5 StR 119/10 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 15. Oktober 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2010 beschlossen: Dem Angeklagten R. wird auf seine Kosten Wiederein-setzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 13. Juli 2009 gew344hrt. Die Revisionen der Angeklagten gegen das genannte Urteil werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. G r 374 n d e Das Landgericht hat die Angeklagten M. , R. und G. wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tat-einheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge schuldig gesprochen. Gegen den Angeklagten M. hat es eine Freiheitsstrafe von neun Jahren verh344ngt sowie die Unterbringung in der Si-cherungsverwahrung angeordnet. Den Angeklagten R. hat es zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten G. zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen die Angeklagte V. hat es unter Teilfreispruch im 334brigen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge auf eine Freiheitsstrafe von ei-nem Jahr erkannt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. Mit ihren unbeschr344nkt gef374hrten Revisionen wenden sich alle Angeklagten 226 teils auf sachlichrechtliche Beanstandungen, teils auch auf Verfahrensr374-gen gest374tzt 226 erfolglos gegen ihre Verurteilungen. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 Zu einem nicht n344her festgestellten Zeitpunkt, sp344testens jedoch An-fang Oktober 2007 kamen die Angeklagten M. , R. und G. dahin 374berein, in bewusstem und gewolltem arbeitsteiligen Zusammenwirken min-destens neun Kilogramm Kokaingemenge guter Qualit344t aus S374damerika, vorzugsweise aus Venezuela oder Kolumbien, nach Europa zu schmuggeln bzw. schmuggeln zu lassen, um es nach Deutschland zu verbringen und dort gewinnbringend an noch unbestimmte Abnehmer zu ver344u337ern. M. , der 374ber gute Kontakte in das kolumbianische Drogenmilieu verf374gte, 374bernahm dabei die f374hrende Rolle des Eink344ufers des Kokains vor Ort, aber auch die Organisation von Bezahlung, Transport und Absatz des Rauschmittels in Deutschland. G. sollte finanzielle und organisatorische Unterst374tzung zur Durchf374hrung des Drogengesch344fts vorwiegend von Albanien aus leisten und sp344ter zusammen mit M. und R. den Verkauf des Kokains 374berneh-men. R. verbrachte in erster konkreter Umsetzung des Tatplans die von unbekannten Dritten von S374damerika nach Spanien eingef374hrten Drogen 374ber Frankreich nach Deutschland. Dort wurde das Rauschgift, etwa zwei Kilogramm mit einem Wirkstoffgehalt von mehr als 80 % Cocainhydrochlorid, am 5. Dezember 2007 von den das Gesch344ft 374berwachenden Ermittlungsbe-h366rden bei R. aufgefunden und sichergestellt. 3 II. Die Revisionen der Angeklagten R. und V. bleiben aus den zutreffenden Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Hinsichtlich der im Ergebnis ebenfalls erfolglosen Revisionen der An-geklagten M. und G. bemerkt der Senat erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts: 4 1. Die Revision des Angeklagten M. 5 a) Zu Unrecht macht die Revision im Zusammenhang mit der Nicht-aufkl344rung der Verm366gensverh344ltnisse des Beschwerdef374hrers die Verlet- 6 - 4 - zung des 247 244 Abs. 3 Satz 2 Variante 2 StPO geltend. Der Beschwerdef374h-rer hatte im Rahmen der Hauptverhandlung einen Antrag auf Vernehmung von zwei Zeuginnen zu seiner wirtschaftlichen Situation zur Tatzeit gestellt. Erstrebt wurde ausweislich der Antragsbegr374ndung damit der Nachweis, dass er zur Tatzeit nicht unter 