5 StR 120/03 BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 8. Mai 2003in der Strafsachegegen1.2.3.wegen Betruges u.a. - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2003beschlossen:Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Hamburg vom 4. Juli 2002 werden nach § 349Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittelszu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Soweit die Revisionen als Verstoß gegen das Beweisantragsrecht die Ableh-nung der Anträge auf Vernehmung von Mitarbeitern der Firma A AGbeanstanden, scheitern die Rügen bereits an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. ImRevisionsvorbringen wird die Angabe konkret bezeichneter Beweismittel inden Anträgen nicht belegt (vgl. BGHSt 40, 3, 5 ff.). Die erforderliche Angabeladungsfähiger Anschriften der Zeugen oder auch nur deren unmittelbarerAuffindbarkeit durch das Gericht wird durch eine nicht weiter belegte Bezug-nahme auf angebliche Gerichtskundigkeit nicht ersetzt. Als Aufklärungsrügenmüßten die Beanstandungen unter demselben Gesichtspunkt unvollständi-gen Rügevorbringens scheitern (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Auf-klärungsrüge 9).Zu den nachgereichten Schriftsätzen des Angeklagten S vom14. und 27. April 2003 ist lediglich anzumerken, daß das Revisionsgericht imRahmen der Sachprüfung auf den Inhalt des Urteils beschränkt ist und wederdie Urteilsgründe mit dem Akteninhalt abgleicht noch Gang und Ergebnis derHauptverhandlung rekonstruiert (vgl. nur BGHSt 35, 238, 241). - 3 -Der Senat schließt aus, daß eine Erörterung der Herkunft der Kopien vonPersonalpapieren zu einem anderen Beweisergebnis geführt hätte. DasLandgericht hat sie nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe als von derMaklerfirma stammend betrachtet. Nachdem es aber deren Mitarbeiter alsverdächtig ansah, zur Erlangung von Provisionen ihres Unternehmens an derTäuschung der Versicherung mitgewirkt zu haben (UA S. 36 38; 42), ergä-be sich für die Bewertung des hier vorliegenden auch fremdnützigen Betru-ges (vgl. BGH, Urt. vom 10. Oktober 1996 5 StR 634/95) nichts für die An-geklagten Günstiges.Die Annahme von Tatmehrheit ist nach den tatsächlichen Feststellungenmindestens vertretbar. Im übrigen könnte eine Umstellung auf Tateinheit amSchuldumfang und am Sanktionsergebnis nichts ändern.Harms Häger BasdorfRaum Brause
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