BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 119/14 vom 26. März 2014 in der Strafsache gegen wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2014 beschlossen: Auf die Rev ision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Zwickau vom 25. September 2013 im Strafausspruch g e- mäß § 349 Abs. 4 StPO aufgehoben; die Feststellungen bleiben bestehen. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als u n- begründet verworfe n. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Der A n- geklagte hat 40 Gramm Crystal mit 75 Prozent Wirkstoffgehalt zum Eigenve r- brauch von Tschechien nach D eutschland eingeführt und dabei ein ebenfalls in Tschechien erworbenes neues Elektroschockgerät mitgeführt. Die Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg, im Übr i- gen ist sie auch die Verneinung der Voraussetzungen der §§ 21 und 64 StGB betreffend unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Die Strafrahmenwahl des Landgerichts, das einen minder schweren Fall nach § 30a Abs. 3 BtMG abgelehnt hat, leidet insoweit an einem Begrü n- dungsmangel, als das Landgericht dem Angeklagten den isoliert betrachteten Wirkstoffgehalt ohne Rücksicht auf die eingeführte Menge des Rauschgifts a n- gelastet hat. Das Unrecht einer Betäubungsmittelstraftat und die Schuld des Täters werden maßgeblich durch die Wirkstoffkonzentration und die W irkstof f- menge bestimmt (BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2011 4 StR 517/11, NStZ 2012, 339). Gerade die nicht allzu große Menge des zum Eigenverbrauch eingeführten Rauschgifts und dessen vollständige Sicherstellung legten ung e- achtet der massiven, allerding s nicht einschlägigen Vorbelastungen des Ang e- klagten die Annahme eines minder schweren Falles nahe. Das neue Tatgericht wird die Strafe auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen, die allenfalls durch neue widerspruchsfreie Feststellungen e r- gänzt we rden dürfen, neu festzusetzen haben. Sander Schneider Dölp König Bellay 2 3
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