5 StR 121/03 BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 28. Oktober 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen Steuerhinterziehung - 2 -Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom28. Oktober 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin Harms,Richter Häger,Richter Basdorf,Richterin Dr. Gerhardt,Richter Dr. Raumals beisitzende Richter,Bundesanwaltals Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt Wals Verteidiger der Angeklagten R B ,Rechtsanwalt Dals Verteidiger des Angeklagten O B ,Justizangestellteals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, - 3 -für Recht erkannt:Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das Urteildes Landgerichts Oldenburg vom 23. Juli 2002 werdenverworfen.Die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen G r ü n d e Das Landgericht hat die beiden Angeklagten von dem Vorwurf freige-sprochen, in der Zeit von Januar 1989 bis November 1990 als Mitglieder ei-ner kriminellen Vereinigung Eingangsabgaben hinterzogen zu haben. Diehiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben ohne Er-folg.I.Nach den Feststellungen des Landgerichts waren die AngeklagtenGeschäftsführer der A GmbH, die sich mit der Ein- und Ausfuhrvon Agrarprodukten befaßte und sich bis zum Ende der 80er Jahre zu einemder größten deutschen Transportunternehmen für Lebendvieh entwickelthatte. Die A , die mit bis zu 15 Subunternehmen zusammenarbei-tete, wickelte in den Jahren 1989 bis 1990 mindestens 2.000 solcher Le-bendviehtransporte ab. In 48 Fällen wurden die Rinder, die im externen Ver-sandverfahren (T1) von Polen nach Spanien transportiert wurden, zollrecht- - 4 -lich nicht erfaßt. In neun dieser Fälle wurde dies nachweislich dadurch be-wirkt, daß mit gefälschten Stempeln auf den T1-Formularen eine Gestellungder Tiere beim Zollamt Barcelona vorgetäuscht wurde.Nach Überzeugung des Landgerichts kam es zwar jedenfalls in denneun Fällen, möglicherweise auch in den übrigen 39 Fällen, objektiv zu einerHinterziehung der Eingangsabgaben; es habe sich jedoch nicht nachweisenlassen, daß die Angeklagten bewußt an den Hinterziehungshandlungen mit-gewirkt hätten.Soweit in einem weiteren Fall (Fall 49) allein dem Angeklagten O B zur Last lag, bei einem Transport für die Firma F in die Nieder-lande Beihilfe zur Steuerhinterziehung geleistet zu haben, konnte das Land-gericht ebenfalls keine Feststellungen treffen, die eine Bösgläubigkeit diesesAngeklagten begründet hätten.II.Das landgerichtliche Urteil hält rechtlicher Überprüfung stand.1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seinerTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsge-richt in der Regel hinzunehmen. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist aufdie Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter bei der BeweiswürdigungRechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall,wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist odergegen die Denkgesetze oder gegen sichere Erfahrungssätze verstößt oderan die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungengestellt sind (ständige Rspr.: vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbil-dung 22, 25 und Beweiswürdigung 16; BGH StV 1994, 580 m.w.N.). - 5 -2. Solche Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Die Beweiswürdi-gung enthält eine sorgfältige und umfassende Abwägung sämtlicher für undgegen die Angeklagten sprechenden Indizien.a) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es imvorliegenden Fall nicht darauf an, ob bereits das Entladen ohne zollrechtlicheAufsicht eine Hinterziehungshandlung im Sinne des § 370 AO darstellt. DasLandgericht hat nämlich insoweit nicht festgestellt, daß die Abladung ohneBeteiligung eines Zollbeamten mit Wissen der Angeklagten stattgefundenhat. Deshalb würde es jedenfalls aus diesem Grunde an einer vorsätzlichenBeteiligung der Angeklagten hinsichtlich der Hinterziehung von Eingangsab-gaben fehlen.b) Die einzelnen Anweisungen der Angeklagten an die Fahrer hat dieStrafkammer ausgiebig erörtert. Selbst wenn in einzelnen Fällen die angege-benen spanischen Zollstellen nicht mit den späteren Entladestellen überein-gestimmt haben sollten, zwingt dies nicht zu dem Schluß auf einen Hinter-ziehungsvorsatz der Angeklagten. Insoweit hat das Landgericht zutreffenddarauf hingewiesen, daß schon aus veterinärmedizinischen Gründen dasAnfahren einer anderen Zollstelle veranlaßt gewesen sein könnte, um für dasLebendvieh die Wartezeiten beim Abladen zu verkürzen. Im übrigen müssendie verdachtsbegründenden Weisungen vor dem Hintergrund des Zahlenver-hältnisses gesehen werden. Nur in weniger als 1 % der durchgeführten Le-bendtransporte haben sich überhaupt Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeitenbei der zollrechtlichen Behandlung des Frachtguts gefunden. Dies relativiertaber schon für sich genommen das Gewicht dieser Verdachtsmomente.c) Das Landgericht hat auch die gebotene Gesamtwürdigung (vgl.BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2) vorgenommen. Ohne allerdings die-sen Begriff ausdrücklich zu verwenden, sind in den Urteilsgründen diebe- und entlastenden Umstände aufgezählt und zueinander in Beziehunggesetzt worden. Dabei schließt der Senat aus, daß der ersichtlich als Hilfs- - 6 -begründung gedachten Erwägung, kein vorsätzlich handelnder Angeklagterbewahre die ihn belastenden Unterlagen umfassend auf, innerhalb der Be-weiswürdigung überhaupt Gewicht zugekommen ist.Harms Häger BasdorfGerhardt Raum
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