5 StR 12/11 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 30. M344rz 2011 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. M344rz 2011 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts Bremen vom 19. August 2010 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Die weitergehende Revision wird nach 247 349 Abs. 2 StPO als unbegr374ndet verworfen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. G r 374 n d e Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und neun Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision erzielt in 334bereinstimmung mit der Auf-fassung des Generalbundesanwalts den aus der Beschlussformel ersichtli-chen Teilerfolg; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Der Schuldspruch h344lt aus den zutreffenden Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwalts revisionsrechtlicher 334berpr374fung stand. Hingegen hat das Rechtsmittel zum Strafausspruch Erfolg. 2 - 3 - Die Strafkammer ist bei der Bemessung der Strafe vom Regelstraf-rahmen des 247 30 Abs. 1 BtMG ausgegangen und hat diesen gem344337 247 27 Abs. 2, 247 49 Abs. 1 StGB gemildert. Die Annahme eines minder schweren Falles nach 247 30 Abs. 2 BtMG hat sie ma337geblich mit der Begr374ndung abge-lehnt, dass 204planvoll223 eine 204ungew366hnlich gro337e Menge an Kokain223 eingef374hrt und dabei der spezifische Grenzwert der nicht geringen Menge f374r diese 204Droge mit hohem Suchtpotential223 um mehr als das 20415.000-fache 374berschrit-ten223 worden ist (UA S. 30). 3 Diese Strafzumessungserw344gungen des Landgerichts sind in zweierlei Hinsicht rechtsfehlerhaft: 4 5 1. Das Tatgericht hat damit bei der Versagung des minder schweren Falls ma337geblich an das vom Hauptt344ter verwirklichte Handlungs- und Er-folgsunrecht und mithin an das Gewicht der Haupttat angekn374pft. Entschei-dend f374r Einordnung der Schuld eines Gehilfen ist allerdings das Gewicht seiner Beihilfehandlung, wenngleich die Schwere der Haupttat mit zu ber374ck-sichtigen ist (vgl. BGH, Beschl374sse vom 24. Juli 1991 226 3 StR 244/91, BGHR StGB 247 250 Abs. 2 Gesamtbetrachtung 8; vom 14. M344rz 2002 226 3 StR 26/02, vom 20. November 2001 226 4 StR 414/01 und vom 19. M344rz 2003 226 2 StR 530/02, NStZ-RR 2003, 264). Ist die Haupttat nicht als minder schwerer Fall einzustufen, folgt hieraus nicht ohne weiteres, dass dies auch f374r die Tat des Gehilfen gilt. Die hier f374r Art und Umfang der Gehilfenhandlung bestimmenden Um-st344nde hat die Strafkammer ersichtlich nicht bedacht: Der Angeklagte sollte nach den Urteilsfeststellungen die Einfuhr von Bet344ubungsmitteln 204als weite-rer 334bersetzer223 zwischen den daran Beteiligten unterst374tzen (UA S. 5). Er begleitete Mitglieder der T344tergruppe mehrfach von Belgien aus zu ihren Treffen in Bremerhaven und beteiligte sich in nur untergeordneter Weise an den gef374hrten Gespr344chen (UA S. 18). Dar374ber hinaus sagte der Angeklagte den 374brigen Beteiligten auch zu, am 11. Dezember 2009 204im Auftrag des H. 6 - 4 - mit einem eigenen Wagen nach Bremerhaven zu fahren, um die zwei Taschen mit dem Kokain zu 374bernehmen und nach Belgien zu bringen, damit es dort gewinnbringend weiterverkauft werden kann223 (UA S. 10). Diese Um-st344nde sowie die durchgehende polizeiliche 334berwachung des Rauschmittel-gesch344ftes h344tte die Strafkammer bereits bei der Strafrahmenbestimmung ausdr374cklich in den Blick nehmen und in einer Gesamtschau w374rdigen m374s-sen. Der Senat kann daher nicht ausschlie337en, dass das Landgericht bei ei-ner auf diese Umst344nde erstreckten Pr374fung einen minder schweren Fall nach 247 30 Abs. 2 BtMG angenommen h344tte. 2. 334berdies hat das Landgericht ersichtlich nicht bedacht, dass nach Ablehnung des minder schweren Falles auf der Grundlage einer Abw344gung aller allgemeinen Strafzumessungsumst344nde eine weitere Pr374fung geboten ist, ob der mildere Sonderstrafrahmen auf Grund gesetzlich vertypter Straf-milderungsgr374nde anzuwenden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2010 226 3 StR 106/10; Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 50 Rn. 4 mN). Erst wenn das Tat-gericht auch unter Ber374cksichtigung dieser keinen minder schweren Fall f374r gerechtfertigt h344lt, darf es seiner konkreten Strafzumessung den 226 allein we-gen des gesetzlich vertypten Milderungsgrundes gemilderten 226 Regelstraf-rahmen zugrunde legen. Hier lag die Annahme eines minder schweren Falls wegen des vertypten Milderungsgrundes des 247 27 Abs. 2 StGB bereits f374r sich oder im Zusammenspiel mit den 374brigen Milderungsgr374nden gerade mit Blick auf das Gewicht der aus den Urteilsgr374nden ersichtlichen Gehilfen-handlungen des Angeklagten nicht von vornherein fern. Das Versagen des milderen Sonderstrafrahmens des 247 30 Abs. 2 BtMG verstand sich daher nicht etwa von selbst. 7 3. Lediglich erg344nzend bemerkt der Senat, dass einzelne Erw344gungen des Landgerichts im Rahmen seiner konkreten Strafzumessung rechtlich be-denklich sind, soweit es insbesondere zu Lasten des Angeklagten ber374ck-sichtigt hat, dass dieser 204die Tat nicht aus einer finanziellen Not heraus223 und nicht 204zur Finanzierung seiner Drogensucht223 begangen hat; diese Erw344gun- 8 - 5 - gen lassen besorgen, dass die Strafkammer in rechtsfehlerhafter Weise nicht gegebene Strafmilderungsgr374nde strafsch344rfend herangezogen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 1987 226 GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 350). Das Gleiche gilt f374r Wendungen, die bef374rchten lassen, Prozessverhalten des Angeklagten, mit dem dieser 226 ohne die Grenzen zul344ssiger Verteidigung zu 374berschreiten 226 den ihm drohenden Schuldspruch abzuwenden versuchte, k366nnte straferschwerend ber374cksichtigt worden sein (Sch344fer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 4. Aufl., Rn. 378 f. mN). 4. Der Strafausspruch hat daher aufgrund von Wertungsfehlern keinen Bestand. Die zugrunde liegenden Feststellungen konnten bestehen bleiben. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, weitergehende Feststellungen zu treffen, sofern sie den bisherigen nicht widerstreiten. 9 Basdorf Brause Schaal Schneider Bellay
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