5 StR 12/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 21. M344rz 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Vorteilsannahme - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. M344rz 2006 beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juli 2005 nach 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehenden Revisionen werden nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Nach Teilaufhebung eines zun344chst ergangenen freisprechen-den Urteils durch den Senat (BGHR StGB 247 331 Unrechtsvereinbarung 2) hat das Landgericht die Angeklagten wegen Vorteilsannahme zu Freiheits-strafen von jeweils sechs Monaten verurteilt und die Vollstreckung der Stra-fen zur Bew344hrung ausgesetzt. Die dagegen gerichteten Revisionen der An-geklagten bleiben erfolglos im Sinne von 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richten. Die Rechtsmittel f374hren aber jeweils mit der Sachr374ge zur Aufhebung der Strafausspr374che. 1 Die Angeklagten, Polizeibeamte des LKA Berlin, reisten vom 20. bis 23. M344rz 1998 nach Chicago zum Besuch eines Basketballspiels. Die Reise organisierte und finanzierte der anderweitig wegen Betruges zum Nachteil des Landes Berlin verurteilte mitreisende Dolmetscher E. , 2 - 3 - der f374r das LKA im Zust344ndigkeitsbereich der Angeklagten in gro337em Um-fang abgeh366rte Telefongespr344che in die deutsche Sprache 374bersetzte. Die Angeklagten erstatteten sp344ter E. die von diesem verauslagten Kos-ten der Reise. 1. Das Landgericht hat als strafsch344rfend gew374rdigt, dass die Angeklagten wegen des durch die Vorteilsannahme hervorgerufenen oder erhaltenen Wohlwollens gegen374ber E. pflichtwidrig die ihnen betr374-gerisch vorgelegten Rechnungen ohne Kontrolle als 204sachlich richtig223 best344-tigt und hierdurch dem Land Berlin einen erheblichen Verm366gensschaden zugef374gt haben. 3 Die strafsch344rfende Ber374cksichtigung des hohen Verm366gens-schadens begegnet zwar grunds344tzlich keinen Bedenken, weil 226 auch nach rechtskr344ftigem Freispruch der Angeklagten vom Vorwurf der Beihilfe zum Betrug zum Nachteil des Landes Berlin 226 verschuldete Auswirkungen der Tat im Sinne von 247 46 Abs. 2 StGB auch solche sein k366nnen, die f374r einen T344ter nur voraussehbar sind (BGHR StGB 247 46 Abs. 2 Tatauswirkungen 14; Tr366nd-le/Fischer StGB 53. Aufl. 247 46 Rdn. 34). 4 Die hierf374r vom Landgericht angef374hrte Erw344gung, die Ange-klagten h344tten die Rechnungen nicht in Kenntnis von deren m366glicher Un-richtigkeit best344tigen d374rfen (UA S. 12), begegnet aber durchgreifenden Be-denken. Die Annahme solcher Kenntnis widerspricht den aufrechterhaltenen Feststellungen des Urteils vom 13. August 2003, wonach das Verhalten der Angeklagten auf einer ersichtlich in der gesamten Beh366rde gebilligten, unver-tretbar leichtfertigen Vertrauensseligkeit beruht hatte. Solches schlie337t eine auch nur bedingte Kenntnis der Unrichtigkeit aus. 5 Eine Verkn374pfung der Taten der Angeklagten mit der Verursa-chung des Verm366gensschadens versteht sich auf der Grundlage der auf-rechterhaltenen Feststellungen aber auch nicht von selbst. Zwar hatte der 6 - 4 - Angeklagte R. am 25. M344rz 1998 226 zwei Tage nach R374ckkehr aus Chica-go 226 erstmals Rechnungen des E. ohne Pr374fung im Einzelnen als 204sachlich richtig223 bescheinigt und diese Praxis bis zum 22. Juli 2001 beibe-halten. Vor dem Hintergrund der diesem Angeklagten attestierten Vertrau-ensseligkeit h344tte es aber f374r die Annahme der Voraussehbarkeit eines Schadenseintritts weiterer beweisw374rdigender Erw344gungen bedurft. Der An-geklagte G. war nur am 27. April 1998 als Urlaubsvertreter mit der Pr374-fung der Rechnungen des E. befasst. Zu diesem Zeitpunkt hatte dieser Angeklagte die von E. verauslagten Reisekosten schon vier Wochen zuvor erstattet, was gegen eine Beeinflussung durch die Vorteilsannahme sprechen k366nnte. 2. Bei dem hier vorliegenden Fehler bedarf es der Aufhebung von Feststellungen nicht. Der neue Tatrichter wird Wendungen zu vermeiden haben, die die Besorgnis nahe legen k366nnten, dass ein Versto337 gegen 247 46 Abs. 3 StGB gegeben sei. 7 H344ger Gerhardt Raum Brause Schaal
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