5 StR 12/02 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 16. Mai 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betruges - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Mai 2002 beschlossen: 1. Die Anträge der Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revi-sionseinlegungsfrist werden verworfen. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 4. N o - vember 1999 werden nach § 349 Abs. 1 StPO als u n - zulässig verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. G r ü n d e 1. Das Landgericht hat die Angeklagten am 4. November 1999 wegen Betrugs in 19 Fällen jeweils zu Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren ve r - urteilt. Unmittelbar nach der Urteilsverkündung erklärten die Verteidiger der Angeklagten sowie die Angeklagten selbst ausweislich des beweiskräftigen Protokolls der Hauptverhandlung (§ 274 StPO) Rechtsmittelverzicht. Nunmehr haben die Angeklagten Revision eingelegt. Sie machen Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts geltend und berufen sich darauf, der Verzicht sei Gegenstand einer Absprache zwischen Gericht, Staatsa n - waltschaft und Verteidigung gewesen. Sie beantragen außerdem, ihnen g e - gen die Versäumung der Rechtsmittelfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. - 3 - 2. Die Revisionen sind unzulssig, weil die Angeklagten auf Recht s - mittel verzichtet haben. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundstzlich unwide r - ruflich und unanfechtbar (st. Rspr., vgl. u.a. BGHSt 5, 338, 341; BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15). Anhaltspunkte fr eine Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar. Das Vorbringen der jetzigen Verteid i - ger der Angeklagten, das Gericht habe mit einer Freiheitsstrafe von acht Jahren fr den Fall gedroht, daß kein Gestndnis abgelegt, und in der weit e - ren Folge kein Rechtsmittelverzicht erklrt werde, steht in Widerspruch zu den vorliegenden dienstlichen Erklrungen von Richtern, Staatsanwalt und beiden frheren Verteidigern, gegen deren Richtigkeit keine Bedenken b e - stehen. Ebensowenig ist danach ein Rechtsmittelverzicht ausdrcklich a b - gesprochen worden. Verfahrensverstöße mssen jedoch erwiesen sein (vgl. auch BGHR StPO vor § 1/faires Verfahren Vereinbarung 11). 3. Hieraus folgt, daß den Beschwerdefhrern auch keine Wiederei n - setzung in den vorigen Stand gegen die versumte Frist zur Einlegung der Revision gewhrt werden kann. Eine Fristversumung im Sinne von § 44 StPO liegt nicht vor. Wer von einem befristeten Rechtsbehelf bewußt keinen Gebrauch macht, ist nicht im Sinne von § 44 Satz 1 StPO verhindert, eine Frist einzuhalten (BGH NStZ-RR 1998, 109). - 4 - Der Schriftsatz vom 16. Mai 2002 hat vorgelegen. Harms Hger Raum Brause Schaal
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