeteiligten auf 11.777.995 Euro festge-setzt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgeb374hrenfrei. Kosten wer-den nicht erstattet. G r 374 n d e 1 1. Der vom Senat gem344337 247 10 Abs. 1 BRAGO in Verbindung mit 247 61 Abs. 1 RVG festzusetzende Gegenstandswert f374r die T344tigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten im Revisionsverfahren bemisst sich nach dem wirt-schaftlichen Interesse der Verfallsbeteiligten an der Abwehr der Revision der Staatsanwaltschaft, soweit diese das Unterlassen einer Verfallsanordnung mit der Sachr374ge beanstandet hat. Dieses Interesse ergibt sich hier aus dem Antrag der Staatsanwaltschaft im Schlusspl344doyer des erstinstanzlichen Ver-fahrens. Die Staatsanwaltschaft hat erstinstanzlich die Anordnung des Ver-falls von Wertersatz gegen die Verfallsbeteiligte in H366he von 11.777.995 Eu-ro beantragt. Zwar bezog sich der Antrag der Staatsanwaltschaft nach dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 10. Mai 2004 vordergr374ndig auf die Auf-rechterhaltung des Arrestes. Entgegen dieser ungen374genden Bezeichnung war der Antrag jedoch zumindest auch auf die Anordnung des Verfalls von Wertersatz gerichtet. Aus dem Umstand, dass die staatsanwaltschaftliche Revision einen h366-heren Verfallsbetrag (den Bruttowerklohn in H366he von ca. 400 Mio. Euro, insoweit von der Bundesanwaltschaft nicht vertreten) zum rechtlichen Aus- 2 - 3 - gangspunkt ihres Revisionsangriffs genommen hat, ergibt sich nichts ande-res. Weil bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils das Insolvenz-verfahren 374ber das Verm366gen der Verfallsbeteiligten er366ffnet war, kam unter Ber374cksichtigung der in Durchf374hrung des Arrestes erfolgten Pf344ndungen realistischerweise eine durchsetzbare Verfallsanordnung 374ber den beantrag-ten Betrag von 11.777.995 Euro hinaus ohnehin nicht in Betracht. 2. Der Senat hat erwogen, ob dem Antrag des Vertreters der Verfallsbe-teiligten das Rechtsschutzbed374rfnis unter dem Gesichtspunkt fehlt, dass der Gegenstandswert hier m366glicherweise 374berhaupt keine Auswirkungen auf die Geb374hrenh366he haben kann (vgl. zu einem derartigen Fall LG Stuttgart RVG-Letter 2004, 91). Denn der Senat ist der Auffassung, dass angesichts der vergleichsweise geringen T344tigkeit des Vertreters der Verfallsbeteiligten vor-liegend schon der 374bliche Geb374hrenrahmen f374r das Revisionsverfahren nach 247 95 BRAGO in Verbindung mit 247247 12, 86 BRAGO ausreicht, um die gesamte T344tigkeit f374r die Verfallsbeteiligte in der Revisionsinstanz angemessen zu entgelten. Weil in jeder Instanz die Notwendigkeit einer etwaigen Geb374hren-erh366hung gesondert zu pr374fen ist (vgl. Madert in Gerold/Schmidt/v. Ei-cken/Madert, BRAGO 15. Aufl. 247 88 Rdn. 6), k366nnen die Einw344nde des Ver-treters der Verfallsbeteiligten zu seiner T344tigkeit in der Tatsacheninstanz (betreffend den Aktenumfang etc.) nicht verfangen. Der Stoff des Revisions-verfahrens war insoweit eng begrenzt. Es liegt auch kein erhebliches, eine 334berschreitung des Geb374hrenrahmens rechtfertigendes Haftungsrisiko bei einer derartigen Abwehr eines mit der Sachr374ge gef374hrten staatsanwalt-schaftlichen Angriffs in der Revisionsinstanz vor. 3 Der Vertreter der Verfallsbeteiligten hat trotz dieser ihm gegen374ber ge-344u337erten Bedenken ausdr374cklich an seinem Antrag auf Festsetzung des Ge-genstandswerts (erst in H366he von 15 Mio. Euro, dann in H366he von ca. 405 Mio. Euro, hilfsweise in H366he von ca. 153 Mio. Euro) festgehalten. Weil dem Rechtsanwalt nach 247 12 Abs. 1 BRAGO die Festlegung der Geb374hr nach billigem Ermessen obliegt, wobei nach 247 88 Satz 1 BRAGO auch der 4 - 4 - Gegenstandswert zu ber374cksichtigen ist (wenn dies auch 226 f374r sich gesehen 226 nicht zur 334berschreitung des Geb374hrenrahmens f374hren muss, vgl. Madert aaO 247 88 Rdn. 6), war der Wert letztlich wie geschehen festzusetzen. 3. Abschlie337end bemerkt der Senat, dass er es unverst344ndlich f344nde, wenn die Geb374hren f374r eine derartige T344tigkeit in der Revisionsinstanz letzt-lich (wie hier in H366he von ca. 270.000 Euro beantragt) ohne sachlichen Grund das vielfache einer normalen Geb374hr f374r die umfassende revisions-rechtliche Verteidigung gegen ganz erhebliche Rechtsfolgen bis hin zu le-benslanger Freiheitsstrafe betragen. Dies legt die Neuregelung des Geb374h-renrechts im RVG nach Nr. 4142 VV nahe, soweit danach f374r derartige Ge-b374hren alleine auf den Gegenstandswert abzustellen ist (vgl. Hartmann, Kostengesetze 36. Aufl. VV 4142 Rdn. 6 ff.). Jedenfalls f374r das Revisionsver-fahren ist eine derartige Ungleichbehandlung zwischen der Abwehr derart schwerstwiegender Rechtsfolgen mit langj344hriger Freiheitsentziehung und der Abwehr derartiger verm366gensrechtlicher Folgen unter keinem sachlichen Gesichtpunkt zu rechtfertigen; sie erfordert deshalb gegebenenfalls ein be-richtigendes Eingreifen des Gesetzgebers. 5 Basdorf H344ger Gerhardt Raum J344ger
Full & Egal Universal Law Academy