5 StR 119/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 3. Mai 2011 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts G366ttingen vom 2. Dezember 2010 werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten S. : Die Beweisw374rdigung des Landgerichts ist nicht zirkelschl374ssig. Auf die nicht konfrontierte Aussage des Belastungszeugen durfte mit der gebotenen und ersichtlich eingehalten Vorsicht abgestellt werden, weil das Unterbleiben der konfrontativen Befragung nicht der Justiz zuzurechnen ist (vgl. BGH, Be-schluss vom 29. November 2006 226 1 StR 493/06, BGHSt 51, 150, 155 f. Rn. 19, 157 Rn. 26). Basdorf Brause Schaal Schneider K366nig
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