ECLI:DE:BGH:2017:260417B5STR119.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 119/17 vom 26. April 201 7 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 26. April 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und Abs. 4 StPO beschlossen : Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 14. Dezember 2016 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung en t- fällt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rec htsmittels zu tr a- gen . Gründe: Die getroffene Einziehungsentscheidung hat keinen Bestand. Die selbs t- ständige Einziehung eines Gegenstands gemäß § 76a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StGB i.V.m. § 74 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB ist nicht im Sicherungs verfahren nach § 41 3 StPO, sondern nur im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 440 Abs. 1 StPO möglich (vgl. BGH, Beschluss vom 16. August 2016 5 StR 309/16 mwN). Da der nach § 440 Abs. 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag nicht g e- stellt worden ist, fehlt es für ei ne Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Beschu l- digten teilweise von den durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten und Au s- lagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO). Mutzbauer San der Dölp König Mosbacher 1 2
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