204permanenten Geldproblemen223 gelitten habe. Hiermit und mit den wenigen konkretisierten Belegtatsachen stehen die Ur-teilsgr374nde nicht in Widerspruch. Soweit die Strafkammer die Ablehnung des Antrags wegen tats344chlicher Bedeutungslosigkeit, nicht anders als bei ande-ren entsprechend abgelehnten Beweisantr344gen, einerseits im Sinne von BGHR StPO 247 244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 26 374beraus pauschal begr374ndet, andererseits 374berschie337end ausgef374hrt hat, es sei f374r die Ent-scheidung ohne Belang, in welcher finanziellen Lage sich der Beschwerde-f374hrer im Tatzeitraum befand, liegt ein den Bestand des Urteils gef344hrdender Rechtsfehler nicht vor. Die Strafkammer zieht die wirtschaftlichen Verh344ltnis-se des Beschwerdef374hrers in ihrer Beweisf374hrung erg344nzend nur insoweit heran, als sie sie ins Verh344ltnis zu seiner Einlassung eines lediglich vorge-t344uschten Rauschgiftgesch344fts setzt. Hierf374r w344re allein eine au337ergew366hnli-che Wohlhabenheit des Beschwerdef374hrers zur Tatzeit bedeutsam, welche mit dem Beweisantrag nicht zu belegen war. Mit Blick auf die zum Werde-gang und zum Leben des Beschwerdef374hrers in S374damerika detaillierte von der Revision mitgeteilte mehr als 500 Seiten umfassende schriftlich fixierte Einlassung ist auszuschlie337en, dass der Angeklagte bei klarerer Begr374ndung der Beweisantragsablehnung in diesem Zusammenhang noch Relevantes h344tte vortragen k366nnen. b) Die wegen Verletzung des 247 249 Abs. 2 Satz 1 und 3 i.V.m. 247 261 StPO erhobene Inbegriffsr374ge greift nicht durch. Es ist zureichend festge-stellt, dass s344mtliche Mitglieder der Strafkammer, mithin die Berufsrichter ebenso wie die Sch366ffen, Kenntnis vom Wortlaut der im Wege des 247 249 Abs. 2 StPO einzuf374hrenden Urkunden genommen haben (vgl. BGHR StPO 247 249 Kenntnisnahme 1; BGH, Beschluss vom 20. Juli 2010 226 3 StR 76/10). Von dem Feststellungsvermerk erfasst wurden ersichtlich die in den vier An- 7 - 5 - ordnungen des Selbstleseverfahrens jeweils ausdr374cklich bezeichneten Ur-kunden. Eine weniger pauschale Bezeichnung w344re zwar aus Gr374nden der Verfahrensklarheit gerade bei einer Mehrzahl von Anordnungen nach 247 249 Abs. 2 StPO w374nschenswert gewesen, der Bezugspunkt der Feststellung war indes f374r alle Verfahrensbeteiligten erkennbar. Zweifel an dem erforderli-chen Verst344ndnis vom Gegenstand des Selbstleseverfahrens hatten ersicht-lich auch die Verfahrensbeteiligten nicht; dem Revisionsvorbringen und dem Protokoll ist weder ein Widerspruch noch sonst eine Beanstandung der Ver-fahrensweise zu entnehmen. Abgesehen davon hat der Beschwerdef374hrer in seiner umfangreichen Einlassung den Inhalt der zentralen Urkunden selbst vorgetragen. 8 c) Ohne Erfolg bleibt auch die Verfahrensr374ge, ein Antrag auf Ableh-nung des psychiatrischen Sachverst344ndigen wegen Besorgnis der Befan-genheit (247 74 StPO) sei zu Unrecht zur374ckgewiesen worden. Auch wenn die Einholung einer Stellungnahme des Sachverst344ndigen zu den im Ableh-nungsgesuch geltend gemachten Beanstandungen f374r deren deutliche Ent-kr344ftung vorzugsw374rdig gewesen w344re, waren weder divergierende Angaben des Sachverst344ndigen zur Dauer der Explorationsgespr344che noch objektiv unrichtige Angaben zum Zeitpunkt der behaupteten Kenntnisnahme von Ex-plorationsgrundlagen geeignet, seine Unparteilichkeit f374r einen verst344ndigen Angeklagten in Zweifel zu ziehen. 