Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StPO § 414 Abs. 1 Vertikale Teilrechtskraft im Sicherungsverfahren. BGH, Beschluss vom 9. April 2013 5 StR 120/13 LG Kiel 5 StR 120/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 9. April 20 1 3 im Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2013 beschlossen: 1. Auf d ie Revision de s Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 9. November 2012 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufg e- hoben . 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen . G r ü n d e Das Landgericht hat gegen den 37 - jährigen Beschuldigten im Sich e- rungsverfahren die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete , auf die Sachrüge gestützte Revision des Beschuldigten hat Erfolg. Die Unterbringungsentscheidung ist nicht tr a g- fähig begründet. 1. Nach den Feststellungen leidet der Beschuldigte seit vielen Jahren an einer paranoid - halluzinatorischen Schizophrenie . S eit seiner Jugend wu r- de er immer wiederkehrend in teilweise kurzen Abständen in psychiatrischen Krankenhäusern oft auch in geschlossenen Unterbringungsformen b e- handelt ; i m Übrigen lebte er weitgehend in Übergangs - oder Rehabilitation s- einrichtungen. Aufgrund seiner Psychose trat der Beschuldigte im Zeitraum Juli 2011 bis Februar 2012 in elf Fällen in E . und R . in der Öffentlichkeit Personen weitgehend grundlos in aggressiv er, bedrohlicher Weise gegenüber. Dabei kam es in drei Fällen zu Beleidigungen der Zeugen, in einem Fall in Tateinheit mit Hausfriedensbruch, in einem weiteren Fall zu 1 2 - 3 - einer Nötigungshandlung, in deren Zusammenhang der Beschuldigte einen Krummdolch hervorzog. In zwei Fällen verletzte der Beschuldigte einen Freund, von dem er sich beleidigt fühlte (Wurf einer Bierflasche in Richtung des Zeugen, die diesen an der Stirn tra f; Faustschlag ins Gesicht). Bei fünf von der Antragsschrift zum Verfahrensgegenstand gemachten Vorfälle n konnte letztlich kein tatbestandsmäßiges Verhalten fest ge stel lt werden . Das Landgericht ist zu dem Schluss gekommen, dass der Beschuldi g- te bei all nicht ausgeschlossen werden konnte , dass die Einsicht sfähigkeit des B e- schuldigten aufgehoben war (UA S. 29). Es stützt sich dabei auf das Gutac h- ten eines forensisch - psychiatrischen Sachverstä ndigen, der ebenfalls nicht ausgeschlossen hat, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten wahnb e- dingt aufgehoben gewesen sei . Dies sei bei fünf der festgestellten Vorfälle ; sie schienen mit paranoidem Erleben zusammenzu hängen . Eine große Rolle würden zusätzlich die erheblichen affektiven und Impulskontrollstörungsaspekte der Erkrankung spielen ; (UA S. 32) o für erneute, mindestens auch eine Eskalation hin zu Delikten gegen das Leben möglich erscheine (UA S. 35). Der Beschuldigte habe sich im Februar 2012 erstmals bewaffnet. Falls er ni cht behandelt werde und der Wahn weitergehe , sei der Einsatz eines Messers oder einer anderen Waffe in zukünftig von dem Beschuldigten wiederum als bedrohlich empfundenen Situationen hochwahrscheinlich (UA S. 36) . Ob es dann zu Körperverletzungs - und Bed rohungsdelikten komme, hänge von Zufälligkeiten ab , insbesondere von der Reaktion der konfrontie r- ten Personen. 3 - 4 - 2. Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Kra n- kenhaus hält sachlich - rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Die Unterbr ingung nach § 63 StGB setzt die zweifelsfreie Festste l- lung der Voraussetzungen der § 20 oder § 21 StGB voraus. Bereits dies ist unzulänglich belegt. Das Land gericht hat die Voraussetzungen des § 20 StGB Es ist ni cht einmal zwingend , dass wenigstens in den Fällen, in denen der Sachverständige die Aufhebung der Einsichtsfähi g- keit des Beschuldigten als hochwahrscheinlich beurteilt hat, jedenfalls die Voraussetzungen des § 21 StGB in der Form erhebliche r Einschränku ng der Steuerungsfähigkeit sicher vorl a gen. Zudem beträfe dies nur zwei der Vorfä l- le, die einen Straftatbestand erfüllten , aber lediglich als Beleidigung, Hau s- friedensbruch oder Nötigung einzuordnen waren. Die einzig schwereren , in den Bereich der mitt leren Kriminalität hinei n- reichenden Taten hat der Beschuldigte zu Lasten seines Freundes, des Ze u- gen H . , begangen. Es ist aus dem Urteil nicht ersichtlich , dass diese auf paranoidem Erleben beruhen . Zwar mag na heliegen , dass sie durch die mit der Erkrankung des Beschuldigten einhergehende Impulskontrollstörung mitbedingt sind und insoweit eine zumindest erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten in Frage kommt. Hiermit setzt sich jedoch das Urteil nicht auseinander. b) Die Anordnung der Maßregel ist auch unter Verhältnismäßigkeit