5 StR 120/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 6. April 2009 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. April 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Hamburg vom 29. September 2008 wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Der Strafausspruch wird dahin klargestellt, dass in die ver-h344ngte Gesamtfreiheitsstrafe auch die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Schw344bisch-Hall vom 14. November 2002 einbezogen ist (vgl. UA S. 15). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenkl344gerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Basdorf Brause Schaal D366lp K366nig
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