5 StR 12/09 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 10. Februar 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Februar 2009 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 4. September 2008 mit den zugeh366rigen Feststellungen gem344337 247 349 Abs. 4 StPO aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachr374ge Erfolg, weil die Beweisw374rdigung Rechtsfehler aufweist. Auf die Verfahrensr374ge kommt es daher nicht mehr an. 2 Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte in seiner Woh-nung mit Gewalt und gegen den erkennbar zum Ausdruck gebrachten Willen der Nebenkl344gerin mehrmals mit ihr den Vaginal- und Oralverkehr vollzogen hat. 3 Die Strafkammer hat den Angeklagten, der die Tat bestritten hat, auf Grund der Bekundungen der Nebenkl344gerin, die 204durch das Ergebnis der Beweisaufnahme im 334brigen223 gest374tzt werden (UA S. 10), als 374berf374hrt an-gesehen. 4 - 3 - Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 29. Janu-ar 2009 Folgendes ausgef374hrt: 5 204Das Urteil kann keinen Bestand haben, weil die Beweisw374rdigung des Landgerichts rechtlicher Nachpr374fung nicht standh344lt. Sie gen374gt nicht den Anforderungen, die an die Bewertung der Glaubhaftigkeit der Aussage eines Hauptbelastungszeugen zu stellen sind, wenn wie vorliegend Aussage gegen Aussage steht und objektive Beweisanzeichen fehlen. Bei einer sol-chen Beweissituation muss sich der Tatrichter bewusst sein, dass die Aus-sage dieses Zeugen einer besonderen Glaubw374rdigkeitspr374fung zu unterzie-hen ist, zumal der Angeklagte in solchen F344llen wenig Verteidigungsm366glich-keiten durch eigene 304u337erungen zur Sachlage besitzt (BGH StV 1998, 580, 581). 6 Um die revisionsrechtliche Nachpr374fung der 334berzeugungsbildung des Tatrichters von der T344terschaft des Angeklagten zu erm366glichen, w344re es hier geboten gewesen, n344her auf die Aussageentstehung und alle Umst344nde, die zur Anzeigeerstattung gef374hrt haben, einzugehen sowie darzulegen und zu er366rtern, was die Nebenkl344gerin dem Zeugen K. , zu dem die Neben-kl344gerin vor und nach dem Vorfall mit dem Angeklagten eine Beziehung un-terhielt, bei ihrem zuf344lligen Zusammentreffen mitgeteilt hat (UA S. 8) und wie die Nebenkl344gerin ,erst auf sein Dr344ngen bereit war, die Polizei aufzusu-chen222 (UA S. 12). Diese Hinweise auf m366glicherweise durch den Zeugen K. ausgel366ste suggestive Prozesse f374r die Entstehung der Aussage der Nebenkl344gerin h344tten Anlass zu n344herer Er366rterung sich aufdr344ngender Falschbelastungshypothesen gegeben. 205 7 Jedenfalls aber entbehrt die W374rdigung des Landgerichts, die Bekun-dungen der Nebenkl344gerin 202werden gest374tzt durch das Ergebnis der Beweis-aufnahme im 334brigen222 (UA S. 10), einer nachvollziehbaren Tatsachengrund-lage, da die Ankn374pfungspunkte f374r diese Bewertung nicht mitgeteilt werden. 8 - 4 - Soweit sich die Beweisw374rdigung der Strafkammer darauf beschr344nkt, die Umst344nde, die gegen die Zuverl344ssigkeit der Angaben der Nebenkl344gerin und der Einlassung des Angeklagten sprechen, gesondert und einzeln zu er366rtern, getrennt voneinander zu pr374fen und festzustellen, dass sie jeweils nicht geeignet seien, die Glaubw374rdigkeit der Gesch344digten in Zweifel zu ziehen, ist dies unzureichend und h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. Es fehlt eine Gesamtw374rdigung aller Beweisanzeichen, die gegen die Rich-tigkeit der Bekundungen der Nebenkl344gerin sprechen k366nnten. Selbst wenn n344mlich jedes einzelne, die Glaubw374rdigkeit der Nebenkl344gerin m366glicher-weise in Frage stellende Indiz noch keine Bedenken gegen die den Ange-klagten belastende Aussage aufkommen lie337e, so kann doch die H344ufung der jeweils f374r sich noch erkl344rbaren Fragw374rdigkeiten bei einer Gesamt-schau zu durchgreifenden Zweifeln an der Richtigkeit der erhobenen Vorw374r-fe Anlass geben (vgl. BGHR StPO 247 261 Indizien 7, fehlende Gesamtw374rdi-gung). 9 Diesem Fehler kommt hier deshalb besondere Bedeutung zu, soweit die Strafkammer ihre Entscheidung, mit der sie Zweifel an der Aussage der Zeugin ausschlie337t, nicht auf konkrete Tatsachen, sondern auf abstrakte Deutungsm366glichkeiten st374tzt223 (vgl. UA S. 10 226 12). 10 Dem tritt der Senat bei. 11 Brause Schaal Schneider D366lp K366nig
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