ECLI:DE:BGH:2017:300517B5STR120.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 120/17 vom 30. Mai 2017 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhö rung des Beschwerdeführers am 30. Mai 2017 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi onsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Mit dem Generalbundesanwalt sieht der Senat den Angeklagten wegen des Rechtsfehlers bei der Einbeziehung der fr aglichen Geldstrafen nicht als b e- schwert an . Mutzbauer Sander Dölp König Berger
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