s- gesichtspunkten (§ 62 StGB) nicht rechtsbedenkenfrei. Da die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus den B e- troffenen wegen ihrer unbestimmten Dauer außerordentlich beschwert, d arf sie nur angeordnet werden, wenn die Gesamtwürdigung des Täters und se i- ner Tat ergibt, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige 4 5 6 7 8 9 - 5 - Taten zu erwarten sind. Es muss wahrscheinlich sein, dass der Rechtsfri e- den durch neue Taten schwer gest ört wird. Die Unterbringung darf nicht a n- geordnet werden, wenn s ie außer Verhältnis zu der Bedeutung der begang e- nen und zu erwartenden Taten stünde (v gl. BGH, Beschluss vom 26. J u- ni 2007 5 StR 215/07 , NStZ - RR 2007, 300 mwN). Die im Urteil festgestel lten Vorfälle sind soweit sie überhaupt einen Straftatbestand erfüllen überwiegend nicht dem Bereich der mittleren Kr i- minalität zuzuordnen. Anderes könnte allein für die Taten des Beschuldigten zum Nachteil seines Freundes H. gelten. Bei der Beurteilung ihres Gewichts ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese Taten Folgen von Stre i- tigkeiten nach gemeinsamem Alkoholkonsum waren und der Geschädigte e- Zwar setzt die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nicht grundsätzlich voraus, dass die Anlasstaten selbst erhe b- lich sind. Ist dies nicht der Fall, bedarf jedoch die Gefährlichkeitsprognose besonders sorgfältiger Darlegung (vgl . BGH, Urteile vom 2. März 2011 2 StR 550/10, NStZ - RR 2011, 240 , und vom 23. Januar 1986 4 StR 620/85, NStZ 1986, 237). Daran fehlt es hier. Im Rahmen der Beurteilung der Gefährlichkeit des Beschuldigte n hätte sich das Landgericht auch damit aus einandersetzen müssen, dass dieser ungeachtet immer wieder aufgetretenen aggressiven und bedrohlichen Verhaltens neben zwei nicht näher geschilderten Körperverletzungsdeli k- ten, die einer Verurteilung aus dem Jahr 1995 zugrunde liegen, lediglich im Jah r 2004 wegen einer zum Nachteil eines behandelnden Arztes begang e- nen gefährlichen Körperverletzung zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wu r- de, neben der seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und zur Bewährung ausgesetzt wurde. Im Hinblick auf diese Verurteilung wurde ein weiteres Strafverfahren wegen Körperverletzung zu 10 11 12 - 6 - Lasten eines Mitbewohners in einer Wohneinrichtung vorläufig eingestellt. Die Bewährungsstrafe wurde im Februar 20 08 erlassen. Damit trat gemäß § 67g Abs. 5 i . V . m . § 68g Abs. 3 Satz 1 StGB auch die Erledigung der au s- gesetzten Maßregel ein. Das im angefochtenen Urteil schon für die damalige Bewährungsz eit geschilderte fortgesetzte regelwidrige und aggressive Ve r- halten des Beschuldigten wurde demnach nicht als so g ravierend beurteilt, dass es zu einem Widerruf oder jedenfalls soweit ersichtlich auch nur zu einer Verlängerung der Bewährungsfrist geführt hätte. 3 . Die Frage der Unterbringung bedarf deshalb der nochmaligen Pr ü- fung und Entscheidung. Der Senat h at von einer Aufrechterhaltung der Fes t- stellungen zu dem jeweiligen Geschehen der im Urteil unter II. geschilderten Vorfälle abgesehen, weil die Begleitumstände zur Feststellung des psych i- schen Zustandes des Beschuldigten ohnehin neuer Aufklärung bedürfen. Diejenigen Vorfälle , die Gegenstand der Antragsschrift waren, jedoch im angefochtenen Urteil als nicht tatbestandsmäßig angesehen worden sind , können indes nicht mehr als Anlasstaten für die Unterbringung nach § 63 StGB herangezogen werden . Insoweit k ann der Beschuldigte nicht schlechter stehen als ein teilfreigesprochener Angeklagter im Strafverfahren, der sich mit seiner Rev ision mangels Beschwer gegen den Teilfreispr uch nicht we n- den kann (sog enannte vertikale Teilrechtskraft, vgl. zum Begriff Kühne in Lö we/ Rosenberg, StPO, 26. Aufl., Einl. K Rn. 68). Nach § 414 Abs. 1 StPO gelten auch für die Bestimmung des Umfangs der Rechtskraft eines im sel b- ständigen Sicherungsverfahren ergangenen Urteils die allgemeinen strafve r- fahrensrechtlichen Regeln. Auch wen n über die Anordnung der Maßregel oder die Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft im Sicherungsve r- fahren nur einheitlich entschieden werden kann, handelt es sich bei den ei n- zelnen in der Antragsschrift der Staatsanwaltschaft geschilderten Vorfällen 13 14 - 7 - um selbständige Prozessgegenstände , über die durch das angefochtene U r- teil , soweit sie nicht für tatbestandsmäßig erachtet wurden, abschließend entschieden ist . Allerdings können sie aufgrund neuer Feststellungen vom neuen Tatgericht bei der Beurtei lung der Gefährlichkeit des Beschuldi g- ten mitberücksichtigt werden. Basdorf Sander Schneider Dölp Bellay
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