5 StR 121/06 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 7. Juni 2006 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juni 2006 beschlossen: Der Antrag des Verurteilten (247 356a StPO), das Verfahren wegen Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Geh366r in die Lage vor Erlass der Senatsentscheidung vom 25. Ap-ril 2006 zur374ckzuversetzen, wird auf seine Kosten zur374ckge-wiesen. G r 374 n d e Es ist nicht ersichtlich, dass durch den Beschluss des Senats nach 247 349 Abs. 2 StPO der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Geh366r oder sonstige Verfahrensgrundrechte des Verurteilten verletzt worden w344ren. 1 - 3 - Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden An-wendung des 247 465 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 22. M344rz 2006 226 1 StR 2/06 m.w.N.). 2 Basdorf H344ger Gerhardt Raum Schaal
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