2. Die Revision des Angeklagten G. 9 a) Die R374ge nach 247 338 Nr. 3 StPO i.V.m. 247 24 StPO ist unbegr374ndet. Das Ablehnungsgesuch ist zu Recht zur374ckgewiesen worden. Die beanstan-dete Verhandlungsf374hrung und Sachbehandlung s344mtlicher abgelehnter Richter entsprach dem Gesetz und war auch sonst weder unsachlich noch unangemessen (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 53. Aufl. 247 24 Rdn. 17). Sie war deshalb auch aus Sicht eines verst344ndigen Angeklagten ungeeignet, Miss-trauen gegen ihre Unparteilichkeit zu begr374nden. Es oblag gem344337 247 214 10 - 6 - Abs. 3 i.V.m. 247 222 Abs. 1 Satz 2 StPO allein der Staatsanwaltschaft, dem Angeklagten einen von ihr geladenen Zeugen namhaft zu machen. Ein ent-sprechender Beweisantrag wurde erst in der Hauptverhandlung in Anwesen-heit des Angeklagten gestellt. Dass sich die Strafkammer bereit erkl344rt h344tte, den Angeklagten an Stelle der Staatsanwaltschaft zu informieren, wird von der Revision nicht dargetan. Danach bestand f374r die Mitglieder der Straf-kammer auch mit Blick auf den ungeschriebenen Grundsatz der Aktenwahr-heit und -klarheit keine Pflicht, die seitens der Staatsanwaltschaft mitgeteilte Absicht, einen Zeugen sistieren und einen entsprechenden Beweisantrag stellen zu wollen, aktenkundig zu machen. 334berdies haben die abgelehnten Richter den vom Angeklagten gehegten Verdacht, Informationen kollusiv mit der Staatsanwaltschaft vor ihm verborgen zu haben, durch ihre dienstlichen Erkl344rungen hinreichend ausger344umt. 11 b) Die Verfahrensr374gen wegen Ablehnung von Beweisbegehren auf pers366nliche oder audiovisuelle Vernehmung verschiedener in Albanien zu ladender Zeugen versagen. In allen F344llen bleibt nach dem Revisionsvortrag bereits zweifelhaft, ob der Beschwerdef374hrer in der Hauptverhandlung einen formgerechten Be-weisantrag gestellt hat, der eine Bescheidung nach 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO erm366glicht hat. Der von der Revision mitgeteilte Antrag bezeichnet 226 neben einer Beweisbehauptung 226 jeweils die Zeugen, deren Anh366rung be-gehrt wird, mit Vor- und Nachnamen und benennt dar374ber hinaus Ortschaf-ten und St344dte sowie m366glicherweise landestypische Zus344tze. Ohne n344here Angaben dazu, ob es sich bei letzteren um Einrichtungen, Stra337en, Stadtteile oder 344hnliches handelt, stellt dies ohne konkrete aus dem Revisionsvortrag ersichtliche Erkl344rungen weder die regelm344337ig erforderliche ladungsf344hige Anschrift dar (vgl. BGHSt 40, 3, 7), noch werden so die benannten Zeugen als Beweismittel zureichend individualisiert (vgl. BGH aaO S. 5; BGHR StPO 247 244 Abs. 6 Beweisantrag 11, 34, 46; Basdorf in Festschrift f374r Widmaier 2008 S. 51, 60 f.). 12 - 7 - Ungeachtet dessen hat die Strafkammer die Beweisantr344ge rechtsfeh-lerfrei zur374ckgewiesen. Der von der Strafkammer herangezogene Ableh-nungsgrund nach 247 244 Abs. 5 Satz 2 StPO ist tragf344hig. Das Landgericht durfte in seine zul344ssige antizipierende W374rdigung den mit der Beweiserhe-bung verbundenen zeitlichen und organisatorischen Aufwand einstellen so-wie deren Bedeutung vor dem Hintergrund der bisherigen Beweisaufnahme bewerten (vgl. BGH NStZ 2009, 168, 169; StraFo 2010, 155). Die Beweis-aufnahme mit mehr als 50 Hauptverhandlungstagen war zuvor bereits mehr-fach geschlossen worden. Dass die freilich auch hier sehr pauschal begr374n-dete Annahme der Bedeutungslosigkeit die Verteidigung des Beschwerde-f374hrers beeintr344chtigt haben k366nnte, ist zudem abermals nicht ersichtlich. 13 Basdorf Brause Schaal K366nig Bellay
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